21.3742 · Motion · 2021-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 63 des Epidemiengesetzes mit einem zweiten Absatz zu ergänzen. Darin soll geregelt werden, dass Betriebe und Branchen auf eine entsprechende Entschädigung des entgangenen Umsatzes abzüglich der damit verbundenen Kostenreduktionen und abzüglich allfällig anderer erhaltener Hilfen Anspruch haben können, wenn die Wirtschaftsfreiheit einzelner Betriebe oder Branchen während einer bestimmten Zeit ganz oder teilweise aufgehoben wird.
Begründung
Eine zentrale Lehre aus dem bisherigen Umgang mit der Pandemie ist: Die wirtschaftlichen Auswirkungen der verhängten Massnahmen werden im Zeitpunkt des Beschlusses kaum berücksichtigt. Je länger aber intrusive Massnahmen wie etwa ein Lockdown andauern, desto überproportional stärker wächst der dadurch verursachte volkswirtschaftliche Schaden. Diese aus den Daten des Internationalen Währungsfonds abgeleitete Erkenntnis wird durch eine andere ergänzt: Massnahmen wie Lock-down und Home-Office-Pflicht wirken sich auf wirtschaftlich und sozial schwächere Personen vergleichsweise stärker aus.
Die Motion möchte eine Möglichkeit für eine grundsätzlich geregelte Unterstützung der betroffenen Betriebe schaffen. Im aktuell geltenden Epidemien-Gesetz (EpG) fehlt diese Möglichkeit, und bei den Beratungen zum Covid-19-Gesetz wurde sie sehr kontrovers diskutiert und immer wieder geändert. Die Motion schafft also Rechtssicherheit.
Die Motion setzt den entgangenen Umsatz als Ausgangspunkt der Entschädigung fest. Davon zieht sie allfällige Kostenreduktionen sowie andere erhaltene Hilfen ab. Zudem ist sie als "Kann"-Formulierung ausgestaltet, denn jede Krise trifft Branchen und Betriebe in unterschiedlichen Formen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Massnahmen zur Bewältigung der Covid-Pandemie grosse wirtschaftliche Auswirkungen auf ganze Branchen gehabt haben. Viele Betriebe und Branchen waren in einem Ausmass betroffen, dass die im Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen nicht genügten. Die Dauer und das Ausmass der notwendigen Unterstützung von Betrieben und Branchen erforderten ausserordentliche Massnahmen. Der Bundesrat hat daher rasch Massnahmen ergriffen und die notwendigen Rechtsgrundlagen im Covid-19-Gesetz (SR 818.102) und dem Verordnungsrecht geschaffen.
Ob hingegen die Verankerung einer so weitgehenden subsidiären Entschädigungspflicht von Betrieben und ganzen Branchen direkt im EpG zielführend ist, ist fraglich. Diese Frage wird im Rahmen der geplanten Evaluation der Covid-19-Pandemie geprüft werden müssen, zusammen mit der Prüfung der Regelung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sowie der Angemessenheit der ergriffenen Massnahmen.
Zu bedenken ist zudem, dass das EpG und dessen Massnahmen für vielerlei Arten von Epidemien und anderen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten ausgerichtet bleiben müssen. Deshalb ist im Rahmen der geplanten Revision ergebnisoffen zu prüfen, ob in diesem Kontext eine generelle festgehaltene Entschädigungspflicht für Schäden im EpG, die aufgrund von rechtmässigen Anordnungen bei Betrieben und ganzen Branchen entstanden sind, angezeigt ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint die isolierte Anpassung von Artikel 63 EpG, wie dies die Motion vorsieht, zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.