21.3009 · Motion · 2021-01-22
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Änderung des Strafrechts vorzulegen, durch die bei leichten, aber eindeutigen Fällen die Anordnung einer Landesverweisung per Strafbefehl ermöglicht wird und die Katalogstraftaten in denjenigen Fällen präzisiert werden, bei denen besonders viele Bagatellfälle auftreten.
1. Die Anordnung der Landesverweisung durch die Staatsanwaltschaften im Strafbefehlsverfahren ist zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls erfüllt sind.
2. Eine notwendige Verteidigung soll nur dann bestellt werden, wenn dafür eine der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Alleine der Umstand, dass eine Landesverweisung droht, soll in diesen Fällen zu keiner notwendigen Verteidigung führen.
3. Die Katalogstraftaten nach Artikel 66a Abs. 1 Bst. d, f und h des Strafgesetzbuches (StGB) sollen überprüft und ggf. präzisiert werden.
Zudem intensiviert der Bundesrat seine Anstrengungen, dass Bund und Kantone die Datenerhebung zu den Landesverweisungen und zur Anwendung der Härtefallklausel so rasch als möglich harmonisieren.
Begründung
Anhörungen der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) und der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) durch die SPK haben gezeigt, dass die per 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Ausführungsgesetzgebung zur Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer" (Ausschaffungsinitiative) durch die Justizbehörden im Sinne von Verfassung und Gesetz angewandt wird. Die Landesverweisung ist die Regel, der Verzicht darauf mit Berufung auf die Härtefallklausel die Ausnahme. Die Kommission erblickt im Bereich der Landesverweisungen dennoch punktuellen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
ad 1. In vielen Fällen ist es nicht das Gericht, das Katalogstraftaten zu beurteilen hat, sondern die Staatsanwaltschaft. Im Strafbefehlsverfahren kann sie leichtere Fälle bei Freiheitsstrafen von höchstens sechs Monaten selbst beurteilen, jedoch keine Landesverweisungen aussprechen. Das Gesetz soll deshalb so geändert werden, dass die Anordnung einer Landesverweisung bei leichten, aber eindeutigen Fällen (Personen ohne Aufenthaltsstatus, "Kriminaltouristen" mit Freiheitsstrafe unter 6 Monaten) per Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft ermöglicht wird.
ad 2. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass jeder Beschuldigte verteidigt werden muss, wenn ihm eine Landesverweisung droht. Das gilt auch für beschuldigte Ausländerinnen und Ausländer, die nie über einen Aufenthaltstitel verfügt haben oder die einzig mit der Absicht in die Schweiz eingereist sind, eine Straftat zu begehen ("Kriminaltourismus"). In diesen Fällen soll eine obligatorische Strafverteidigung ausgeschlossen werden.
ad 3. Geringfügigere Verstösse und Übertretungen sollen ausdrücklich von der obligatorischen Landesverweisung ausgenommen werden, insbesondere wenn sie von jungen Ausländerinnen und Ausländern begangen wurden, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Führt dies im Einzelfall zu einem unangemessenen Resultat, soll eine nicht obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden. Im Vordergrund steht eine Präzisierung der Katalogstraftaten nach Artikel 66a Absatz 1 Buchstaben d (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch), Buchstaben f (verschiedene Betrugsdelikte) sowie Buchstaben h (in Bezug auf Pornografie) des Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen sollen überprüft und ggf. präzisiert werden, weil hier besonders viele Bagatellfälle auftreten.
Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen sind wiederholt Unstimmigkeiten bei der Anwendungsrate der Landesverweisung im Rahmen der Strafurteilsstatistik aufgetreten. Diese sind wohl einerseits auf unvollständig und unpräzis ausgefertigte Gerichtsurteile und Strafbefehle, aber auch auf eine unterschiedliche Rechtsanwendung in den Kantonen zurückzuführen. Letzterem könnte mit einer Präzisierung des Straftatenkataloges teilweise Abhilfe geschaffen werden. Andererseits führen wohl Fehler der Kantone bei der Erfassung der Gerichtsurteile und Strafbefehle im Strafregister zu Abweichungen bei der Anwendungsrate. Durch die Motion soll der Auftrag der bereits angenommenen Motion 18.3408 s "Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen" des Ständerates erweitert und präzisiert werden. Im Rahmen dieser Motion hat das Parlament bereits darauf hingewiesen, dass für Personen ohne Aufenthaltsrecht die Möglichkeit geschaffen werden soll, eine Landesverweisung auch im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens auszusprechen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.