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20.500 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 11 Absatz 3 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) ist so abzuändern, dass die 30 Prozent-Regel gestrichen wird.

Begründung

Gemäss Artikel 11 Absatz 3 ZWG dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzone um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzungsfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Bei altrechtlichen Wohnungen wirkt diese Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf 30 Prozent stark einschränkend. Die Erfahrungen zeigen, dass das heutige ZWG und die Rechtsprechung dazu die Nutzung der bestehenden altrechtlichen Liegenschaften übermässig einschränken. Dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften werden oft nicht getätigt. Erhalt und Ausbau von bestehender, alter Bausubstanz mit einer zeitgemässen Infrastruktur müssen aber möglich sein.

Um diese Probleme zu beseitigen, ist die 30 Prozent-Regel in Artikel 11 Absatz 3 ZWG zu streichen.

Das Verbot zusätzlicher Zweitwohnungen und damit der Sinn der Zweitwohnungsinitiative bleiben so erhalten. Der Vollzug hingegen wird wesentlich vereinfacht.