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21.3283 · Motion · 2021-03-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Basierend auf den Schlussfolgerungen des Berichts des Bundesrates vom 2. März 2018 in Erfüllung des Postulats 15.3793 "Mutterschaftsurlaub. Erwerbsunterbrüche vor der Geburt" wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung eines vorgeburtlichen und über die Erwerbsersatzordnung finanzierten Mutterschaftsurlaubs von drei Wochen vorzulegen. Der Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft wird dadurch nicht angetastet.

Begründung

Gemäss dem Bericht "Mutterschaftsurlaub. Erwerbsunterbrüche vor der Geburt" aus dem Jahr 2018 in Erfüllung des Postulats 15.3793 Maury Pasquier kommt es während der Schwangerschaft in 80 Prozent der Fälle zu einem Erwerbsunterbruch. In den letzten zwei Wochen vor der Geburt sind 70 Prozent der Frauen krankgeschrieben. Nur jede sechste Frau arbeitet bis zur Geburt. Die Erwartung, dass Frauen bis zur Geburt arbeiten sollen, ist gesundheitlich nicht sinnvoll und in der Realität kaum möglich. Trotzdem kennen wir in der Schweiz im Gegensatz zu allen EU/EFTA-Ländern keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub vor der Geburt.

Die Fachwelt und insbesondere Hebammen, Gynäkologinnen und Gynäkologen, sowie Pflegefachpersonen für Wochenbett und Säuglingspflege betonen, dass es für den Geburtsverlauf und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend ist, ob die schwangere Frau sich in Ruhe und mit möglichst wenig physischem oder psychischem Stress auf das Geburtsereignis vorbereiten konnte. Paradoxerweise wirkt sich die in der Regel sitzend verrichtete und eher ruhige Büroarbeit negativ aus, weil sie die körperlichen Voraussetzungen für die Geburt verschlechtert.

Von Arbeitgeberseite gibt es gewichtige Gründe für einen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub, weil er helfen würde, Planungsunsicherheiten zu vermeiden und die finanziellen Risiken für den Betrieb zu verringern. So geben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber denn auch an, dass ein zusätzlicher interner Personalaufwand entstehe, wenn Mitarbeitende wegen schwangerschaftsbedingten Erwerbsunterbrüchen mehr Arbeiten übernehmen müssen oder Neuanstellungen nötig sind. Zudem können durch die Absenzen zusätzliche Lohnkosten entstehen, wenn noch keine Taggelder bezahlt werden, weil die Taggeldversicherung erst nach einer Wartefrist Leistungen ausrichtet. Aktuelle Betrachtungen der Frühgeburtszahlen in verschiedenen Ländern zeigen, dass diese im coronabedingten Lockdown gesunken sind. Die Vermutung liegt nahe, dass dies auf die Ruhe vor der Geburt und weniger Infektionen durch verminderte Exposition zurückzuführen ist. Der vorgeburtliche Mutterschutz wäre ein wichtiger Fortschritt, der sich positiv auf die Geburt, die Erholung im Wochenbett und die Gesundheit von Mutter und Kind auswirkt. Zudem würde eine klare Regelung für die Unternehmen, insbesondere die KMU, mehr Planungssicherheit und finanzielle Entlastung schaffen und für Gynäkologinnen und Gynäkologen sowie Versicherer mehr Klarheit bringen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich bereits in seinem Bericht zur Erfüllung des Postulates 15.3793 "Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin" gestützt auf den Forschungsbericht "Erwerbsunterbrüche vor der Geburt", Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG, 2017" über den Vorschlag der Einführung eines vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubes ausführlich geäussert. Die Prüfung hat ergeben, dass schwangerschaftsbedingte Erwerbsunterbrüche bereits ausreichend abgedeckt sind und gemäss dem Bundesrat kein Handlungsbedarf besteht.

Falls eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur reduziert arbeiten kann oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, so ist der Arbeitgeber, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR; Art. 35 Abs. 3 ArG). Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach Anzahl Dienstjahre beim selben Arbeitgeber oder nach weitergehenden vertragsrechtlichen Regelungen. Allenfalls bestehende Kollektivtaggeldversicherungen übernehmen in der Regel eine Lohnfortzahlungsplicht bei Krankheitsfällen während höchstens 720 Tagen, wobei mind. 80 Prozent des Lohnes vergütet werden.

Gemäss dem Forschungsbericht erhalten nur 1 Prozent der betroffenen Frauen bei Absenz aus gesundheitlichen Gründen, 3 Prozent bei Absenz aufgrund Beschäftigungsverbot und 0 Prozent bei Absenz auf blosse Anzeige hin weniger als 80 Prozent des Lohnes. Keinen Lohn erhalten 4 Prozent bei Absenz aus gesundheitlichen Gründen, 7 Prozent bei Absenz aufgrund Beschäftigungsverbot und 6 Prozent bei Absenz auf blosse Anzeige hin. Laut der in der Studie gemachten Umfrage würde dieser Urlaub in erster Linie für Arbeitgebende von Nutzen sein, weil beispielsweise Planungsunsicherheiten vermieden oder finanzielle Risiken für den Betrieb minimiert werden könnten, da mit dem Urlaub die Lohnfortzahlungspflicht entfiele. Die grosse Mehrheit der befragten Mütter würde die Einführung eines vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubes primär aus organisatorischen und nicht aus finanziellen Überlegungen begrüssen. Sie würden es jedoch bevorzugen, die zusätzlich gewährten Wochen nach der Geburt zu beziehen, anstatt von einem Vorbezug Gebrauch zu machen. Im Ergebnis hätte der vorgeschlagene vorgeburtliche Urlaub die Wirkung, bereits gedeckte Kosten zu ersetzen, ohne dass hierfür jedoch ein Bedarf nachgewiesen ist.

Die Einführung eines dreiwöchigen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubes würde für die EO zusätzliche Kosten von rund 200 Millionen Franken bedeuten, die nicht aus den Einnahmen der EO gedeckt werden könnten. Diese zusätzlichen Kosten würden eine Erhöhung des Beitragssatzes von 0,05 Prozent erfordern, obwohl der gesetzliche Höchstbeitrag von 0,5 Prozent heute schon erreicht ist (Art. 27 Abs. 2 EOG). Die Beitragssätze der EO wurden mit der Einführung des Vaterschaftsurlaubes am 1.1.2021 bereits von 0.45 auf 0.5 Prozent erhöht. Weitere Gesetzesänderungen werden per 1. Juli 2021 eingeführt (Betreuungsentschädigung für Eltern mit einem schwer kranken oder verunfalltem Kind und längere Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen) und im Parlament sind parallele Projekte im Gange (Adoptionsurlaub, Motion 19.4270 Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbständigerwerbenden, Motion 19.3373 EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen). Die Einführung eines dreiwöchigen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubes würde somit den finanziellen Rahmen sprengen und wäre ohne Erhöhung der Beitragssätze nicht finanzierbar. Ausserdem ist auch die gespannte finanzielle Situation der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Situation in Erwägung zu ziehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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