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20.4444 · Interpellation · 2020-12-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Jenische, Sinti und hoffentlich bald auch Roma sind als nationale Minderheit anerkannt und ihre Kultur und Lebensweise, die oft fahrend oder teilfahrend ist, soll gemäss Kulturbotschaft gefördert werden. Speziell sie sind aber stark durch die Corona-Massnahmen betroffen und erleiden einen enormen Erwerbsausfall.

Viele arbeiten im Rahmen der Reisendengewerbebewilligung. Verschiedene Kantone haben aber das Reisendengewerbe wegen Covid-19 verboten oder stark eingeschränkt. Dort wo es erlaubt ist, ist der Umsatz stark eingebrochen, weil über die Hauskontakte eine Virus-Übertragung befürchtet wird. Viele leben seit Monaten praktisch ohne Einkommen und unter dem Existenzminimum. Von den vom Bund getroffenen Massnahmen können sie nur sehr selten profitieren, sind sie doch meist weder als Selbständige gemeldet noch bei einer Firma angestellt.

Während der ersten Covid-19-Welle erhielten Familien oder Einzelpersonen durch den Unterstützungsfonds der Glückskette temporäre Überbrückungshilfe. Für die jetzige zweite Welle kann sie nicht mehr beansprucht werden. Den Betroffenen bleibt höchstens die Sozialhilfe. Aufgrund der Vergangenheit (Kinder der Landstrasse) herrscht in der Gemeinschaft der Jenischen und Sinti aber eine grosse Behördenskepsis. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass sich viele Gemeinden weigern, Fahrenden die Wohnsitznahme zu gewähren, weil sie ihre Lebensweise pflegen und nur temporär vor Ort sind. Als Schweizer Bürger*innen wären sie aber wohnsitzberechtigt. Der Zugang zu den regulären staatlichen Leistungen ist deutlich erschwert. Sie sind auf spezielle Unterstützung angewiesen.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:

1. Können Personen, die dem Reisendengewerbe nachgehen, auf Erwerbsausfallentschädigung zählen, auch wenn sie nicht als Selbständige gemeldet sind?

2. Wenn nicht, können sie auf Härtefallmassnahmen zählen?

3. Kann sich der Bundesrat vorstellen, ähnlich dem Kulturbereich in Artikel 11, Absatz 4 des Covid-19-Gesetzes eine Möglichkeit zu schaffen, auf Gesuch nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten zu gewähren, sofern die Betroffenen diese nicht selber bestreiten können? Der Bund könnte bspw. Organisationen, mit denen er bereits einen Leistungsvertrag hat, für die Ausrichtung der Geldleistungen einen Betrag für 2021 zur Verfügung stellen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben Personen, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbende unterstellt sind. Bei Selbstständigen ist massgebend, dass sie als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHVG anerkannt sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende mit eigener Firma gemeldet sind (z. B. im Handelsregister eingetragen). Personen, die dem Reisendengewerbe nachgehen, haben dann Anspruch auf die Corona-Erwerbsaufallentschädigung, wenn sie als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHVG anerkannt sind und die anderen Voraussetzungen des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) und der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) erfüllen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsaufallentschädigung.

2. Die Härtefallmassnahmen richten sich insbesondere an Unternehmen mit einem Eintrag im schweizerischen Handelsregister, deren Lohnkosten mehrheitlich in der Schweiz anfallen und deren betriebliche Tätigkeit unterbrochen wurde. Erfüllt eine Person des Reisendengewerbes diese Voraussetzungen nicht, besteht kein Anspruch auf Härtefallmassnahmen.

3. Die Ausrichtung von nicht rückzahlbaren Geldleistungen an Personen aus dem Reisendengewerbe nach dem Muster der Nothilfe an Kulturschaffende bedürfte einer spezifischen Rechtsgrundlage. Eine solche besteht jedoch nicht und es ist auch nicht vorgesehen, eine entsprechende Grundlage zu schaffen. Für die besonders betroffenen Minderheiten hat die Stiftung Naschet Jenische mit Unterstützung der Caritas Zürich und der Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende sowie mit finanziellen Mitteln der Glückskette und des Bundesamtes für Kultur (BAK) im Frühjahr 2020 ein niederschwelliges Beratungsangebot geschaffen. Mit diesem Projekt kann sichergestellt werden, dass Betroffene bei den individuellen Abklärungen der verschiedenen Hilfsangebote sowie bei deren Geltendmachung unterstützt werden. Das BAK wird dieses Angebot weiter begleiten und die Beratungstätigkeit finanziell unterstützen.

Antwort des Bundesrates.