21.3371 · Motion · 2021-03-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Anspruch von Mietern und Stockwerkeigentümern auf den Zugang zu einer Ladestation für Elektroautos zu schaffen. Private Ladeinfrastrukturen sollen dort entstehen, wo Autos am längsten stehen; in gemeinschaftlich genutzten Einstellhallen und auf Parkflächen. Vermieter und Stockwerkeigentümergemeinschaften sollen das Recht haben, die im Sinne von Gesamtlösungen für intelligentes, steuerbares Laden notwendigen Massnahmen festzulegen und zu realisieren.
Begründung
Die Schweiz ist ein Land der Mieter und Stockwerkeigentümer. Die meisten Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz verfügen nicht über unabhängiges Wohneigentum. Sie können somit Heimladestationen nicht in der eigenen Garage installieren, sondern ist auf den Goodwill von Immobilienbesitzern, Verwaltungen und Miteigentümern angewiesen. Die gegenwärtigen Regelungen stellen eine rechtliche Hürde dar, die es Mietern oder Stockwerkeigentümern häufig verwehrt, eine nachhaltige Ladeinfrastruktur auf einer gemieteten Parkfläche oder auf einer solchen, die Teil einer Wohneigentümergemeinschaft ist, einzubauen.
Vermieter und Stockwerkeigentümergemeinschaften sollen im Gegenzug das Recht haben, eine koordinierte, skalierbare und für das Gesamtsystem in Mehrparteiengebäuden sinnvolle Ladelösung anzubieten. In diesem Fall kann er dem Mieter/Stockwerkeigentümer die Installation von nicht intelligenten Ladeinfrastrukturen und nicht steuerbaren Insellösungen untersagen.
Heimladestationen sind entscheidend für ein flächendeckendes und intelligentes Ladenetz. Wer sein Fahrzeug nicht dort laden kann, wo es die meiste Zeit steht - insbesondere zuhause - ist vollumfänglich auf eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz oder auf das öffentliche Ladenetz angewiesen. Dies führt zu zusätzlichem Verkehrsaufkommen, Mehrkosten für den Mobilisten und erhöht das Bedürfnis nach öffentlichen Schnellladestationen. Eine hohe Anzahl an Schnellladevorgängen beeinträchtigt aber die Stromnetzstabilität negativ. Intelligente, steuerbare Heimladestationen reduzieren hingegen die Kosten für die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter und schonen das Stromnetz.
Der grundsätzliche Anspruch, Ladeinfrastrukturen installieren zu können, ist für die Entwicklung der Elektromobilität und für die Erreichung der Emissionsziele bei den Personenwagen von zentraler Bedeutung. Die vorzunehmende Anpassung der Rechtslage ist aus Sicht der Energieversorgung, der Stabilität der Stromnetze, der Klimapolitik, dem bevorstehenden Wandel in der Mobilität wie auch für Bürgerinnen und Bürger gleichermassen sinnvoll und wichtig.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Zweifellos hängt der Ausbau der Elektromobilität wesentlich davon ab, dass Elektroautos vermehrt auch direkt am Wohnort aufgeladen werden können und das auch von Mietern und Stockwerkeigentümern. Deshalb hat auch der Bundesrat das Ziel, die Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, indem mehr Ladestationen für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stehen und der Zugang dazu erleichtert wird.
Allerdings erkennt der Bundesrat auch problematische Aspekte beim mit der Motion vorgeschlagenen Weg:
- Gemäss Artikel 89 Absatz 4 BV sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Der Bund nimmt dabei vorwiegend eine koordinierende Rolle wahr (vgl. 20.4194 Interpellation Munz, Antwort auf die Frage 5). Verschiedene Kantone sehen denn auch vor, die Bauvorschriften so anzupassen, dass mehr Ladestationen am Wohnort, aber auch am Arbeitsplatz geschaffen werden.
- Die mit der Motion vorgeschlagene Lösung einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht nicht der bisher vom Bund verfolgten Politik im Bereich der Elektromobilität. Anstelle von gesetzlichen Verpflichtungen setzt der Bund bislang auf ein Anreizsystem, das seine Wirkungen rascher und effizienter entfalten kann.
- Im totalrevidierten CO2-Gesetz (BBl 2020 7847) ist ein neuer Klimafonds vorgesehen. Aus diesem sollen unter anderem Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden gefördert werden (Art. 55 Abs. 2 Bst. g totalrevidiertes CO2-Gesetz). Dies soll dazu beitragen, mehr Hauseigentümer zu motivieren, Lademöglichkeiten einzurichten bzw. bei Neubauten vorzusehen (vgl. 20.4194 Interpellation Munz, Antwort auf die Frage 3).
- Es ist davon auszugehen, dass auch ohne gesetzliche Verpflichtung immer mehr Ladestationen installiert werden. Dies allein schon aus ökonomischen Gründen, so beispielsweise zur Steigerung des Werts einer Liegenschaft, zur Verbesserung der Vermietbarkeit eines Mehrparteienhauses sowie zur Erhöhung der Attraktivität von Arbeitsplätzen oder von Ladenlokalen. Anreize wie Fördergelder oder Steuererleichterungen steigern die Rentabilität zusätzlich.
- Der vorgeschlagene Weg über eine Anpassung des Mietrechts und des Rechts der Stockwerkeigentümerschaft in Form von neuen zwingenden Vorschriften stellt einen Eingriff in das Privatrecht und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, dessen Verhältnismässigkeit noch vertieft geprüft werden müsste.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Bundesrat das inzwischen überwiesene Postulat 20.4627 Grossen zur Annahme empfohlen hat. Im Rahmen der Erarbeitung dieses Berichts sollen auch allfällige rechtliche Anpassungen des Miet- und Stockwerkeigentümerrechts und deren Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den involvierten Akteuren eingehend geprüft werden. Mit der Annahme der vorliegenden Motion würde einer tiefergreifenden Analyse vorgegriffen.
Sollte der Nationalrat der vorliegenden Motion dennoch zustimmen, behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat deren Umwandlung in einen Prüfauftrag zu beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.