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21.3779 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Krankenversicherer gemäss der anwendbaren Gesetzgebung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) genau, vollständig und kostenlos die Daten zur Verfügung stellen, die das BAG zur Verfolgung der Gesundheitskostenentwicklung und zur Aufsicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung benötigt.

Begründung

Seit dem 1. Januar 2008 haben das BAG und das Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig Verträge über die Datenlieferung geschlossen, zuerst mit dem Verband Santésuisse, danach mit dem Unternehmen SASIS AG, dessen einzige Aktionärin die Santésuisse ist. Die jährlich an die SASIS AG bezahlten Honorare belaufen sich auf rund 240 000 Franken inklusive Mehrwertsteuer.

In seinen Antworten auf die Interpellationen 21.3070 und 21.3071 schreibt der Bundesrat, dass die Dienstleistungen der SASIS AG aus der Validierung und Formatierung der Daten zum Gesundheitssystem bestehen. Er präzisiert aber nicht, ob diese Daten dazu dienen, die Gesundheitskostenentwicklung zu verfolgen und die Aufsicht über die Krankenversicherungen auszuüben, oder nur einem dieser zwei Ziele.

Der Bundesrat fügt an, dass das BAG "gemäss den seit 2000 bestehenden Rechtsgrundlagen (Art. 28 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) versucht, eigene Kapazitäten zu entwickeln, um einerseits die für seine Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zu erheben und andererseits die Kostenentwicklung zu verfolgen. Die Versicherer waren jedoch der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage dafür unzureichend ist. Sie stellten daher die für die Aufsicht erforderlichen Daten bereit, lehnten aber die Lieferung ausführlicherer Daten ab, die den Aufbau eines Kostenmonitorings ermöglicht hätten. In der Zwischenzeit haben die Eidgenössischen Räte mit dem Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Bundesblatt 2019 5397) die gesetzlichen Grundlagen so präzisiert, dass erweiterte Datenlieferungen möglich sein sollten. Die Lage ist damit geklärt, aber das BAG ist weiterhin auf die Zusammenarbeit mit der Firma SASIS angewiesen, da die im März 2021 verabschiedeten Rechtsgrundlagen ihm nicht ermöglichen, alle für die Entwicklung des Kostenmonitorings notwendigen Daten kostenlos zu beziehen, wie es dies möchte."

Indem der Bundesrat diese Situation akzeptiert, vertritt er de facto die Ansicht, dass sowohl die aktuell noch geltende Rechtsgrundlage als auch diejenige, die am 19. März 2021 vom Parlament verabschiedet wurde, unzureichend sind, um das verfolgte Ziel zu erreichen, und dies trotz dem klaren Wortlaut der anwendbaren Gesetzgebung.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass die Datenlieferung durch die Versicherer gewährleistet sein muss, damit das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Aufgaben erfüllen kann. Gestützt auf Artikel 35 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12) und 28 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erhebt das BAG bereits heute bei den Versicherern anonymisierte Daten zu allen Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Das BAG nutzt diese Daten, um die ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss KVAG zu erfüllen und die allgemeine Kostenentwicklung in der OKP zu überwachen. So sind die Versicherer bereits heute verpflichtet, die Daten zu ihrer Verwaltungstätigkeit und Prämienberechnung genau, vollständig und kostenlos zu liefern.

Die eidgenössischen Räte haben mit dem Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BBl 2021 664) die gesetzlichen Grundlagen zur Datenweitergabe präzisiert. Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG die Daten weiterzugeben, die dieses zur Überwachung der Kostenentwicklung, zur Analyse der Wirkungen des Gesetzes und schliesslich zur Evaluation des Risikoausgleichs benötigt. Dazu werden die Daten standardmässig in aggregierter Form und, wenn dies für die jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, individuell erhoben. Die Erhebung von anonymisierten Individualdaten, die eine vertiefte Analyse der Auswirkungen des KVG und eine genauere Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen ermöglichen würden, ist daher auf die im neuen Gesetzesartikel genannten drei Bereiche beschränkt. Die Ergebung deckt nicht den gesamten Analysebedarf. Die von der SASIS AG weitergegebenen Daten sind daher immer noch eine wichtige Ergänzung, auf die das BAG weiterhin angewiesen ist, wie auch in der Antwort auf die Interpellation 21.3070 Maitre ausgeführt wurde. Wie in seiner Stellungnahme vom 21. August 2019 (BBl 2019 5925, S. 5930) betreffend die parlamentarische Initiative Eder 16.411 dargelegt, behält sich der Bundesrat vor, erneut an das Parlament zu gelangen und zu beantragen, dass seine Kompetenzen in diesem Bereich wieder erweitert werden. Derzeit ist jedoch die mit der SASIS AG gefundene Lösung sinnvoll und effizient.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.