Lexipedia

24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention

20.4451 · Motion · 2020-12-10

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, ein schweizweites professionelles 24h-Beratungsangebot (sowohl telefonisch wie auch Online) für Opfer von Gewalt und davon mitbetroffenen Personen einzurichten oder dieses schweizweit zu koordinieren. Es muss die Anforderungen von Artikel 24 der Istanbul-Konvention erfüllen, für alle Betroffenen leicht zugänglich sein und in der Bevölkerung breit bekannt gemacht werden.

Begründung

Expertinnen und Experten gehen übereinstimmend davon aus, dass die aktuelle Coronakrise zu einem höheren Risiko für häusliche Gewalt und somit zu mehr gewaltbetroffenen Personen führt. Gemäss Artikel 24 der Istanbul-Konvention, die in der Schweiz seit dem 1. April 2018 in Kraft ist, ist "eine kostenlose, landesweite und täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonberatung einzurichten, um Anruferinnen und Anrufer vertraulich oder unter Berücksichtigung ihrer Anonymität im Zusammenhang mit allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu beraten".

Die aktuellen Angebote decken den Bedarf nach Hilfe nur zu bestimmten Zeiten, obwohl ein beträchtlicher Teil der Betroffenen ausserhalb der Bürozeiten Beratung sucht und die Hemmschwelle, sich im Notfall an die Polizei zu wenden, hoch ist. Die aktuelle Krise hat die Situation verschärft. Damit alle Gewaltbetroffenen in akuter Notlage Zugang zu einer Beratung haben, muss diese rund um die Uhr, mündlich und schriftlich, in möglichst vielen Sprachen wie auch in leichter Sprache und Gebärdensprache gewährleistet sein. Zudem müssen zusätzliche Sensibilisierungen wie bezüglich Alter, Behinderung, sexueller Orientierung, Migration und anderem gewährleistet sein (wie dies Art. 4 IK vorschreibt). Nur ein nationales 24h-Beratungsangebot kann diese nötige Unterstützung anbieten, den Schutz vor Gewalt verbessern sowie den Verpflichtungen der Istanbul-Konvention und anderen Konvention wie der Kinderrechtskonvention gerecht werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion. Die Zuständigkeit für die Errichtung eines solchen Beratungsangebots liegt jedoch bei den Kantonen. Sofern die Kantone gewillt sind, ein solches Angebot aufzubauen, ist der Bundesrat bereit, dabei eine koordinierende Rolle zu übernehmen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.