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20.451 · Parlamentarische Initiative · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

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Wortlaut

In den Artikeln 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ist seit jeher ein Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezug vorgesehen. Seit dem Inkrafttreten des neuen AIG hat sich diese Praxis allerdings verschärft.

Dies führt dazu, dass ausländische Menschen, die seit Jahrzehnten in der Schweiz leben, arbeiten und Steuern zahlen, oder sogar hier geboren wurden oder als Kleinkinder in die Schweiz gekommen sind, aber aus irgendeinem Grund (Arbeitsplatzverlust, Unfall, Krankheit, Trennung vom Ehegatten, Pech) auf Sozialhilfe angewiesen sind, wegen Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen werden.

Nach über 10 Jahren in der Schweiz sollte es Ausländerinnen und Ausländer möglich sein, unverschuldet Sozialhilfe zu beziehen, ohne direkt mit einer Wegweisung konfrontiert zu sein. Ausgenommen werden sollen Personen, die ihre eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt bzw. unverändert gelassen haben.

Die gesetzlichen Grundlagen des AIG sind darum wie folgt zu ergänzen:

Artikel 62 Absatz 3:

Bei einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der sich seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, ist ein Widerruf gestützt auf Absatz 1 litera e nicht mehr möglich, es sei denn die Person habe die Situation, welche zur Bedürftigkeit geführt hat, mutwillig herbeigeführt oder mutwillig unverändert gelassen.

Artikel 63 Absatz 4:

Bei einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der sich seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, ist ein Widerruf gestützt auf Absatz 1 litera c nicht mehr möglich, es sei denn die Person habe die Situation, welche zur Bedürftigkeit geführt hat, mutwillig herbeigeführt oder mutwillig unverändert gelassen.

Begründung

Seit dem Inkrafttreten des neuen AIG wenden viele Kantone die sogenannte "Integrationskontrolle" gegenüber Ausländerinnen und Ausländern an. Eine entsprechende Überprüfung orientiert sich an den Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG.

Dies führt dazu, dass ausländische Menschen, die seit Jahrzehnten in der Schweiz leben, arbeiten und Steuern zahlen, oder sogar hier geboren wurden oder als Kleinkinder in die Schweiz gekommen sind, aber aus irgendeinem Grund (Arbeitsplatzverlust, Unfall, Krankheit, Trennung vom Ehegatten, Pech) auf Sozialhilfe angewiesen sind, wegen Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen werden.

Die Drohung mit der Wegweisung wegen Sozialhilfebezug drängt Menschen dazu, auf nötige Unterstützung zu verzichten. Gerade die Coronakrise hat diese Problematik nochmals verschärft. Aber dort, wo das nicht möglich ist, kommt es zu schwerwiegenden Härtefällen. Familien werden auseinandergerissen, armutsbetroffene, kranke Menschen werden nach vielen Jahren aus der Schweiz weggewiesen, auch wenn diese längst zu ihrer Heimat geworden ist.

Natürlich gibt es Menschen, die das System ausnützen und unseren Schutz nicht verdient haben. Die allermeisten Menschen wären allerdings gerne erfolgreich, gesund und selbstständig.

Es braucht deshalb entsprechende gesetzliche Anpassungen im AIG. Nach zehn Jahren in der Schweiz soll eine Wegweisung ausschliesslich aus dem Grund des Sozialhilfebezugs nicht mehr möglich sein, es sei denn, die Person habe die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder mutwillig so belassen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 I 266, Entscheid Marc Spescha) soll eine entsprechende Schutzfrist bei zehn Jahren angesetzt werden.

Verhandlungen

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