21.3620 · Motion · 2021-06-01
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Stromkennzeichnung eine zeitnahe Übereinstimmung von Stromproduktion und Stromverbrauch wiedergibt. Die heutige Übereinstimmungsperiode von einem Kalenderjahr soll auf ein Quartal oder Kalendermonat reduziert werden.
Begründung
Mit der Stromkennzeichnung werden alle Endkundinnen und Endkunden in der Schweiz einmal jährlich über die Zusammensetzung ihres Stromverbrauchs informiert. Die Stromherkunft wird dabei nach Produktionstechnologie ausgewiesen und nach Schweiz und Ausland aufgeteilt. Basis dafür sind Herkunftsnachweise, die den Produzenten bei der Stromerzeugung ausgestellt werden und frei gehandelt werden können. Die Stromlieferanten müssen entsprechend der gelieferten Strommenge Herkunftsnachweise beschaffen, mit denen sie die Zusammensetzung der gelieferten Elektrizität belegen.
Die heutigen Bestimmungen auf Verordnungsebene verlangen lediglich eine Übereinstimmung von Produktion und Verbrauch auf Jahresbasis. Ein Herkunftsnachweis beispielsweise für Solarproduktion im Juli eines Jahres kann verwendet werden, um den Stromverbrauch im Dezember desselben Jahres zu belegen. Mit dieser Vorgehensweise wird nicht erfasst, dass der Strom, insbesondere aus erneuerbaren Energien, in der Schweiz im Winter knapp ist und entsprechend auch dessen ökologischer Mehrwehrt höher ist. Mit einer monatsscharfen Stromkennzeichnung wird mehr Transparenz geschaffen und die Stromproduktion im Winter aufgewertet.
Die Stromkennzeichnung gegenüber den Endkundinnen und Endkunden soll dabei weiterhin nur einmal im Jahr erfolgen. Da die Herkunftsnachweise bereits heute grösstenteils auf Monatsbasis ausgestellt werden, hält sich der Vollzugsaufwand auf Produzentenseite in Grenzen. Auch auf Seite der Stromlieferanten ist der Vollzugsaufwand überschaubar: bei der Beschaffung der Herkunftsnachweise müssen sie statt dem jährlichen neu den quartalsweisen bzw. monatlichen Verbrauch ihrer Endkundinnen und Endkunden berücksichtigen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.