21.3319 · Interpellation · 2021-03-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Seit der Corona-Krise befinden sich Selbstständige mit geringem Einkommen in einer zunehmend prekären Situation. Die Selbstständigerwerbenden sind eine unbestrittene wichtige wirtschaftliche Kraft in unserem Land. Sie sind oft in der Gastronomie und Hotellerie, im Taxidienst, im Bildungswesen, oder in der Kultur tätig. Doch hat die aktuelle Pandemie ihr Arbeiten erschwert bis verunmöglicht.
Selbstständige haben im Grundsatz keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung. Angesichts der Tatsache, dass knapp ein Viertel der Selbstständigen weder bei einer Pensionskasse versichert ist, noch regelmässig Beiträge in eine 3. Säule leisten kann, wächst das Armutsrisiko auch im Alter enorm. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz bietet mit Artikel 59d unter gewissen Umständen Unterstützung für arbeitsmarktliche Massnahmen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Im Sinne der Prävention wäre es sinnvoll, Selbstständigen den Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen zu ermöglichen, denn dies würde die Anzahl Menschen, die Sozialhilfe beantragen müssen, stark reduzieren. Anbieter von arbeitsmarktlichen Massnahmen verfügen über die Kompetenz und das Fachwissen, Selbstständige gezielt zu unterstützen: z.B. mit Beratungen, Hilfsmitteln für die Stellensuche, Weiterbildungskursen, oder Coachings. Es gibt auch bereits Pilotprojekte, die Selbstständige unterstützen, die wegen der Corona-Krise in existentielle Nöte kommen.
Ich bitte den Bundesrat darum, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der Selbstständigen mit geringem Einkommen angesichts der Corona-Krise?
2. Welche konkreten Hilfeleistungen - neben den Massnahmen im Rahmen des Covid-19-Gesetzes - stehen dieser Personengruppe zur Verfügung?
3. Wäre es möglich, Selbstständigen die Beratungsleistungen von arbeitsmarktlichen Massnahmen für einen Zeitraum von 2 Jahren zur Verfügung zu stellen?
4. Könnten Kriterien, nach denen Selbstständige diese Leistungen erhalten könnten, rasch festgelegt werden?
5. Wäre es möglich, bestehende SBFI-Bildungsmassnahmen (z.B. viamia) für einen Zeitraum von 2 Jahren auszuweiten, so dass mehr Personen davon profitieren können?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 2: Selbstständigerwerbende verfügen in der 1. Säule und bei den Familienzulagen über die gleiche soziale Grundsicherung und haben auch bei den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe die gleichen Rechte wie Angestellte. Für die anderen Sozialversicherungszweige bei denen kein Anspruch vorgesehen ist, ist mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung (ALV) eine freiwillige Versicherung möglich.
Der Bundesrat hat die Corona-Erwerbsausfallentschädigung eingeführt, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und um insbesondere den Erwerbsausfall bei Selbstständigerwerbenden in Grenzen zu halten, da diese keinen Anspruch auf Taggelder der ALV haben. Damit diese neue Entschädigung möglichst rasch ausbezahlt werden konnte, wurde sie analog zur im Erwerbsersatzgesetz vorgesehenen Erwerbsausfallentschädigung konzipiert (Erwerbsersatzordnung EO). Die EO stützt sich hauptsächlich auf das Versicherungsprinzip: 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns werden entschädigt. Somit widerspiegelt die Höhe der Entschädigung das Einkommensniveau, das als Basis für die einbezahlten AHV-Beiträge dient und grösstenteils dem versteuerten Einkommen entspricht. Bezahlt eine Person tiefe AHV-Beiträge, erhält sie auch eine tiefe Entschädigung. Anders als bei der AHV, der IV und den Ergänzungsleistungen geht es beim Erwerbsersatz und analog dazu auch beim Corona-Erwerbsersatz nicht um die Existenzsicherung, sondern um die Kompensation des während der Krise erlittenen Erwerbsausfalls. Bei Selbstständigerwerbenden mit tiefer Entschädigung gilt es auch anzumerken, dass es sich bei einem Teil der selbstständigen Erwerbstätigkeiten um eine Nebenbeschäftigung handelt. Umfassende Finanzhilfen wie etwa die Härtefallhilfen, die Covid-19-Kredite und spezielle Hilfen für bestimmte Branchen trugen und tragen ebenfalls dazu bei, Selbstständigerwerbende während der Krise zu unterstützen. Zusätzlich zu den im Rahmen des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) ausbezahlten Hilfen können je nachdem auch die Kantone Leistungen vorsehen.
Fragen 3 und 4: Unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stehen die Beratungsleistungen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) auch Selbständigerwerbenden zur Verfügung, die eine Stelle als Arbeitnehmende suchen.
Auch der Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ist unter gewissen Voraussetzungen für Personen, die aufgrund der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Stellensuche sind, möglich:
- Wenn die stellensuchende Person zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der ALV nur eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann die Beitragsrahmenfrist um maximal zwei Jahren verlängert werden (Art. 9a, Abs. 2 AVIG; SR 837.0). Hat die stellensuchende Person entsprechend in den vier Jahren vor Anmeldung bei der ALV Beiträge als unselbstständig erwerbende Person geleistet, ohne Leistungen bezogen zu haben, ist sie gestützt darauf gegen Arbeitslosigkeit versichert und u.a. zum Besuch einer AMM berechtigt.
- Darüber hinaus können die Kantone auch Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen, noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, die Teilnahme an einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme ermöglichen und sie damit zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit befähigen (Art. 59d AVIG). Unter Einhaltung dieser Bedingungen kann auch Selbstständigerwerbenden der Besuch einer geeigneten Massnahme ermöglicht werden. Die ALV und die Kantone tragen die Kosten zu je 50 Prozent.
Eine Anpassung der Kriterien zur Unterstützung von ehemals selbstständigen Arbeitslosen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ist aus Sicht des Bundesrats nicht notwendig.
Frage 5: Selbstständigerwerbende haben Zugang zu viamia.
Antwort des Bundesrates.