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21.3770 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, analog den Meldeverfahren in Deutschland und Frankreich für Pflanzenstärkungs- und Pflanzenschutzmittel auf der Basis von natürlichen Produkten oder Rohstoffen, ein entsprechendes, spezifisches Verfahren einzuführen.

Begründung

Es ist wichtig, dass Produkte zur Stärkung oder zum Schutz von Pflanzen auf der Basis von natürlichen Rohstoffen oder Materialien, wie Pflanzenextrakte, Aktivkohle oder ähnliche Stoffe in einem spezifischen, einfachen Meldeverfahren registriert werden können. In Deutschland und Frankreich sind entsprechende Verfahren in Kraft gesetzt und diverse Pflanzenstärkungs- und Pflanzenschutzmittel auf der Basis von natürlichen Rohstoffen oder Produkten zugelassen und zentral gelistet worden. Es ist daher wichtig, dass solche Produkte auch in der Schweiz gesondert registriert werden können. Es gilt auch zu verhindern, dass die inländische Landwirtschaft und der Gartenbau gegenüber jenen im Ausland benachteiligt werden. Diese naturnahen Pflanzenstärkungs- und Pflanzenschutzmittel haben für den Anwender, wie auch für die Umwelt relevante Vorteile, daher sind für solche Produkte rasch spezifische Verfahren vorzusehen, damit sie auch in der Schweiz vermarktet und eingesetzt werden können. Es ist im Interesse eines nachhaltigen Pflanzenbaus, solche naturnahe Pflanzenschutz- und Stärkungsmittel nutzen zu können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) sind Produkte als Pflanzenschutzmittel zu verstehen, wenn sie dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Krankheiten und Schädlingen zu schützen, unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder in ihrem Wachstum zu hemmen sowie in einer anderen Weise als Nährstoffe das Wachstum der Pflanzen zu beeinflussen. Die PSMV ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 harmonisiert, die die Vermarktung dieser Produkte in der EU regelt.

Für Pflanzenschutzmittel besteht grundsätzlich eine Zulassungspflicht. Diese Regelung ermöglicht es, die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor dem Inverkehrbringen und der Verwendung eines Produkts zu beurteilen und geeignete Massnahmen zu treffen.

Um Pflanzenschädlinge zu bekämpfen, sind die in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Wirkstoffe, egal ob sie natürlichen Ursprungs sind oder durch chemische Synthese gewonnen wurden, biologisch aktiv. Alle diese Substanzen können daher Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen haben, die bekannt sein müssen, bevor ein Produkt bewilligt wird.

Diese Risiken sind jedoch bei einigen Substanzen nur sehr gering. Diese sogenannten Grundstoffe werden in der Pflanzenschutzmittelverordnung separat geregelt. Produkte, die ausschliesslich solche Grundstoffe enthalten, unterliegen nicht der Zulassungspflicht und müssen lediglich bei der Zulassungsstelle gemeldet werden.

Um die Verwendung bestimmter "wenig bedenklicher Naturprodukte" zu erleichtern, hat Frankreich eine Liste der "natürlichen Substanzen, die als Biostimulanzien eingesetzt werden können" erstellt. Die darin aufgelisteten Stoffe sind von der zuständigen Behörde daraufhin zu prüfen, ob sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt haben. Produkte, die Stoffe enthalten, die in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Als Pflanzenstärkungsmittel gelten in Deutschland Stoffe und Gemische, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesundhaltung der Pflanze zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel der Definition der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 sind. Pflanzenstärkungsmittel müssen angemeldet werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Die Behörde prüft, ob es sich um ein Pflanzenstärkungsmittel handelt und ob keine schädlichen Wirkungen zu erwarten sind.

Die Bestimmungen für wenig bedenkliche Naturprodukte in Frankreich und die für Pflanzenstärkungsmittel in Deutschland entsprechen der Praxis in der Schweiz für Produkte, die Grundstoffe enthalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Bestimmungen zu den Grundstoffen bereits das Inverkehrbringen von Produkten, deren Stoffe ein sehr geringes Risiko darstellen, erleichtern. Es besteht also kein Anlass, eine neue Produktkategorie einzuführen. Dies würde den Vollzug der Gesetzgebung und die Marktüberwachung unnötig erschweren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.