20.4427 · Interpellation · 2020-12-09
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Gesetz müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mindestens 75 Prozent ihrer Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz in der Schweiz verbringen, damit Steuern und Sozialabgaben hier und nicht im Ausland anfallen. Wegen der aktuellen Pandemie gilt aber auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Home Office-Empfehlung in der Schweiz, von schärferen Einschränkungen wie Ausgehverboten in ihren Herkunftsländern (bspw. Frankreich) sind sie aber teilweise ausgenommen. Viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die das können, zeigen sich solidarisch und bleiben freiwillig zuhause. Während der ersten Welle wurde die 25 Prozent-Obergrenze der Arbeitszeit ausserhalb der Schweiz ausser Kraft gesetzt, damit niemand aus steuerlichen Gründen unnötig die Home-Office-Empfehlung missachtet und damit eine Beschleunigung der Pandemie riskiert. Die Regelung wurde zwar zuletzt mit Frankreich bis am 31. Dezember verlängert. Läuft die Regelung aber danach aus, würde das die Bekämpfung der Pandemie gefährden und den ökologisch schädlichen Pendelverkehr unnötig vergrössern. Ich habe deshalb folgende Fragen:
1. Bis wann ist die 25 Prozent-Regel mit den einzelnen Nachbarländern ausser Kraft gesetzt?
2. In welchen Fällen verlängert sich die Frist stillschweigend?
3. Wo tritt die Sonderregelung automatisch ausser Kraft, wenn bestimmte Schutzmassnahmen gelockert werden?
Falls die Sonderregelung mit bestimmten Ländern bald abzulaufen droht oder aufgehoben werden könnte:
4. Wie ist der Verhandlungsstand mit unseren Nachbarländern und welche Priorität räumt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen diesem Problem ein? Zeichnet sich eine Einigung ab?
5. Welche langfristige Strategie verfolgt der Bundesrat an, um gemeinsam mit unseren Nachbarländern in der Zukunft falsche steuerliche Anreize für umweltschädliches und unfreiwilliges Pendeln zu verhindern?
Stellungnahme des Bundesrates
Es ist zu unterscheiden zwischen Regelungen im Bereich der Sozialversicherungen (Ziff. 1) und Regelungen im Steuerbereich (Ziff. 2-3).
1. Dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die mehr als 25 Prozent ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnsitzland ausüben, in diesem Staat sozialversicherungspflichtig sind, ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegt. Gemäss Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gilt diese Verordnung auch zwischen der Schweiz und der EU. Einer Empfehlung auf europäischer Ebene folgend, haben die Schweiz und ihre Nachbarländer mit befristeten Massnahmen dafür gesorgt, dass sich für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die wegen Covid-19 mehr von zuhause aus arbeiten müssen, sozialversicherungsrechtlich nichts ändert. Diese Flexibilisierungsmassnahmen gelten bis 30. Juni 2021. Sobald sich die Pandemiesituation normalisiert hat, sollen wieder die gewöhnlichen Regelungen gelten.
2.-3. Im Steuerbereich basieren die Regelungen zur Zuteilung des Besteuerungsrechts für Arbeitnehmereinkommen in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz auf dem OECD-Musterabkommen. Unter Vorbehalt der Sonderregelungen für die Besteuerung der Grenzgänger mit bestimmten Nachbarländern (Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein) liegt die Kompetenz zur Besteuerung dieser Einkünfte beim Staat, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird. Wie bei den Sozialversicherungen haben die Schweiz und die genannten Staaten vereinbart, dass ihre jeweiligen Covid-19-Massnahmen (insbesondere Homeoffice) nichts an der geltenden Steuerregelung ändern. Die Vereinbarungen mit Deutschland und Liechtenstein werden stillschweigend von Monat zu Monat erneuert und können auf Monatsende gekündigt werden. Mit Deutschland wurde zusätzlich der Verzicht auf eine Kündigung mindestens bis 31. März 2021 vereinbart. Bei der Vereinbarung mit Liechtenstein gibt es keine Anzeichen, dass diese bald gekündigt werden könnte. Die Vereinbarung mit Frankreich gilt bis 31. März 2021 und kann je nach Entwicklung der Lage verlängert werden. Die Vereinbarung mit Italien gilt bis zum letzten Tag des Monats, in dem der zweite der beiden Staaten seine coronabedingten Massnahmen oder Empfehlungen zur Einschränkung des normalen Personenverkehrs beendet, wobei sich die zuständigen Behörden im Voraus auf den Zeitpunkt einigen müssen.
4. Die Bundesbehörden beurteilen in engem Kontakt mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten regelmässig die Massnahmen, die je nach Entwicklung der Pandemie zu treffen sind.
5. Der Bundesrat anerkennt den Mobilitätsbeitrag, den flexible Arbeitsformen wie das Homeoffice leisten können. Er unterstützt diese grundsätzlich, auch wenn er anerkennt, dass sie nicht für alle Berufe geeignet sind und für die Unternehmen eine grosse Herausforderung darstellen können (vgl. Stellungnahme zur Interpellation Egger 19.3628 "Work Smart und Village Office"). Im Steuerbereich klärt das Eidgenössische Finanzdepartement gegenwärtig ab, ob im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung oder eine zusätzliche Förderung des Homeoffice eine Anpassung der geltenden Regelungen wünschbar ist.
Antwort des Bundesrates.