21.3669 · Interpellation · 2021-06-09
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Unlängst haben die israelischen Behörden Informationen zur europäischen Finanzierung von terroristischen Organisationen der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP - Popular Front for the Liberation of Palestine) bereitgestellt. Diese zeigen, dass durch ein Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen Hilfsgelder mittels systematischen Betruges in terroristische Aktivitäten gelenkt wurden.
Bezüglich der Schweizer Finanzhilfe für palästinensische NGOs bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, ob die Schweiz gegenwärtig finanzielle Unterstützung für eine der palästinensischen NGOs leistet, die von den israelischen Behörden als Mitglied einer terroristischen Organisation (PFLP, Hamas, etc.) genannt werden?
2. Welche Massnahmen oder Nachforschungen hat die Schweizer Regierung zu den von den israelischen Behörden gelieferten Informationen in die Wege geleitet?
3. Inwiefern berücksichtigt die Regierung die von den israelischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen im Hinblick auf eine Entscheidung über die zukünftige Finanzierung palästinensischer NGOs?
4. Wie kann die Regierung sicherstellen, dass keine Schweizer Gelder über Umwege zur Finanzierung von Terrorismus verwendet oder Gegenstand von Betrug werden?
5. Wird die Schweizer Regierung im Hinblick auf Entscheidungen über die Finanzierung palästinensischer NGOs die zuständigen Sicherheitsbehörden konsultieren, um einen Missbrauch von Schweizer Geldern durch terroristische Organisationen oder für betrügerische Zwecke zu verhindern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Schweiz leistet keine finanzielle Unterstützung an Organisationen, die Gewalt, Hass oder Rassismus, einschliesslich Antisemitismus, befürworten. Mit dem Geldwäschereigesetz und dem Embargogesetz setzt die Schweiz die vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen und Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung um. Diese richten sich gegen Personen und Organisationen, die als terroristisch bezeichnet werden. Unabhängig von diesen Bezeichnungen und unabhängig vom UNO-Sanktionssystem verfolgt und verurteilt die Schweiz natürlich alle terroristischen Handlungen von Personen oder Organisationen, insbesondere in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung.
Dem Bundesrat liegen bisher keine Beweise vor, dass die vom EDA finanzierten NGO im Nahen Osten die erhaltenen Mittel für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet haben. Die Schweiz wählt die von ihr unterstützten NGO nach klaren Grundsätzen aus, wie Übereinstimmung mit den Werten der Schweizer Aussenpolitik, Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, Beitrag an die Ziele der Schweiz und Distanzierung von Terrorismus, Gewalt und Hass.
2.-5. Die Schweiz unterhält einen offenen und regelmässigen Dialog mit den israelischen wie auch mit den palästinensischen Behörden. Sie prüft begründete Vorwürfe wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gegen eine unterstützte Organisation oder gegen ihre Mitarbeitenden sorgfältig. Sie tut dies auch durch Besuche vor Ort und mittels Austausch mit Dritten. Bestätigen sich die Vorwürfe, trifft sie entsprechende Massnahmen, die bis zur Vertragskündigung gehen können.
In allen Verträgen der Kooperationsprogramme des EDA ist eine Klausel enthalten, die die Anstiftung zu Gewalt, Hass und Diskriminierung verbietet. Die verschiedenen Zahlungen sind abhängig von der Genehmigung der operationellen und finanziellen Berichte durch das EDA. Sie müssen nach einem im Vertrag festgelegten Zeitplan und den vereinbarten Zielen eingereicht werden. Das EDA führt Kontrollbesuche vor Ort durch, gibt periodisch externe Audits und Evaluationen in Auftrag und pflegt den Dialog mit Partnern, anderen Gebern, Begünstigten und Regierungsbehörden.
Als präventive Massnahme stützt sich das EDA auch auf den Verhaltenskodex für Vertragspartner des EDA, der verbindlich ist und einen integralen Bestandteil aller Verträge zwischen dem EDA und seinen Partnern bildet (siehe Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 2021 zur Motion Matter 20.4559 "Massnahmen gegen Hass oder Gewalt verherrlichende Reden bei NGO, die von der Schweiz unterstützt werden").
Im Bericht des Bundesrates zur Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit, der am 29. Januar 2020 in Erfüllung der Motion 16.3289 Imark vom 26. April 2016 und des Postulates 18.3820 Bigler vom 25. September 2018 veröffentlicht wurde, werden die Kontroll- und Steuerungsinstrumente ausführlich beschrieben.
Antwort des Bundesrates.