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21.3268 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Verfügt der Bundesrat über Zahlen oder zumindest Schätzungen darüber, wie viele Seilbahnen in der Schweiz in ihrem Betrieb eingestellt wurden und daher rückgebaut werden müssen? Führt er ein Inventar dieser Anlagen?

2. Gibt es Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen?

3. Plant der Bundesrat eine Evaluation des gegenwärtigen Verfahrens der Beseitigung stillgelegter Seilbahnen, damit festgestellt werden kann, ob das Verfahren das bringt, was man sich von ihm erhofft, oder ob es im Gegenteil wirkungslos ist?

4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Rückbau von Seilbahnen in den nächsten Jahren an Umfang zunehmen wird?

5. Sollte nicht die Idee wieder aufgegriffen werden, einen Reservefonds zu schaffen für den Rückbau von Anlagen, deren Betreiber in Konkurs gegangen sind?

Begründung

Aus Gründen der Klimaerwärmung, aber auch aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen mussten in den letzten Jahren immer mehr Skigebiete ihren Betrieb einstellen oder ihn zurückfahren und einzelne Anlagen aufgeben. Diese Entwicklung wird so weitergehen, im Jura, in den Voralpen, aber auch in höheren Lagen, wie am Beispiel des Skigebiets Super-Saint-Bernard zu sehen ist.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Anlagen, die nicht mehr betrieben werden, zurückgebaut werden und das Gelände renaturiert wird. Damit wird verhindert, dass die Beeinträchtigungen der Biodiversität sich über die Stilllegung hinaus fortsetzen, und beeinträchtigte Landschaften können wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, was für den Tourismus in unserem Land wichtig ist.

Artikel 19 des Seilbahngesetzes sieht eine Pflicht zur Beseitigung von Seilbahnen vor, deren Betrieb definitiv eingestellt wird, und zwar auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sieht in seiner Vollzugshilfe mit dem Titel "Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben" von 2013 Folgendes vor (S. 31): "Das BAV ordnet nach Anhörung des Kantons und des BAFU sowie allenfalls weiterer betroffener Behörden an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist und wie die Anlage sowie die weiteren anfallenden Abfälle zu entsorgen sind."

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es oftmals sehr lange dauert, bis in ihrem Betrieb eingestellte Anlagen beseitigt werden, wenn sie denn überhaupt je beseitigt werden. Das erstaunt ja auch nicht weiter, wenn man bedenkt, dass die Einstellung solcher Anlagen sehr oft mit grossen finanziellen Schwierigkeiten, ja mit Konkursen der Betreibergesellschaften einhergehen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. In der Schweiz gibt es insgesamt 2'433 Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung. Dazu zählen auch Kleinseilbahnen, Skilifte und Förderbänder. Davon unterstehen im Jahr 2020 lediglich 661 Anlagen als eidgenössisch konzessionierte Anlagen dem Bund. Die übrigen Anlagen fallen in die Zuständigkeit des jeweiligen Standortkantons.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führt eine Seilbahndatenbank über die eidgenössisch konzessionierten Anlagen, wo derzeit 15 Anlagen im Betriebszustand "ausser Betrieb" registriert sind. Sie erfüllen die Voraussetzungen der Rückbaupflicht nach Art. 19 des Seilbahngesetzes (SebG, SR 743.01).

2. Der Bundesrat sieht zurzeit noch keinen Handlungsbedarf betreffend Rückbaupflicht von nicht mehr betriebenen Seilbahnanlagen. Rückbaupflichtig ist der Anlageneigentümer. Wer eine Anlage nicht mehr betreibt, hat diese entweder weiterhin betriebsfähig zu halten oder rückzubauen und dem BAV dafür ein Gesuch einzureichen (Art. 19 SebG). Im entsprechenden Verfahren begrüsst das BAV unter anderem den Standortkanton und das Bundesamt für Umwelt BAFU. Mit der Bewilligung des Rückbaus wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet, mit abschliessender Prüfung vor Ort.

3. Die bisherigen Verfahren unter Einbezug von Kanton und den weiteren Bundesämtern sind bisher meist ohne Probleme verlaufen. Besteht infolge Konkurs kein Anlageneigentümer mehr, ist subsidiär der Grundeigentümer rückbaupflichtig.

Der Bundesrat stellt fest, dass sich beim Rückbau von Anlagen im Sinne von Artikel 19 SebG in seltenen Einzelfällen Vollzugsprobleme ergeben können, wenn die Betreibergesellschaft in Konkurs geht.

4. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass aufgrund des Klimawandels und allenfalls auch aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 damit zu rechnen ist, dass in naher Zukunft weitere Anlagen nicht mehr betrieben werden und somit rückzubauen sind.

5. Derzeit besteht im SebG keine Rechtsgrundlage für die Äufnung eines Fonds. Aus Sicht Bundesrat steht es der Branche jedoch offen, in eigener Initiative präventiv einen solchen Fonds zu schaffen.

Antwort des Bundesrates.