21.1003 · Anfrage · 2021-03-02
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am Montag, 22. Februar 2021 hat die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) sich zur Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" geäussert und dabei wörtlich gesagt, dass "das Hauptziel der Initiative die Stigmatisierung einer Religion, in diesem Fall des Islam" sei. Nach Ansicht der EKR verletzt die Initiative das Verbot der Diskriminierung aufgrund der religiösen Überzeugung. Aus diesen Gründen hat sie die Initiative zur Ablehnung empfohlen. Die Stellungnahme der EKR versetzt einen gelinde gesagt in Erstaunen. Sie ist weder objektiv, noch respektiert sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dessen Bedeutung in der Diskussion über die Selbstbestimmung wiederholt hervorgehoben wurde; sie ist vor allem eine ideologische Interpretation der Initiative und instrumentalisiert sie. 2014 kam das Gericht in Strassburg im Fall einer Beschwerde einer praktizierenden Muslimin, die sich gegen das in Frankreich eingeführte Gesichtsverhüllungsverbot wehrte, zum Schluss, dass dieses Verbot in keiner Weise die Freiheiten anderer beeinträchtige. Vielmehr wies das Gericht die Beschwerde ab und erklärte, dass das Burkaverbot vor allem auf einer gesellschaftlichen Entscheidung und nicht auf einer Diskriminierung aufgrund der Religion beruhe. Das Verbot schütze eine Möglichkeit, miteinander in Kontakt zu treten, als wichtigen Ausdruck des Pluralismus, der Toleranz und des Geistes der Offenheit und diese gehörten zu den unverzichtbaren Elementen einer demokratischen Gesellschaft.
Das Verbot könne mit Blick auf das verfolgte Ziel - nämlich die Voraussetzungen für das "gesellschaftliche Zusammenleben" zu erhalten - als verhältnismässig bewertet werden; denn dieses Zusammenleben sei ein Element zum Schutz der Rechte und der Freiheit anderer. Unsere EKR hingegen verstrickt sich mit ihrer unlogischen Haltung anmassend in Interpretationen bis hin zu instrumentalisierenden Ideologien, die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren. Mehr noch, sie stellt sich damit gegen die Entscheide des EGMR und zahlreicher europäischer und islamischer Länder, die dieses Mittel der Unterwerfung der Frauen verbieten.
Ich frage den Bundesrat:
- Ist es möglich, dass die EKR die Urteile des EGMR in Sachen Gesichtsverhüllung nicht kennt?
- Stimmt es, dass sie diesen Beachtung schenken muss?
- Wie erklärt der Bundesrat den Unterschied im Urteil zwischen einer eidgenössischen Kommission und dem EGMR, der sich bereits mit diesem Thema befasst hat?
- Macht eine eidgenössische Kommission, die den Urteilen aus Strassburg klar widerspricht, in unserem Land Sinn?
- Weshalb sollen die Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit Staatsgeldern eine Kommission finanzieren, die eindeutig einer Ideologie folgt und die Urteile, die sie schützen sollte, verleugnet? Haben wir es hier möglicherweise mit einer Ethik und einer Moral zu tun, die Slalom fahren, je nachdem, wer hinter einer Initiative steht?
- Zeigt die EKR mit ihren unbegründeten Empfehlungen, die der EGMR abgelehnt hat, nicht, dass sie politische und ideologische Absichten verfolgt, anstatt objektive Einschätzungen abzugeben?
Stellungnahme des Bundesrates
Ausserparlamentarische Parlamentskommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden eingesetzt, um besonderes Fachwissen und betroffene Kreise einzubringen (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997; SR 172.010).
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) leistet in diesem Sinn eine kritische Begleitung und einen Beitrag zur demokratischen Auseinandersetzung zu allen Rassismus betreffenden Themen.
Sie beachtet selbstverständlich die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR). Diese sind differenziert und die Staaten geniessen einen Ermessensspielraum bei der Gewährleistung der Achtung der durch die Konvention garantierten Rechte, der Anpassungen an die nationalen Gegebenheiten zulässt.
Das betreffende Urteil ist gegen Frankreich ergangen und hat daher den Kontext und die Gegebenheiten in Frankreich berücksichtigt. Wie der Bundesrat in der Botschaft vom 15. März 2019 zur Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung) (BBl 2019 2913) ausgeführt hat, wird indes die Zulässigkeit eines Gesichtsverhüllungsverbots auf internationaler Ebene kontrovers beurteilt.
Antwort des Bundesrates.