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21.3673 · Motion · 2021-06-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und/oder der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auszuarbeiten, die vorsieht, dass zusammengeschlossene Gemeinden und alle Einheiten, die diesen zugeordnet werden können, ihren Unfallversicherer tatsächlich wählen können, wie dies im UVG festgelegt ist.

Begründung

An mehreren Orten in der Schweiz haben sich Gemeinden zusammengeschlossen, um ihre Organisation neu zu regeln und um besser auf die Bedürfnisse und die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger einzugehen. Die neue zusammengeschlossene Einheit entsteht üblicherweise mit den Wahlen auf Gemeindeebene, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter der neuen Gemeinde gewählt werden.

Zu den Aufgaben der neuen Exekutive, die wie gesagt erst nach den Gemeindewahlen ihr Amt antritt, gehört die Festlegung der neuen Verwaltungsstruktur und damit auch die Erneuerung der Versicherungen in allen Tätigkeitsbereichen der Gemeinde. Die Unfallversicherung der Gemeindeangestellten ist eine davon.

In diesem Bereich gibt es allerdings ein Problem bei der Umsetzung von Artikel 75 Absatz 1 UVG: "Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen". Dieser hält fest:

"Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen".

Artikel 98 Absatz 2 UVV (SR 832.202) legt fest: "Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten, die, namentlich infolge von Neugründungen oder Umstrukturierungen bestehender Einheiten, erstmals eine eigene Rechnung führen, müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen".

Wie soll nun die neue Exekutive bei einer Gemeindefusion und damit vor der Schaffung der übergeordneten Einheit entscheiden, ob ihr Personal bei der Suva oder bei einem privaten Versicherer versichert werden soll? Es ist rechtlich nicht möglich, dass eine Einheit, die es noch gar nicht gibt, einen Versicherungsvertrag innerhalb der vom Bundesrat vorgeschriebenen Frist abschliesst. Und es ist ebenfalls unmöglich, dass die einzelnen Gemeinden dies vor dem Zusammenschluss tun, denn sie haben gar nicht die Kompetenz, über die Organisation der noch nicht existierenden Gemeinde zu entscheiden, dies umso mehr, als derselbe Artikel 98 Absatz 2 UVV festlegt: "Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen".

Es sei zudem daran erinnert, dass bestehende Versicherungsverträge der noch nicht fusionierten Gemeinden bis zu ihrer Kündigung oder ihrer Anpassung von der neuen zusammengeschlossenen Einheit automatisch übernommen werden. Das Problem einer fehlenden Unfalldeckung ist damit ausgeschlossen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestimmt, dass neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten, die, namentlich infolge von Neugründungen oder Umstrukturierungen bestehender Einheiten, erstmals eine eigene Rechnung führen, die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen müssen. Diese Fristenregelung für die Ausübung des Wahlrechts gilt seit Einführung des Unfallversicherungsrechts nach UVG im Jahre 1984 unverändert und hat bislang zu keinen Schwierigkeiten geführt. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Motion in Zusammenhang mit dem Fall der fusionierten Gemeinden Bellinzona steht. Hier hat die Regelung zu Problemen und zu einem Entscheid des Bundesgerichts geführt (BGE 145 V 255).

Im konkreten Fall war es nicht möglich, die Frist von Artikel 98 Absatz 2 UVV einzuhalten und vorgängig ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass das Wahlrecht zu spät bzw. nicht ausgeübt worden sei, weshalb das Personal der fusionierten Gemeinden Bellinzona bei der Suva versichert sei (Art. 98 Abs. 2 Satz 3 UVV). Die Unmöglichkeit, das Wahlrecht fristgerecht auszuüben, gründet auf einer fusionsrechtlichen Besonderheit des Kantons Tessin. Das kantonale Gesetz betreffend Zusammenschlüsse und Trennungen von Gemeinden (Legge sulle aggregazioni e separazioni dei Comuni [LAggr] del 16 dicembre 2003) sieht in Artikel 12 Absatz 1 vor, dass die fusionierte Gemeinde noch am Abstimmungstag selbst entsteht, was das Bundesgericht mit dem Beginn der Aktivität gemäss Artikel 98 Absatz 2 UVV gleichgesetzt hat. Unter diesen Voraussetzungen war es nicht möglich, das Wahlrecht einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit auszuüben.

Üblicherweise verstreichen nach der Abstimmung über das Zustandekommen einer Fusion bis zur Aufnahme der Aktivität aller fusionierten Gemeinden mehrere Monate oder sogar Jahre. In dieser Phase ist es ohne weiteres möglich, ein Ausschreibungsverfahren für die neue Fusionsgemeinde durchzuführen und spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit das Wahlrecht auszuüben.

Wollte man die Frist für die Ausübung des Wahlrechts anpassen, bietet sich einzig die Möglichkeit an, die Frist vor oder nach der Aufnahme der Tätigkeit beispielsweise auf 3 - 6 Monate zu verlängern. Mit der erstgenannten Variante liesse sich der fusionsrechtliche Spezialfall des Kantons Tessin jedoch nicht lösen. Mit der zweiten Variante würden sich erhebliche Durchführungs- und Rückabwicklungsprobleme ergeben, indem die fusionswilligen Gemeinden ihre bisherige UVG-Versicherung beibehalten müssten und diese für zwischenzeitlich eingetretene Unfälle aufkommen müssten. Nach durchgeführtem Ausschreibungsverfahren und der Wahl des konkreten UVG-Versicherers durch die Fusionsgemeinde müssten alle seit der Aufnahme der Tätigkeit eingetretenen Schadenfälle und Prämienzahlungen rückabgewickelt werden. Nebst der administrativen Schwerfälligkeit stellt sich die Frage, ob eine solche Regelung nicht gegen den fundamentalen versicherungsrechtlichen Grundsatz des "Rückwärtsversicherungsverbotes" verstösst. So hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass es zum Wesen einer Versicherung gehört, dass die Deckung nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht neu begründet oder erhöht werden kann.

Aus Sicht des Bundesrates lag das Problem bei der Fusion der Gemeinde Bellinzona in den kantonalen Bestimmungen des Kantons Tessin. Wegen der Regelung von Artikel 12 Absatz 1 LAggr konnte dem Grundsatz - wonach der Abschluss eines UVG-Vertrages oder die Meldung an die Suva durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat - nicht nachgelebt werden. Der Bundesrat erachtet es als nicht angezeigt und zielführend, das Bundesrecht anzupassen, um einer singulären kantonalrechtlichen Besonderheit gerecht zu werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.