21.3480 · Interpellation · 2021-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Dass der Bund kürzlich die Einfuhr von drei Millionen Litern Milch für die Käseproduktion bewilligt hat, ist bei den Landwirtinnen und Landwirten auf grosses Unverständnis gestossen.
Ich frage deshalb den Bundesrat, ob es stimmt, dass diese Einfuhren bewilligt wurden, wenn ja, warum, und ob dafür Milchzulagen ausgerichtet wurden.
Weiter frage ich den Bundesrat, ob auch für die Produktion in den Freizonen Milchzulagen gewährt werden.
Wenn ja, dann verfälscht dieses System den Markt zulasten der Betriebe, die in der Schweiz Milch produzieren. Wäre es nicht an der Zeit, diese nicht nachvollziehbare Situation zu korrigieren?
Wäre es nicht sinnvoll, die Produktion wieder stärker auf die einheimischen Produzenten auszurichten, damit die Zulagen den Produzenten in der Schweiz zugutekommen?
Begründung
Nicht wenige Schweizer Landwirtinnen und Landwirte waren schockiert, als sie erfuhren, dass der Bund kürzlich den Import von drei Millionen Litern Milch für die Käseproduktion bewilligt hat. Ich persönlich finde ein solches Vorgehen skandalös, wo doch die Konsumentinnen und Konsumenten heute lokale Qualitätsprodukte wünschen, wo zahlreiche Bestrebungen laufen, die regionale Produktion zu fördern, und vor allem wo die Milchpreise in der Schweiz ohnehin schon sehr tief sind.
Eine solche Bewilligung, die still und heimlich erteilt wurde, stösst bei unseren Landwirtinnen und Landwirten auf völliges Unverständnis. Solche Importe fördern zudem den Import von Fertigprodukten, denn es ist sehr wahrscheinlich, dass sich solche Fertigprodukte dann in unseren Regalen finden.
Ich verlange, dass der Bund diese "Komfortimporte" stoppt und alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um die lokale Produktion zu fördern und solche übermässigen Importe zu verhindern.
Stellungnahme des Bundesrates
Die erwähnte Bewilligung erlaubt die Einfuhr von 3 Millionen kg Milch im Verfahren der aktiven Veredelung. Grundlage für den Veredelungsverkehr ist Artikel 12 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]. Er ist nur zugelassen, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann. Ist eines dieser zwei Kriterien erfüllt und steht ihm kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, ist der Veredelungsverkehr auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse zugelassen.
Dieses Verfahren ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Waren, die in der Schweiz verarbeitet und anschliessend wieder ausgeführt werden. Dadurch kann die einheimische Industrie ohne Rohstoff-Preishandicap für den Export produzieren. Dies trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie und zum Erhalt von Arbeitsplätzen und Verarbeitungskapazitäten in der Schweiz bei.
Die genannte Bewilligung für die Einfuhr von Milch wurde nach Konsultation der betroffenen Organisationen erteilt. Die im Rahmen dieser Bewilligung aus dem Ausland eingeführte Menge an Milch wird verarbeitet in Form von Käse wieder ausgeführt. Die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG waren erfüllt; namentlich wurde im vorliegenden Fall der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen. Die Zulagen für Verkehrsmilch und für verkäste Milch hätten nicht genügt, um den Rohstoffpreisnachteil von im Inland produzierter Milch gegenüber importierter Milch auszugleichen.
Die Milchzulagen (Zulage für Verkehrsmilch, für verkäste Milch, für Fütterung ohne Silage) werden gestützt auf die Milchpreisstützungsverordnung [MSV; SR 916.350.2] ausschliesslich für Schweizer Milchproduzentinnen und Milchproduzenten ausgerichtet.
Für die mit dieser Bewilligung eingeführte Milch und auch für Milch aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex besteht somit kein Anspruch auf die Zulage des Bundes für verkäste Milch.
Die Inspektionsstelle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) überprüft regelmässig bei den Milchverwerterinnen und Milchverwertern anhand von Stichproben, ob die rechtlichen Vorgaben der MSV eingehalten werden.
Antwort des Bundesrates.