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20.463 · Parlamentarische Initiative · 2020-09-23

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Art. 14bis (neu): Überschussbeteiligung

Belaufen sich die Reserven eines Versicherers auf mehr als 150 Prozent der Mindesthöhe, so wird der Überschuss im folgenden Jahr als Anzahlung an die Prämien auf die Versicherten aufgeteilt. Der Betrag wird pro Kanton und pro Versichertenkategorie im Verhältnis zu den bezahlten Prämien verteilt.

Begründung

Die Reserven der Krankenversicherer übersteigen die vom Bundesrat vorgesehene Mindesthöhe bei Weitem. Das KVAG erlaubt zwar in einem begrenzten Rahmen gewisse Rückverteilungen, aber aufgrund des Ermessensspielraums ist die Sache zumindest kompliziert. Die Versicherer sind natürlich versucht, übermässige Vorsicht walten zu lassen. Ein Versicherer, der sich als einziger zur Umverteilung der Überschüsse entscheidet, könnte damit einen unerwünschten Zustrom neuer Versicherter auslösen. Eine Pflicht für alle Versicherer, die Überschüsse zu verteilen, würde dies verhindern.

Der Plan des Bundesrates, die übermässigen Reserven bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen, ist gefährlich. Die Prämien müssen in Bezug auf die erwarteten künftigen Kosten berechnet werden und nicht aufgrund des Vermögens der Versicherer, das von den Kosten in der Vergangenheit abhängt. Würden die Reserven bei der Berechnung der Prämien einbezogen, käme es zu einem verheerenden Jo-Jo-Effekt.

Wenn eine Reserve zugelassen wäre, die eineinhalb Mal über dem gesetzlichen Minimum liegt, würden die Versicherer über eine hinreichende Sicherheit verfügen. Nötigenfalls könnte der Bundesrat eine neue Mindestreserve festlegen, mit welcher der Fortbestand der Krankenkassen sichergestellt ist.

Der verteilte Betrag ist pro Kanton und pro Versichertenkategorie im Verhältnis zu den bezahlten Prämien zu berechnen, um eine ungerechte Verteilung zu verhindern.

Viele Privatversicherungen wenden diesen Mechanismus der Überschussbeteiligung bereits an. Die Reserven gehören den Versicherten, weshalb es sinnvoll erscheint, dieses System auch für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorzusehen.