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21.3191 · Interpellation · 2021-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Nach Angaben des Bundesamts für Statistik wohnen fast elf Prozent der Schweizer Bevölkerung im Ausland. Die Gemeinschaft der etwa 770 900 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Stand Ende 2019) ist in den letzten Jahren gewachsen und würde, wäre sie ein Kanton, den vierten Rang belegen. Neben den demografischen Aspekten sind auch Veränderungen in der internationalen Mobilität und den Migrationsmustern zu beobachten, denn viele Schweizerinnen und Schweizer verbringen eine Zeit im Ausland und kehren dann in die Schweiz zurück oder lassen sich in einem anderen Land nieder.

In Artikel 2 Buchstaben b und c des Auslandschweizergesetzes (ASG) wird festgehalten, dass der Bund mit diesem Gesetz die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern sowie die internationale Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer erleichtern will.

Für die erleichterte Einbürgerung der Ehefrau eines Schweizers oder des Ehemanns einer Schweizerin sieht Artikel 21 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141) zwei Fälle vor:

- Wenn die Ehefrau oder der Ehemann in der Schweiz lebt, kommt Artikel 21 Absatz 1 BüG zur Anwendung mit den kumulativen Voraussetzungen, dass die Person seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

- Wenn die Ehefrau oder der Ehemann im Ausland lebt, kommt Artikel 21 Absatz 2 BüG zur Anwendung mit der Voraussetzung, dass die Person seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.

Artikel 10 und 11 der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 140.01) legen die Elemente der ehelichen Gemeinschaft und der Definition von enger Verbundenheit mit der Schweiz fest, nämlich die Anzahl Aufenthalte in der Schweiz, das Beherrschen einer Landessprache und Landeskenntnisse.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass in den gesetzlichen Grundlagen keine näheren Angaben gemacht werden, bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und eine oder einer von beiden später die Schweizer Staatsangehörigkeit durch ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erwirbt, ist es dann zutreffend, dass nach der derzeitigen Praxis die Ehefrau oder der Ehemann kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann?

2. Ist das aus rechtlicher Sicht nicht eine Diskriminierung?

3. Artikel 21 Absatz 3 BüG erwähnt die Situation der Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat und gibt keinen Zeitrahmen vor. Ist es kohärent, dass beispielsweise eine Person, die seit 18 Jahren mit einer Person verheiratet ist, die seit 15 Jahren eingebürgert ist, aber das Bürgerrecht nicht durch Wiedereinbürgerung oder aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat, kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 2 BüG stellen kann?

4. Wie viele Schweizerinnen und Schweizer werden jährlich durch Wiedereinbürgerung oder aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil eingebürgert?

5. Wie lässt sich die Tatsache erklären, dass es verschiedene Kategorien von Schweizer Staatsangehörigen mit unterschiedlichen Rechten gibt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Hat einer der Eheleute das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erworben, die nicht auf der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil beruht, kann sich der andere Ehegatte nicht erleichtert einbürgern lassen. Diese Möglichkeit steht hingegen den Ehegatten von Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund ihrer Abstammung erworben haben (Art. 21 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes BüG; SR 141.0 und Botschaft vom 4. März 2011; BBl 2011 2825).

2. Diese Unterscheidung ist historisch bedingt und wurde vom Gesetzgeber gewünscht. Die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen nach ihrer Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer wurde am 1. Januar 1992 eingeführt, nachdem Artikel 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1991 1034) am 31. Dezember 1991 aufgehoben worden war. Dieser sah den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat vor. Mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Revision wurde die Regelung eingeführt, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn bei der Eheschliessung beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige waren und ein Ehegatte erst nach der Heirat durch ordentliche Einbürgerung Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger geworden ist. Die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1987 (BBl 1987 III 293, 310) begründete diese Regelung damit, dass ohne diese Einschränkung ein Ehegatte sich in solchen Fällen in stossender Weise den ordentlichen Einbürgerungsvorschriften entziehen könnte, indem er die ordentliche Einbürgerung des anderen Ehegatten abwartet und anschliessend die erleichterte Einbürgerung beantragt. Artikel 21 BüG entspricht in seinen Grundzügen den früheren Artikeln 27 und 28 aBüG. Mit der Einführung von Absatz 3 des genannten Artikels wollte der Gesetzgeber diese Praxis festschreiben.

Artikel 21 Absatz 3 BüG stellt keine Diskriminierung bezogen auf die Grundlage für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts dar. Dass das Gesetz den Erwerb des Bürgerrechts durch Wiedereinbürgerung oder Abstammung anders behandelt, steht in Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung. Denn in solchen Fällen hat die betreffende Person bereits vor der Heirat die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Ausserdem ist bei einer Heirat nach der Einbürgerung nicht mehr massgebend, wie das Schweizer Bürgerrecht erworben wurde: Wer eine Person geheiratet hat, nachdem diese die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten hatte, kann die erleichterte Einbürgerung beantragen.

3. Wie in Punkt 2 erläutert, wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass einer der Ehegatten sich den Bestimmungen über die ordentliche Einbürgerung entziehen kann.

4. Von 2015 bis 2020 wurden 7751 Personen aufgrund ihrer Abstammung erleichtert eingebürgert und 846 Personen wurden wiedereingebürgert.

5. Das Bürgerrechtsgesetz sieht nicht verschiedene Kategorien von Schweizer Staatsangehörigen vor. Es sieht aber verschiedene Einbürgerungsverfahren vor, die in formeller und materieller Hinsicht unterschiedlich geregelt sein können. Und schliesslich ist festzuhalten, dass jede Person, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, das Schweizer Bürgerrecht erwerben kann.

Antwort des Bundesrates.