20.5302 · Fragestunde. Frage · 2020-06-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Dank einem Betriebsstättenmodell können auf dem Bürgenstock Wohnungen verkauft werden, ohne dass die Lex Koller zum Tragen kommt. Käuferinnen und Käufer müssen diverse Dienstleistungen miteinkaufen. Der Bund gab seine Zustimmung zu diesem Modell und damit zu einer Ausnahme der Lex Koller.
- Was ist die gesetzliche Grundlage für das Betriebsstättenmodell?
- Liegt das Betriebstättenmodell dem Bund vor?
- Wie kontrolliert der Bund die Einhaltung des Betriebsstättenmodells?
Stellungnahme des Bundesrates
Gesetzliche Grundlage für das "Betriebsstättenmodell" bildet Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). Danach bedarf der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland keiner Bewilligung, wenn die Grundstücke als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dienen. Wird ein Grundstück hotelmässig bewirtschaftet, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann eine Betriebsstätte vor, wenn die hotelmässigen Dienstleistungen gegenüber dem gewerbsmässigen Überlassen von Wohnraum in den Vordergrund treten (BGE 106 Ib 209). Ob die hotelmässigen Dienstleistungen überwiegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls, von der kantonalen Bewilligungsbehörde zu beurteilen. Sie bedarf dafür nicht der Zustimmung des Bundes. Das Bundesamt für Justiz (BJ) verfügt in Verfahren über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland über ein Beschwerderecht. Deshalb müssen die Kantone ihre Verfügungen dem BJ eröffnen (Art. 17 Abs. 3 BewG). Der Nidwaldner Entscheid betreffend das Bürgenstock Resort wurde dem BJ in diesem Rahmen ordnungsgemäss eröffnet. Zur langfristigen Sicherstellung der hotelmässigen Bewirtschaftung werden üblicherweise Auflagen verfügt. Deren Einhaltung prüft primär die kantonale Bewilligungsbehörde. Erst wenn diese nicht handelt, obliegt diese Überprüfung den beschwerdeberechtigten Behörden, somit also der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde und dem BJ (Art. 11 Abs. 5 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; BewV).