20.4426 · Interpellation · 2020-12-09
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
An der Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ILO im Juni 2019 verabschiedete das Plenum in Genf das Übereinkommen 190 "über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt". Auch die Schweizer Delegation und besonders die staatliche Vertretung hat dem Abkommen zugestimmt.
Im Übereinkommen wird klar formuliert, "dass jede Person das Recht auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung hat...". Ebenso wird darin erkannt, "dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen können und dass Gewalt und Belästigung eine Bedrohung für die Chancengleichheit, inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit unvereinbar sind...". Weiter weist das Abkommen darauf hin, "dass die Mitglieder eine grosse Verantwortung dafür haben, ein allgemeines Umfeld von Nulltoleranz gegenüber Gewalt und Belästigung zu fördern...". Im Übereinkommen werden die Staaten auch aufgefordert, eine "umfassende Strategie, um Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen..."
Gewalt und Belästigung sind zum Glück auch in der Schweiz nicht toleriert und strafbar. Die Frauen*streik- und die MeToo-Bewegung machen sichtbar, wie hoch aktuell das Thema ist und speziell von den Frauen als grosses Problem wahrgenommen wird. Untersuchungen zeigen, dass sich fast jede zweite Frau schon einmal belästigt fühlte. Ein intolerabler Zustand! Es muss alles getan werden, ein Klima zu schaffen, das frei von Gewalt und Belästigung ist. Mit der schnellen Ratifikation der Konvention 190 würde die Schweiz zeigen, dass es ihr wirklich ernst ist mit der Umsetzung und den Betroffenen ein starkes Mittel in die Hand geben.
Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
1. Wie sieht der Fahrplan der Ratifizierung aus?
2. Welche Aktivitäten, welche Strategie und welche Durchsetzungsmassnahmen unternimmt der Bundesrat, ein umfassendes Umfeld von Nulltoleranz gegenüber Gewalt und Belästigung allgemein und speziell am Arbeitsplatz zu schaffen?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1
Die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) werden gegenwärtig einer juristischen Analyse unterzogen, welche vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert wird. Damit erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gemäss der Verfassung der IAO. Das Übereinkommen wurde bisher von drei Ländern (Uruguay, Fidschi, Namibia) ratifiziert. In Europa hat das italienische Parlament einer Ratifizierung, die jedoch noch nicht offiziell eingereicht wurde, zugestimmt. In Lateinamerika hat Ecuador die Ratifizierung angekündigt. Die Schweizer Sozialpartner waren angesichts der tripartiten Struktur der IAO direkt an der Erarbeitung des Übereinkommens beteiligt. Ein Vorentwurf der juristischen Analyse wird daher üblicherweise der tripartiten Kommission für Angelegenheiten der IAO (TPK-IAO), einer ausserparlamentarischen Kommission mit Vertreter*innen der Bundesverwaltung und der Spitzenverbände der Sozialpartner, zur Konsultation unterbreitet.
Eine Konsultation der TPK-IAO zum Vorentwurf ist an deren nächster Sitzung im April 2021 vorgesehen. Der Bundesrat wird die abschliessende Analyse unter Berücksichtigung der Haltung der TPK-IAO anschliessend der Bundesversammlung vorlegen.
Frage 2
Der Bundesrat verfolgt einen umfassenden und systematischen Ansatz zum Schutz der persönlichen Integrität vor Gewalt und Belästigung, inklusive in der Arbeitswelt. Der Schutz der Persönlichkeit im Allgemeinen ist im Zivilgesetzbuch geregelt (Art. 28 ZGB; SR 210). Gewalttätiges Verhalten und Belästigung fallen je nach Umstand auch unter verschiedene Bestimmungen des Strafrechts. Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Art. 4 GlG; SR 151.1) und stellt verschiedene Rechtsansprüche zur Verfügung (Feststellung, Beseitigung, Unterlassung, Entschädigung; Art. 5 GlG). Eine Entschädigung kann insbesondere dann zugesprochen werden, wenn Arbeitgebende nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Auch gemäss Obligationenrecht müssen Arbeitgebende insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmende nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen (Art. 328 OR, SR 220).
Schliesslich verlangen auch das Arbeitsgesetz (Art. 6 Abs. 1 ArG; SR 822.11) und die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Art. 2 ArgV 3; SR 822.113), dass Arbeitgebende zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle geeigneten Massnahmen treffen. Arbeitgebende müssen über ein System verfügen, dank dem sie einerseits präventiv handeln können und anderseits Prozesse zur Intervention implementiert haben, wenn trotz der Prävention Belästigungen auftreten. Betroffene müssen eine Stelle zur Verfügung haben, an die sie sich wenden können. Zwischen 2014 und 2018 führten das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate unter Einbezug der Sozialpartner einen Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken durch, wobei der Schutz der persönlichen Integrität eine Priorität darstellte.
Ziel des Vollzugsschwerpunktes war die Information und Sensibilisierung der Inspektorate, Arbeitgebender und der Öffentlichkeit. Die Evaluation des Vollzugsschwerpunkt bestätigte, dass dieses Ziel erreicht wurde.
Der Bundesrat wird 2021 zudem eine nationale Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verabschieden. Nebst der Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben werden die Bekämpfung von Gewalt und Sexismus Themenschwerpunkte der Strategie bilden.
Antwort des Bundesrates.