21.3041 · Interpellation · 2021-03-02
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In verschiedenen Branchen gibt es eine nicht gedeckte Nachfrage nach Lernenden und nach beruflichem Nachwuchs. Viele junge Spätzugewanderte haben zwar das Potenzial für eine Berufsausbildung, brauchen aber zwei oder mehr Jahre, um sich darauf ausreichend vorbereiten zu können, wie eine neue Studie (SFM 2019) zeigt.
Gemäss Berufsbildungsverordnung (Art. 7, Abs. 2 BBV) sind berufsvorbereitende Programme grundsätzlich auf höchstens ein Jahr beschränkt. In den Kantonen wird die Dauer der Angebote jedoch unterschiedlich gehandhabt. So gibt es Kantone, die berufsvorbereitende Angebote auf ein Jahr beschränken, andere bieten diese bei Bedarf über zwei Jahre an. Denn eine längere Berufsvorbereitung trägt wesentlich dazu bei, eine gelingende Integration in den Arbeitsmarkt mit einer qualifizierten Arbeit zu ermöglichen und die Nachfrage nach Lernenden und nach beruflichem Nachwuchs zu decken.
Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
1. Wie zeigt sich die Situation und die Dauer der Berufsvorbereitung gemäss Artikel 12 BBG sowie Artikel 7, Absatz 2 BBV in den verschiedenen Kantonen?
2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass für Spätzugewanderte bei Bedarf eine Berufsvorbereitung von zwei oder im Einzelfall von mehr Jahren sinnvoll und angemessen ist und wie gedenkt er dies zu fördern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sind die Kantone zuständig, Massnahmen zu ergreifen, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche Grundbildung vorzubereiten. Die Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) hält in Artikel 7 fest, dass die Angebote höchstens ein Jahr dauern. Der Bund unterstützt die Kantone für Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung über die Pauschalbeiträge finanziell (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 BBG). Gemäss der jährlich durchgeführten Kostenerhebung der kantonalen Berufsbildung wendeten die Kantone 2019 für die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung insgesamt 247 Millionen Franken auf.
Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten gemäss Art. 7 BBV praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen. Grundlegende und für den Arbeitsmarkt erforderliche Kompetenzen müssen jedoch auf anderem Weg erworben werden. Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich im Rahmen der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) dafür ein, dass entsprechende zielgruppenspezifische Kurse vergünstigt angeboten werden können. Für die Zielgruppe der Erwachsenen mit mangelnden Grundkompetenzen unterstützt der Bund im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes (WeBiG; SR 419.1) zudem ergänzend Programme der Kantone.
2. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung eine wichtige Phase im Übergang von der obligatorischen Schule in die Berufsbildung ist. Je nach persönlicher Situation haben Jugendliche in dieser Phase unterschiedlichen Bildungsbedarf. Mit den über das BBG finanzierten Angeboten wird das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Berufsbildung, grundlegende Defizite aus vorgelagerten Stufen zu beheben. Bis zur Berufsbildungsreife sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Die nationalen Gremien der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) sind zurzeit daran, offene Fragen zu den Schnittstellen und Zuständigkeiten in diesem Bereich zu klären.
Der Bundesrat hat sich somit der Thematik angenommen und zusammen mit den Kantonen zielführende Massnahmen ergriffen.
Antwort des Bundesrates.