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Ausserordentliche humanitäre Aktion für Nothilfe beziehende Personen aus altrechtlichen Asylverfahren

21.3187 · Motion · 2021-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine einmalige Möglichkeit zur aufenthaltsrechtlichen Regularisierung für Personen aus dem altrechtlichen Verfahren mit klaren und objektiven Kriterien zu schaffen.

Begründung

Personen im sogenannten altrechtlichen Verfahren haben Asylanträge vor dem 28. Februar 2019 eingereicht. Ende 2019 bezogen gemäss SEM über 3000 Personen Nothilfe. Dieser Langzeitbezug ist aus der Sicht des SEM und der Kantone problematisch. Wie ein Bericht der eidgenössischen Migrationskommission aufzeigt, sind diese Situationen gar nicht vorgesehen. Bei Langzeitbleibenden, die nicht ausreisen können, ist das Nothilfe-Regime zu einem strukturellen Unrecht gewachsen, das unbedingt einer Überarbeitung bedarf.

Viele Personen mit einem negativen Asylentscheid (NEE oder NEGE) können keine Reisepapiere beschaffen. Es gibt eine Vielzahl an Staaten, die sich weigern, ihre Staatsangehörigen wieder einreisen zu lassen oder ihnen die zur Reise notwendigen Dokumente auszustellen. Für tibetische Asylsuchende aus Indien oder Nepal ist zum Beispiel die Rückkehr aufgrund technischer Unmöglichkeit oft ausgeschlossen.

Die meisten dieser Menschen leben schon seit Jahren in der Schweiz, viele beherrschen eine Landessprache. Nach einem negativen Asylentscheid dürfen sie nicht arbeiten, werden in Nothilfeunterkünften untergebracht und müssen von der Nothilfe leben.

Die von dieser Motion vorgeschlagene Voraussetzung für die einmalige Regularisierung ist, dass das bisherige Verhalten der Personen darauf schliessen lässt, dass sie willens und in der Lage sind, sich in der Schweiz zu integrieren. Dazu gehört, dass sie nicht straffällig geworden sind und sich eine Landessprache auf Niveau A2 angeeignet haben.

Finanziell würde sich eine Regularisierung sowohl für den Bund als auch für die Kantone lohnen, da diesen Menschen erlaubt würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Motion beschränkt sich auf Menschen, deren Asylgesuche im alten Verfahren beurteilt wurden, da das neue Verfahren so angelegt wurde, dass eine Integration trotz ablehnendem Entscheid in den allermeisten Fällen durch die kurze Bearbeitungsdauer gar nicht stattfinden kann. Eine ausserordentliche humanitäre Aktion in Form einer einmaligen Regularisierungsmöglichkeit wäre eine pragmatische, umfassende und innovative Antwort auf die persönliche und berufliche Situation von Menschen ohne Rückkehrmöglichkeit.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion betrifft Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylgesuch beziehungsweise einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid. Sie sind zur Ausreise verpflichtet, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und weil der Vollzug ihrer Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Wäre dies nicht der Fall, wären sie trotz fehlender Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen worden. Da sie der Ausreisepflicht nicht nachkommen, obwohl sie freiwillig in ihre Herkunftsländer zurückkehren könnten, erhalten sie folglich nur Nothilfe. Als Langzeitbeziehende (LAB) gelten dabei Personen, die länger als ein Jahr Nothilfe beziehen. Das Asylrecht sieht bereits heute Ausnahmen in persönlichen Härtefällen vor. Konkret kann diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, insbesondere, wenn sie sich nach Einreichung des Asylgesuchs mindestens seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, der Aufenthaltsort der betroffenen Personen den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Zudem müssen die Personen gültige heimatliche Reisedokumente vorlegen beziehungsweise ihre Identität offenlegen (Art. 13 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Personen, die keines Schutzes bedürfen, die die angesetzte Ausreisefrist missachten oder ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben, indem sie ihre Identität nicht offenlegen, mit einer Regularisierung zu belohnen, würde dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechen und wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar. Missbrauch geniesst in der Schweiz keinen Schutz und schwächt das Asylrecht.

Insbesondere bei den in der Motion erwähnten abgewiesenen Asylsuchenden tibetischer Ethnie ist die Identität und tatsächliche Herkunft in vielen Fällen nicht nachgewiesen. Muss aufgrund der Abklärungen im Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass diese Personen nicht in der Volksrepublik China sozialisiert wurden, werden sie aufgefordert, ihre tatsächliche Identität offenzulegen, indem sie heimatliche Papiere vorlegen oder überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf machen. Wirken sie mit, kann das SEM sie bei den nötigen Abklärungen unterstützen und können - bei erfüllten Voraussetzungen eines Härtefalles - im Bewilligungsverfahren auch nachträglich noch Lösungen gefunden werden. Eine Regularisierung würde aber nicht nur Personen tibetischer Ethnie betreffen, sie würde auch illegal in der Schweiz anwesende Personen aus Ländern mit einer ausserordentlich tiefen Schutzquote wie Algerien, Marokko oder Georgien mit einem Aufenthaltsstatus belohnen.

Die geltenden Rechtsgrundlagen ermöglichen eine humanitäre und zielführende Lösung für alle Personen, sofern diese sich nach einem negativen Asylentscheid seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten und sich hier sehr gut integriert haben. Der Bundesrat hat diese Haltung in seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (18.3381) "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" bestätigt. Er lehnt eine kollektive oder teilweise Regularisierung von Sans-Papiers ab.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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