21.3160 · Interpellation · 2021-03-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Bedingung der Notwendigkeit, die das Waffengesetz (WG) für die Erteilung von Waffentragbewilligungen vorsieht (Art. 27 Abs. 2 Bst. b WG), wird von den kantonalen Waffenbüros und in der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Sogar Waffenhändlerinnen und -händler, die aufgrund ihrer Verantwortung, die Sicherheit von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu gewährleisten, aus objektiven Gründen stark exponiert sind, gehören in der Regel nicht zum Kreis der Personen, die eine Bewilligung haben.
Im März 2021 wurden 24 Personen im Raum Lyon verhaftet. Sie werden verdächtigt, im Herbst 2020 an mindestens vier Einbrüchen in Waffengeschäfte in der Schweiz (in den Kantonen Basel-Land und Aargau) und im französischen Jura beteiligt gewesen zu sein. Über 170 Feuerwaffen und Munition sollen in der Schweiz gestohlen worden sein. Ein Waffengeschäft in Zwingen (BL) wurde gleich drei Mal ausgeraubt. Beim dritten Versuch konnte der Ladenbesitzer die Täterschaft allerdings in die Flucht schlagen. Wie hat er das geschafft? Indem er eine Feuerwaffe benutzt hat, um sich zu verteidigen.
Die französischen Ermittlerinnen und Ermittler scheinen davon auszugehen, dass die Bande, zu der die verhafteten Personen gehörten, dabei war, Überfälle auf gepanzerte Geldtransporter vorzubereiten.
1. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Gefahr für Waffengeschäfte in unserem Land (und somit für die öffentliche Sicherheit) zugenommen hat und es notwendig ist, die Situation und die Mittel zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit neu zu beurteilen, damit die Schweiz nicht zu einer Art "Supermarkt" für Banden wird, die über die Landesgrenzen hinweg operieren (ganz zu schweigen von terroristischen Gruppen)?
2. Erachtet er es nicht als notwendig, dass Personen, die eine Waffenhandelsbewilligung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 WG haben, auf Gesuch und natürlich unter Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine Waffentragbewilligung erhalten können?
3. Ist er bereit, dazu unverzüglich die nötigen Vorkehrungen zu treffen, entweder mit einer Richtlinie des fedpol oder sogar mit einer Revision der Waffenverordnung (Art. 48 ff.)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat verweist auf seine Antworten zur Interpellation 20.4506 Riniker, "Waffen in den Händen von Kriminellen durch Einbruchdiebstahl", welche dieselbe Thematik betrifft. Aus der vom Bundesamt für Statistik (BFS) jährlich veröffentlichten "Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)" lässt sich nicht beantworten, ob die Bedrohung für Waffenhändlerinnen und Waffenhändler gestiegen ist. Unabhängig davon ist die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine hoheitliche Aufgabe, für welche weiterhin die Polizei und die Sicherheitskräfte in den Kantonen zuständig sind.
2. und 3. Artikel 27 des Waffengesetzes (SR 514.54) regelt die Voraussetzungen zur Erteilung von Waffentragbewilligungen. Auch Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern steht es frei, ein Gesuch zum Erhalt einer Waffentragbewilligung zu stellen. Erfüllen sie die verlangten Voraussetzungen, können sie also insbesondere eine tatsächliche Gefährdung für sich selber, andere Personen oder Sachen glaubhaft machen, wird das Gesuch von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt. Nach Ansicht des Bundesrates drängen sich deshalb keine Erleichterungen zur Erteilung von Waffentragbewilligungen für Waffenhändlerinnen und Waffenhändler auf.
Zu bemerken ist ferner, dass der Einsatz einer Schusswaffe nur im Falle von Notwehr oder Notwehrhilfe und als letztes Mittel erfolgen darf, wenn andere Einsatzmittel keinen Erfolg versprechen.
Demgegenüber erkennt der Bundesrat aber Handlungsbedarf bei den Sicherheitsmassnahmen zur Aufbewahrung von Waffen in Waffenhandlungen. Wie er ebenfalls bereits in Beantwortung der Interpellation 20.4506 Riniker festgehalten hat (siehe Antworten 5 und 6), soll durch das zuständige fedpol überprüft werden, ob die aktuell für Waffenhandlungen geltenden Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich Einbruch- und Diebstahlschutz weiterhin ausreichend sind. Entsprechend wird derzeit die Verordnung des EJPD über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2) überarbeitet. Nötigenfalls werden darin zusätzliche Sicherheitsmassnahmen vorgesehen.
Antwort des Bundesrates.