21.3377 · Motion · 2021-03-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im Epidemiengesetz dahingehend anzupassen, dass der Bund verpflichtet wird, im Falle der Anordnung von Massnahmen für das ganze Land oder für einzelne Landesteile in einer ausserordentlichen Lage gem. Artikel 7 EpG:
- die für die Spitäler anfallenden direkten Kosten sowie die nachweisbaren indirekten Kosten (inklusive Vorhalteleistungen), die durch die von Bund angeordneten Massnahmen entstanden sind, in angemessener Höhe mitzufinanzieren;
- mit den Kantonen und mit den Verbänden der betroffenen Leistungserbringer des Gesundheitswesens unmittelbar zusammenzuarbeiten.
Begründung
Der Bundesrat hat im März 2020 im Rahmen der ausserordentlichen Lage gemäss Epidemiengesetz mit dem erlassenen Therapie- und Behandlungsverbot für stationäre Leistungserbringer des Gesundheitswesens eine sehr tiefgreifende Massnahme für das ganze Land ergriffen, deren direkte und indirekte Kosten in der Höhe von weit über eine Milliarde Franken durch die Kantone nur teilweise und je nach Kanton nur für die kantonseigenen Spitäler übernommen werden. Der konkrete Fall deckt eine systematische Lücke des Epidemiengesetzes auf: In der besonderen Lage gemäss Artikel 6 EpG werden die Kantone konsultiert, bevor die Massnahmen getroffen werden. Insofern können sie auch Finanzierungsbedenken rechtzeitig vorbringen. In der ausserordentlichen Lage gem. Artikel 7 EpG hingegen besteht kein Mitspracherecht der Kantone. Alle nicht anders gedeckten Kosten der bundesrätlichen Massnahmen sind trotzdem durch sie zu tragen (Art. 71 EpG). Diese Diskrepanz zwischen der Entscheider- und der Bezahlerrolle ist staatsrechtlich problematisch und schwächt das Vertrauen in die Institutionen. Sie schafft zudem neues Potenzial für den latenten Governance-Konflikt der Kantone aufgrund ihrer Mehrfachrolle gegenüber den Spitälern.
Der Bundesrat hat den arg geprüften Spitalsektor erst im Herbst 2020 zu Gesprächen über die Lösung der akuten Probleme eingeladen, Monate nach dem Ende des oben erwähnten Therapie- und Behandlungsverbots. Dieser viel zu späte Einbezug des direkt betroffenen Spitalsektors wurde im "Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements in der Covid-19-Pandemie" der Bundeskanzlei explizit kritisiert. Mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit soll eine Wiederholung dieses Missstands in künftigen ausserordentlichen Lagen präventiv entgegengewirkt werden
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat wird die Bewältigung der Covid-Pandemie und namentlich den Umgang mit seinen Kompetenzen in der ausserordentlichen Lage sorgfältig evaluieren und danach dem Parlament eine Revision des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) unterbreiten. Hingegen ist es zu früh, bereits vor dieser Revision punktuelle Präzisierungen am EpG vorzunehmen, ohne dass die Erfahrungen aus der Covid-Pandemie systematisch ausgewertet wurden.
Der Bund war auch während der ausserordentlichen Lage in regelmässigem Austausch mit den Kantonen und den Verbänden. Wie bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion 21.3003 der SGK-N eingebracht, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Absprache mit den betroffenen Akteuren (Leistungserbringer, Versicherer, Kantone, SwissDRG AG) bereits im Frühjahr 2020 ein Faktenblatt erarbeitet, das in aktualisierter Form bis Ende Juni 2021 gilt. Damit wurde und wird eine schweizweit einheitliche Vergütung der akut-stationären Behandlungen von COVID-19-Patientinnen und Patienten über die bestehende Tarifstruktur SwissDRG sichergestellt, in dem die Kostenübernahme der Kapazitätserweiterungen in diversen Bereichen geregelt wird (bspw. intensivmedizinische Behandlung in nicht zertifizierten Intensivstationen oder provisorische Bauten auf dem Spitalgelände). Nicht übernommen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) werden jedoch Vorhaltekosten, wie z.B. Vorbereitungshandlungen, die für die Behandlung einer Krankheit notwendig sind. Sie gehören typischerweise zur Grundversorgung, die verfassungsrechtlich den Kantonen obliegt. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; 832.10) finanziert grundsätzlich nur Leistungen, die auch tatsächlich erbracht wurden.
Es ist zu erwähnen, dass der Bund sich massgeblich an den Kosten der Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus beteiligt. Hierzu gehören neben den Test- auch die Impfkosten. Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, hat der Bund umfassende Unterstützungsmassnahmen in der Höhe von rund 57 Milliarden geleistet. Darunter fallen die Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeitsentschädigung, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, Härtefallmassnahmen für Unternehmen sowie Bürgschaften und Garantien.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.