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Kurzarbeitsentschädigung für alle Unternehmen im öffentlichen Verkehr gewähren

20.4492 · Interpellation · 2020-12-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der aktuelle Stand bei der Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE), insbesondere hervorgerufen durch die Corona-Krise, zeigt einen stossenden Flickenteppich bezüglich Gewährung von Mitteln aus der KAE. Trotz der grundsätzlichen (zu hinterfragenden) Haltung des SECO dass viele öffentlich-rechtliche Verkehrsunternehmen kein Betriebs- oder Konkursrisiko aufgrund allfälliger negativer wirtschaftlicher Entwicklungen tragen und kein unmittelbarer Stellenabbau droht, wird gerade in den Kantonen unterschiedlich entschieden.

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:

1. Warum hat der Bundesrat keine einheitliche Richtlinie bzgl. der Gewährung von KAE für die öffentlich-rechtlichen Verkehrsunternehmen?

2. Wie kann der Bundesrat erklären, dass nicht alle öffentlich-rechtlichen Verkehrsunternehmen von KAE profitieren, wenn diese Unternehmen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die ALV bezahlen?

3. Warum ALV-Beiträge von öffentlich-rechtlichen Unternehmen in gleicher Höhe entrichtet werden müssen, aber aus diesem Beitragssubstrat alle anderen Firmen mit KAE entschädigt werden?

4. Beabsichtigt der Bundesrat, Änderungen in Gesetzen an die Hand zu nehmen, damit der Prozess einheitlich und nichtdiskriminierend für alle öV-Unternehmen gilt und die KAE ungeachtet ihrer Rechtsform gewährt werden muss?

Begründung

Es ist überhaupt nicht so, dass finanzielle Engpässe (Liquiditätsbedarf, Mehraufwendungen und Verluste aus der Betriebstätigkeit) durch öffentliche Mittel (Subventionen und andere Geldwerte) quasi "à-fonds-perdu" durch Bund und Kantone einfach so gedeckt werden. An solche Gelder werden oft jahrelange Auflagen gerade bei der bundesnahen SBB geknüpft, die die Unternehmen und das Personal in ihrer Entwicklung sehr wohl gefährden. Unmittelbare Arbeitsplatzverluste sind also nicht per se auszuschliessen. Alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer des öffentlichen Verkehrs sind dem ALV-Gesetz unterstellt und zahlen ihre Beiträge, profitieren aber bei der KAE nicht alle gleich. Im Widerspruch stünden die Beitragszahlungen an die ALV auch, wenn wie vom SECO behauptet bei öffentlich-rechtlichen öV-Unternehmen ja aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen niemand entlassen werden könne. Die Frage sei angebracht, warum dann von öffentlich-rechtlichen Unternehmen überhaupt Beitragszahlungen an die ALV entrichtet werden müssen? Und aus diesem Beitragssubstrat erst noch andere Firmen entschädigt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Frage 1

Die Regelung zur KAE betreffend Erbringer von öffentlichen Leistungen, inkl. öffentlich-rechtliche Verkehrsunternehmen, und die sich daraus ergebende Verwaltungspraxis besteht spätestens seit deren Bestätigung durch das Bundesgericht im Jahre 1995. Eine Praxisänderung liegt nicht vor. Vielmehr enthalten die vom SECO erarbeiteten, für die Durchführungsstellen der ALV verbindlichen Weisungen diese Grundsätze (mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung) seit Jahren. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie wurden die Weisungen diesbezüglich in keiner Weise geändert. Die bestehende Verwaltungspraxis ist klar, seit Jahrzehnten unbestritten und von der Rechtsprechung und Rechtslehre wiederholt als zutreffend beurteilt worden.

Frage 2

Damit ein Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden KAE beanspruchen kann, müssen stets sämtliche Anspruchsvoraussetzungen - vorliegend insbesondere die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes - erfüllt sein. Für Erbringer von öffentlichen Leistungen besteht Anspruch auf KAE, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass die Gewährung von KAE eine unmittelbare Entlassung der Mitarbeitenden verhindert. Entscheidend ist somit einzig, ob aufgrund der rechtlichen Situation effektiv ein unmittelbarer, konkreter Arbeitsplatzabbau droht.

Frage 3

Die Beitragspflicht finanziert nicht nur die KAE, sondern sämtliche anderen Leistungen der ALV, darunter insbesondere die Arbeitslosenentschädigung bei Arbeitslosigkeit.

Frage 4

Da eine klare rechtliche Regelung und eine seit Jahren von den Gerichten bestätigte Praxis gilt, besteht rechtsetzungsmässig für die Weiterführung der geltenden Praxis kein Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.

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