Das Vermögen muss bei der Berechnung der AHV-Beiträge von Arbeitnehmenden und Rentnerinnen und Rentnern ebenfalls berücksichtigt werden
21.3679 · Postulat · 2021-06-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen, welche zusätzlichen Einnahmen für die AHV generiert würden, wenn die AHV-Beiträge, die bereits heute für Nichterwerbstätige ohne erwerbstätige Partnerin oder erwerbstätigen Partner gelten, auch von folgenden Personengruppen auf einem Vermögen ab 300 000 Franken bezahlt würden:
a. Nichterwerbstätige (unabhängig von ihrem Zivilstand),
b. Erwerbstätige, und/oder
c. Rentnerinnen und Rentner ab einem Alter von 64/65 Jahren.
Begründung
Die Babyboomer erreichen das Rentenalter, was bedeutet, dass zusätzliche finanzielle Mittel für die AHV benötigt werden. Der Bundesrat will zu diesem Zweck die Mehrwertsteuer erhöhen. Bis heute wird bei der Finanzierung der AHV jedoch nicht berücksichtigt, dass die Ungleichheit bei der Verteilung des Wohlstands in den letzten zehn Jahren immer weiter zugenommen hat.
Grund dafür sind die Interventionen der Zentralbanken. Sie haben zu einer Erhöhung der Vermögenspreise geführt, ohne spezifische Vorteile zu bringen. Von den Interventionen der Zentralbanken profitieren zweifellos vor allem die Personen, die Vermögenswerte besitzen. Der Wert ihrer Immobilien und ihrer Wertpapiere steigt stetig an und die Hypothekarzinsen für Eigentümerinnen und Eigentümer sind deutlich gesunken. Folglich hat die Vermögensungleichheit stark zugenommen.
Die Zunahme der Vermögensungleichheit hat jedoch andere Ursachen und betrifft die Vermögensverteilung zwischen den Generationen. Das hat einerseits mit der soeben erwähnten Geldpolitik zu tun. Andererseits hängt es auch damit zusammen, dass Erbschaften heutzutage hauptsächlich von Rentnerinnen und Rentnern oder Personen, welche kurz vor dem Renteneintritt stehen, angetreten werden.
Bereits heute werden Vermögen ab 300 000 Franken bei der Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen ohne erwerbstätige Partnerin oder erwerbstätigen Partner berücksichtigt. In diesem Fall ist der Beitrag pro Jahr 27 Franken höher als bei Personen mit einem Vermögen unter 300 000 Franken. Je grösser das Vermögen ist, umso mehr erhöht sich dann der jährliche Beitrag. Die Ausgleichskassen verfügen also über ein gut etabliertes und relativ unbürokratisches Mittel zur Besteuerung von Vermögen zugunsten der AHV.
Angesichts der zunehmenden Vermögensungleichheit, insbesondere zwischen den Generationen, ist es unerlässlich, das Vermögen bei der Finanzierung der AHV mehr zu berücksichtigen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die AHV ist eine Sozialversicherung, deren Leistungen bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod den Existenzgrundbedarf decken sollen. Folglich werden die Beiträge der Erwerbstätigen in Prozenten ihres Erwerbseinkommens berechnet und die Renten, auf die sie Anspruch haben, auf derselben Grundlage festgelegt. Das Erwerbseinkommen widerspiegelt somit die sozialen Verhältnisse der erwerbstätigen Person. Bei nichterwerbstätigen Personen ohne Erwerbseinkommen wird dazu auf einen anderen Indikator zurückgegriffen, nämlich das Einkommen aus Renten und Vermögen. Nichterwerbstätige sind indes von der AHV-Beitragspflicht befreit, wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die erwerbstätige Ehepartnerin auf dem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet. Diese Beitragsbefreiung ist das Pendant dazu, dass beiden Ehepartnern zusammen höchstens 150 Prozent der maximalen AHV-Rente ausgezahlt wird. Somit bezahlt jede Personenkategorie die AHV-Beiträge, die ihrer sozialen Situation Rechnung tragen.
Würden die verschiedenen Beitragserhebungssysteme der AHV geändert und bei allen Versicherten Beiträge auf dem Vermögen über 300 000 Franken erhoben, käme es zu einer Verzerrung des Beitrags- und Leistungssystems in der AHV und vor allem zu einer Doppelbelastung für die Erwerbstätigen, da sie nicht nur auf ihrem Einkommen, sondern auch auf ihrem Vermögen Beiträge leisten müssten. Diese Einnahmen wären folglich rentenbildend und müssten mit den auf Basis des Erwerbseinkommens berechneten Einnahmen koordiniert werden, was die Berechnung der Leistungen erheblich erschweren würde.
Konkret würde dadurch eine Mischform zwischen Beiträgen und Steuern entstehen, die sehr schwer umzusetzen wäre, zumal die heutige Beitragserhebung in der AHV auf einem relativ einfachen System basiert. Das hätte zur Folge, dass die Steuerbehörden den AHV-Ausgleichskassen die Steuerveranlagung eines grossen Teils der Bevölkerung übermitteln müssten. Zudem wäre diese Art der Besteuerung für im Ausland lebende Versicherte nicht gegeben, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen würde. Da gemäss geltender Verfassung die Beiträge paritätisch erhoben werden, müsste das Vermögen der Arbeitgeber in gleichem Masse besteuert werden wie jenes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Alles in allem würde dies zu einer äusserst komplexen Umsetzung führen, die mit einem für die Gesamtbevölkerung geltenden Versicherungssystem wie der AHV nicht vereinbar wäre.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Vermögen der Bevölkerung bereits heute indirekt in die Einnahmen der AHV einfliesst, indem der Bund einen Beitrag an die AHV-Ausgaben leistet, den er zum Teil über die Vermögensbesteuerung finanziert.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.