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20.4405 · Interpellation · 2020-12-03

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Lärm kann Stress verursachen und gesundheitsschädlich sein. Eine dauernde Lärmbelastung, insbesondere an Hauptverkehrsachsen, erhöht die Risiken für die Gesundheit um 15 bis 20 Prozent. Der Lärm belastet während des Tages und verursacht nächtliches Aufwachen. Das kann die Entwicklung von schweren Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes begünstigen. Die finanziellen Folgen der Lärmbelastung belaufen sich in der Schweiz jährlich auf fast zwei Milliarden Franken. Gemäss dem BAFU sind 1,6 Millionen Menschen, also ein Fünftel der Bevölkerung, schädlichem Strassenlärm ausgesetzt.

Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) sieht vor, dass die Kantone Sanierungsmassnahmen ergreifen, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Die Vollzugsbehörde, also der Bund, kann Erleichterungen oder Ausnahmen gewähren. Gemäss Artikel 14 LSV können unter anderem Erleichterungen gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde, oder wenn überwiegende Interessen des Naturschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen. In Genf wurden in den letzten zehn Jahren 716 Erleichterungen für Sanierungsmassnahmen gegen Lärmbelastung, die von Strassen ausgeht, gewährt, und mehr als 100 Anträge werden gegenwärtig geprüft.

1. Wie viele Erleichterungen bei Sanierungen gewährt der Bundesrat pro Jahr?

2. Welchen Kantonen werden die meisten Erleichterungen gewährt?

3. Steigt die Zahl der Anträge auf Erleichterungen bei Sanierungen?

4. Welches sind die Hauptgründe für die Annahme eines Antrags auf Erleichterungen bei Sanierungen?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Die Umsetzung der Rechtsgrundlagen für Strassensanierungen obliegt der zuständigen Behörde. Bei den Nationalstrassen ist dies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Bei den Kantons- und den Gemeindestrassen sind die Kantone oder gegebenenfalls die Gemeinden zuständig (siehe Art. 36 und 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Umweltschutz (USG, SR 814.01) sowie Art. 45 Abs. 1 und 3 Bst. c der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41)).

Die zuständige Behörde gewährt ausserdem die Erleichterungen bei Sanierungen, und zwar durch die Genehmigung von Strassenbauvorhaben. Darin eingeschlossen sind auch Lärmsanierungsvorhaben. Folglich ist es nicht der Bundesrat, der bei Sanierungen Erleichterungen gewährt.

2) Da es keine quantitative Statistik über die Anzahl landesweit gewährter Erleichterungen gibt, ist ein Vergleich zwischen den Kantonen schwierig. Gestützt auf die enge Zusammenarbeit mit ihnen im Bereich Strassenlärm kann aber folgende Aussage gemacht werden: Diejenigen Kantone, die - wie Genf - ihre Strategie geändert haben und Massnahmen an der Quelle priorisieren, z. B. Flüsterbeläge und tiefere Tempolimiten, schützen eine höhere Anzahl von Personen, die übermässigem Lärm ausgesetzt sind. Dadurch sinkt der Bedarf an Erleichterungen der Kantone (siehe BAFU > Themen > Lärm > Publikationen und Studien > Sanierung Strassenlärm).

3) Da keine landesweite quantitative Statistik vorliegt, können keine genauen Angaben zur Entwicklung der Zahl der Erleichterungen gemacht werden. Der Bundesrat stellt aber fest, dass mehr Personen dadurch geschützt werden, dass viele Kantone ihre Strategie zur Verringerung von Strassenlärm geändert haben. Dies lässt den Schluss zu, dass die an der Quelle getroffenen Massnahmen wirksam sind, um den aufgrund von Innenverdichtung und Mobilitätssteigerung zunehmenden Lärm zu bekämpfen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Anträge auf Erleichterungen nicht zugenommen haben.

4) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll und restriktiv gehandhabt werden muss (vgl. BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 2.1 sowie weitere Referenzen). Diese Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn die nötigen Sanierungsmassnahmen unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würden oder wenn überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen würden. Dies kann zum Beispiel beim Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Fall sein (Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1 LSV). Der entscheidende Faktor bei der Abwägung der öffentlichen Interessen ist das Verhältnis zwischen den negativen Auswirkungen der Sanierung und den Vorteilen für die Betroffenen.

Antwort des Bundesrates.