21.3053 · Motion · 2021-03-03
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Zollbestimmungen resp. die Verordnungen dahingehend zu ändern, dass Milch grundsätzlich nicht für den Veredelungsverkehr zur Käseproduktion eingeführt werden darf.
Begründung
Die Schweiz gilt als Grasland. Unsere topographischen Bedingungen sind bestens geeignet, um Milch zu produzieren. Milch ist der wichtigste Rohstoff der Schweizer Landwirtschaft. Seit der Abschaffung der Milchkontingente sind jedoch die Preise für die Milchproduktion unterdurchschnittlich schlecht. Die Milchbauern können bei diesen tiefen Preisen nicht kostendeckend arbeiten. Deshalb ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass es heute möglich ist, Milch aus dem Ausland zu importieren, um sie in der Schweiz zu Käse zu verarbeiten. Damit werden auf dem Inlandmarkt ebenfalls normale Marktmechanismen ausgehebelt. Der Veredelungsverkehr von Milch für die Käseproduktion ist deshalb auszuschliessen. Für andere Produkte darf für Milch nur bei absoluter Mangellage eine saisonale Bewilligung für Veredelungsverkehr erteilt werden.
Wenn in der Schweiz ein kostendeckender Milchpreis bezahlt wird, ist dieser Rohstoff heute und auch in Zukunft in ausreichender Menge vorhanden.
Mit dem Veredelungsverkehr wird versucht, den Preis in der Schweiz zu drücken. Der Bundesrat wird beauftragt diese Schwachstelle im Gesetz zu eliminieren. Der für die Schweizer Landwirtschaft wichtige Rohstoff Milch darf nicht durch diese Lücke im Gesetz geschwächt werden.
Der mögliche Preisnachteil für Schweizer Unternehmen, welche den einheimischen Rohstoff Milch verarbeiten, wird bereits heute mit der Verkäsungszulage und der Nachfolgelösung für das Schoggigesetz und den zusätzlichen Produzenten Beiträgen zu 100 Prozent abgegolten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Veredelungsverkehr ist generell zugelassen, wenn ihm keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 12 Abs. 1 Zollgesetz [ZG; SR 631.0]). Als solche gelten beispielsweise Interessen seuchenpolizeilicher, gesundheitspolitischer oder ökologischer Natur. Für den aktiven Veredelungsverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen sind weitergehende Einschränkungen vorgesehen. Er ist gemäss Artikel 12 Absatz 3 ZG nur zugelassen, wenn:
- gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind (z. B. benötigt ein Unternehmen Grundstoffe eines bestimmten Labels oder einer bestimmten Qualität, die in der Schweiz nicht verfügbar sind); oder
- für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann (z. B. ist der Marktpreis, den der Käsehersteller für die Milch zahlen muss, auch nach Abzug der Zulagen für verkäste Milch und Verkehrsmilch [15 Rp. total], noch höher als der Einkaufspreis im Ausland).
Ist eines dieser zwei Kriterien erfüllt und steht ihm kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, ist der Veredelungsverkehr auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse zugelassen.
Der Veredelungsverkehr ist ein bewährtes Instrument und auch international üblich. Er ermöglicht der einheimischen Industrie, ohne Rohstoff-Preishandicap für den Export zu produzieren. Dies trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Schweiz bei. Eine leistungsfähige Verarbeitungsindustrie ist auch im Interesse der Landwirtschaft, denn es handelt sich dabei um dieselben Unternehmen, die auch bedeutende Mengen an Schweizer Milch beziehen. In Zeiten einer Überversorgung des inländischen Marktes mit Milch sind diese Verarbeitungskapazitäten wichtig und helfen mit, das Marktgleichgewicht wieder zu finden. Dank den nur auf Schweizer Milch ausbezahlten Zulagen auf Käsereimilch ist der inländische Rohstoff zudem - bis zu einer gewissen Preisdifferenz mit der EU - wettbewerbsfähiger als im Veredelungsverkehr eingeführte Milch. Ein dauerhafter Veredelungsverkehr dürfte sich daher nicht einstellen.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Milch zur Käseproduktion nicht vom Veredelungsverkehr ausgeschlossen werden soll. Dies würde Milchverarbeiter gegenüber anderen Unternehmen benachteiligen, die andere landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten. Für den Veredelungsverkehr gelten klare Voraussetzungen. Der höheren Sensibilität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen wird mit den bestehenden Einschränkungen bereits Rechnung getragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.