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20.4383 · Interpellation · 2020-12-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Exportsubventionen für verarbeitete Agrarprodukte müssen gemäss Beschluss der WTO-Ministerkonferenz bis Ende 2020 abgeschafft werden. Betroffen von diesem Verbot sind auch die Schweizer Ausfuhrbeiträge nach dem Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz"). Die Rechtsgrundlage für die Ausfuhrbeiträge wurde deshalb per 1. Januar 2019 aufgehoben.

Als Grundlage für die Schaffung neuer Zulagen für Getreide und Verkehrsmilch, welche Teil der Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge sind, wurde eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und zweier Verordnungen auf das gleiche Datum hin in Kraft gesetzt. Als weitere Begleitmassnahme vereinfachte der Bundesrat mit einer Änderung der Zollverordnung das Bewilligungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit gewissen Milch- und Getreidegrundstoffen.

Gemäss Information der Schokoladehersteller Schweiz, fliessen rund ein Drittel der Gelder nicht in die vorgesehenen Kanäle.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welche Massnahmen wurden als Ersatzlösung für das Schoggigesetz getroffen?

2. Wie hoch sind die finanziellen Mittel, bzw. die Vergünstigungen, die in die Ersatzlösung fliessen?

3. Wer profitiert von der Ersatzlösung?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Wirkung und den Nutzen der Ersatzmassnahmen?

5. Erwägt der Bundesrat die Ersatzmassnahmen anzupassen und wenn ja, wie?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Exportsubventionen für verarbeitete Agrarprodukte mussten gemäss WTO-Ministerbeschluss von Nairobi zum Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 bis Ende 2020 abgeschafft werden. Der Bundesrat hat daher am 21. September 2018 entschieden, die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte per 1. Januar 2019 aufzuheben. Die entsprechende Totalrevision des "Schoggigesetzes" (AS 2018 3933), welches neu "Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten" (SR 632.111.72) heisst, wurde im Dezember 2017 vom Parlament beschlossen.

Mit dieser Überarbeitung traten per 1. Januar 2019 Begleitmassnahmen zum Erhalt der Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion in Kraft. Die Begleitmassnahmen umfassen exportunabhängige, produktgebundene, direkt an die Produzenten ausgerichtete Zulagen für Verkehrsmilch und Getreide sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs für die vormals beitragsberechtigten Milch- und Getreidegrundstoffe. Gemäss WTO-Ministerbeschluss und den relevanten WTO-Abkommen dürfen staatliche Massnahmen keine exportorientierten Stützungen oder Umgehungen des Exportsubventionsverbots darstellen.

2. Die Mittel, die im integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2018-2020 mittelfristig für die Ausfuhrbeiträge vorgesehen waren, wurden in die Finanzierung der neuen Stützungsmassnahmen übertragen. Der Anteil für den Milchbereich beträgt CHF 78,8 Mio. pro Jahr. Der Bund richtet eine Zulage von 4,5 Rp./kg Milch an alle Produzenten und Produzentinnen von Verkehrsmilch aus. Die ausgerichtete Zulage betrug im Jahr 2019 (für 11 Monate) rund CHF 66,5 Mio. Rund CHF 12,2 Mio. wurden im selben Kredit Zulagen Milchwirtschaft zur Deckung des Mehrbedarfs bei der Zulage für verkäste Milch eingesetzt. Dies, weil mehr Milch zu Käse und folglich weniger Molkereimilch verarbeitet wurde als ursprünglich prognostiziert. Auf Grund dieser Verschiebungen erwägt der Bundesrat, die Zulagenhöhe anzupassen um die für die Verkehrsmilchzulage vorgesehenen Mittel möglichst auszuschöpfen.

Die Höhe der Getreidezulage (2019: 128 Fr./ha), ausgerichtet als Flächenbeitrag, errechnet sich jährlich aus den eingestellten Mitteln und der berechtigten Getreidefläche (122'245 ha). Dies entsprach 2019 einem Betrag von CHF 15,6 Mio. bei einem Budget von CHF 15,8 Mio.

3. Ziel der Begleitmassnahmen ist, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen so weit als möglich zu erhalten. Mit der Milch- beziehungsweise Getreidezulage werden Produzenten und Produzentinnen von Verkehrsmilch und Getreide für den höheren Marktdruck (Preis- und Mengeneffekte) kompensiert, dem sie seit dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sind. Mit der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrundstoffen hat die Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten einen planbaren, mengenmässig ausreichenden Zugang zu preislich wettbewerbsfähigen Rohstoffen.

4. und 5. Da die Begleitmassnahmen erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, ist es noch zu früh, um ihre Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten umfassend zu beurteilen. Der Bundesrat beabsichtigt, die Begleitmassnahmen vier Jahre nach deren Einführung zu evaluieren, um deren Wirkung auf die Wertschöpfungskette zu untersuchen, die Effizienz und die Effektivität des Mitteleinsatzes zu beurteilen und allfällige Anpassungen an den Massnahmen vornehmen zu können.

Antwort des Bundesrates.

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