21.3416 · Motion · 2021-03-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 3 litera d des Zweitwohnungsgesetzes dahingehend abzuändern, dass Leerwohungen, die bis zu fünf Jahre (und nicht nur bis höchstens zwei Jahre) leer stehen, Erstwohnungen gleichgestellt werden.
Leerwohnungen sollen also erst nach fünf Jahren und nicht bereits nach zwei Jahren als Zweitwohnungen zählen.
Begründung
Wohnungen, die seit mehr als zwei Jahren leer stehen, können gem. Artikel 2 Absatz 3 litera d ZWG nicht den Erstwohnungen gleichgestellt werden. Diese Wohnungen zählen als Zweitwohnungen. Dies hat insbesondere für Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil um die 20 Prozent beträgt, weitreichende Konsequenzen. Es können dann wegen diesen Leerwohnungen keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden, obwohl diese Leerwohnungen ja nicht als Zweitwohnungen genutzt werden. Oftmals können solche Leerwohnungen nicht innert zwei Jahren verkauft oder vermietet werden; sei es, weil sich momentan gerade kein Käufer findet, weil sich die Verkäufer (z.B. eine Erbengemeinschaft) nicht einigen können oder weil die Wohnung - aus welchen Gründen auch immer - zur Zeit nicht vermietet werden kann. Solche Leerwohnungen als Zweitwohnungen zu betrachten wird der gesamten Problematik nicht gerecht. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Wohnungen erst ab einer Dauer von fünf Jahren, während der sie leer stehen, als Zweitwohnungen zu betrachten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) sind Wohnungen, die seit höchstens zwei Jahren leer stehen, bewohnbar sind und zur Dauermiete oder zum Kauf angeboten werden, Erstwohnungen gleichgestellt. Nach zwei Jahren zählen diese sogenannten Leerwohnungen als Zweitwohnungen. Im Gesetzesentwurf, den der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 19. Februar 2014 unterbreitete, war vorgesehen, dass diese Konsequenz bereits nach einem Jahr eintritt (Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen, BBl 2014 2287). Mit der Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre sollte insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein Verkauf oder eine Vermietung oft nicht innerhalb eines Jahres möglich ist.
Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, diese Regelung zu revidieren und die entsprechende Frist mehr als zu verdoppeln. Für die Baupolizeibehörden ist die Feststellung, dass die betreffende Wohnung tatsächlich leer steht und nicht doch als Zweitwohnung genutzt wird, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Die Erstellung neuer Zweitwohnungen zuzulassen, obwohl eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen über mehrere Jahre leer steht, widerspricht zudem dem Ziel einer haushälterischen Bodennutzung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.