21.3655 · Motion · 2021-06-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit der das Bundespersonalgesetz (BPG), das Gleichstellungsgesetz (GlG) und alle weiteren einschlägigen Gesetze und Verordnungen so geändert werden, dass sie eine Diskriminierung älterer Menschen (insbesondere in der Form von Altersschranken) verbieten bzw. nicht selber vorsehen und für "Chancengleichheit" (Art. 4 Abs. 2 lit. d BPG) und "tatsächliche Gleichstellung" (Art. 1 GlG) älterer und jüngerer Menschen sorgen. Insbesondere soll das jeweilige AHV-Rentenalter kein Grund für eine Diskriminierung sein; massgeblich soll die Eignung sein.
Die Gesetzesvorlage ist auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse (diejenigen im Bund, über das Gleichstellungsgesetz auch jene in den Kantonen und Gemeinden) zu beschränken. Sie soll für Anstellungen in allen drei Staatsgewalten gelten.
Begründung
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) darf niemand wegen seines Alters diskriminiert werden. Insbesondere Anstellungsbedingungen beim Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden, die Personen ausschliessen, die das AHV-Rentenalter erreicht haben, verletzen das Diskriminierungsverbot, wenn sie schematisch an diese Alterslimite anknüpfen, ohne dass mit ihrer Erreichung typischerweise eine fehlende Eignung zur Aufgabenerfüllung verbunden wäre. Aber auch darüber hinaus ist sicherzustellen, dass ein höheres Alter keinen Nachteil im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Anstellungen darstellt.
Altersdiskriminierung ist in der Schweiz weit verbreitet. Für den Privatsektor ist dies empirisch belegt. Doch auch der Staat diskriminiert aufgrund des Alters, und zwar offen und systematisch, wie zahlreiche Altersschranken namentlich beim Bund und in den Kantonen zeigen.
Der Staat als Arbeitgeber steht dabei besonders in der Pflicht. Er hat aufgrund seiner Bindung an Artikel 8 Absatz 2 BV in besonderem Mass ein Arbeitgeber zu sein, der nicht diskriminiert und der gesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt. Zudem liegt das Vorhandensein von genügenden und auch attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse angesichts der steigenden Lebenserwartung der Menschen und der "Überalterung" der Gesellschaft; die Verfolgung dieses öffentlichen Interesses obliegt dem Staat. Auch hat der Staat als grösster Arbeitgeber im Land und als ein Arbeitgeber, der zunehmend Dienstleistungen (im Sinn des tertiären Sektors) erbringt - mithin Leistungen, die eher geistige als körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzen -, die Möglichkeit, in zahlreichen Funktionen auch ältere Personen anzustellen. Last, but not least wird mit dieser Motion ein Beitrag zum Inländervorrang (vgl. Art. 121a Abs. 3 Satz 1 BV) geleistet, indem das in der Schweiz vorhandene Arbeitskräftepotenzial genutzt und eine Verdrängung durch (oftmals jüngere) Arbeitskräfte aus dem Ausland vermieden wird.
Die Beseitigung offener und systematischer Altersdiskriminierung durch den Staat wird auf den Arbeitsmarkt insgesamt - auch auf den Privatsektor - positiv ausstrahlen: Sie wird zur Beseitigung von Altersstereotypen (wenig flexibel, nicht lernfähig usw.) beitragen und die Bereitschaft, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten, steigern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bestimmungen, die in Bezug auf die Anstellung von älteren Menschen eine Altersbegrenzung enthalten, verletzen das Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht. Altersdiskriminierung kann einzig dann vorliegen, wenn Menschen aufgrund des Alters in vergleichbaren Situationen ohne sachliche Gründe unterschiedlich behandelt werden, mit dem Resultat, dass ihnen Rechte verweigert werden. Das Diskriminierungsverbot gilt zudem nicht absolut. Die Rechtsprechung erachtet gesetzliche Höchstaltersgrenzen in verschiedensten Lebensbereichen als zulässig. Beim Alter handelt es sich laut Bundesgericht zudem um einen atypischen Diskriminierungstatbestand. Anders als beispielsweise bei den Merkmalen Geschlecht oder Rasse, welche in der Regel im Verlaufe des Lebens stabil bleiben, gehört die überwiegende Anzahl Personen früher oder später zur Gruppe der älteren Menschen. Das Bundesgericht wendet für Altersdiskriminierungen deshalb nicht den gleich strengen Massstab an wie bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder der Rasse (BGE 138 I 265).
Angestellte des Bundes können gemäss Artikel 35 Absatz 3 BPV schon heute bis zum 70. Altersjahr weiterbeschäftigt werden. Der Bund hat diese Bestimmung bereits analog auch auf Neuanstellungen angewendet. Der Verzicht auf eine Altersgrenze würde den Generationenwechsel in der Verwaltung nicht sicherstellen. Zudem haben weibliche Angestellte auf Bundesebene nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) seit dem 1.1.2020 in Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zum 65. Altersjahr, dem Pensionierungsalter der Männer.
Für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in den Kantonen und Gemeinden sind aufgrund unseres föderalen Systems die Kantone zuständig. Wie das Beispiel des Kantons Nidwalden zeigt, werden auch bereits auf kantonaler Ebene Regelungen erlassen, die es erlauben, pensionierte Personen anzustellen (vgl. Änderung vom 31.01.2018 des Personalgesetzes des Kantons Nidwalden (PersG, NG 165.1), Art. 13 Abs. 1).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.