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Kündigung des Vertrags zwischen der Sasis AG und dem BAG, um die Unvoreingenommenheit des Bundes sicherzustellen und Interessenkonflikte im Gesundheitssystem zu vermeiden

21.3780 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit der Vertrag über die Datenlieferung zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der SASIS AG gekündigt wird.

Begründung

Seit dem 1. Januar 2008 haben das BAG und das Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig Verträge über die Datenlieferung geschlossen, zuerst mit dem Verband Santésuisse, danach mit dem Unternehmen SASIS AG, dessen einzige Aktionärin die Santésuisse ist.

Der letzte Vertrag wurde im November 2019 unterzeichnet, mit rückwirkender Gültigkeit ab dem 1. Juni 2019. Er gilt für vier Jahre, also bis zum 31. Mai 2023. Die jährliche Vergütung an die SASIS AG beläuft sich auf rund 240 000 Franken inklusive Mehrwertsteuer.

Das BAG übt die Aufsicht über die Krankenversicherer aus. Zudem hat es den Auftrag, die Gesundheitskostenentwicklung zu verfolgen. Es spielt für die Steuerung des Gesundheitssystems eine zentrale Rolle. Das BAG ist deshalb nicht nur verpflichtet, unvoreingenommen zu sein, sondern auch, gegenüber den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens (Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Kantone usw.) seine Unvoreingenommenheit zu beweisen. Ausserdem ist es wichtig, dass das BAG jegliches Risiko eines Interessenskonflikts vermeidet.

Indem das BAG ein privates Unternehmen, dessen Besitzer ein Krankenversicherungsverband ist, für den Erhalt von Daten über das Gesundheitssystem bezahlt, entfernt es sich weit von seiner Pflicht zur Unvoreingenommenheit.

Liest man die Antworten des Bundesrates auf die Interpellationen 21.3070 und 21.3071, versteht man nicht, ob die Daten, die von der SASIS AG an das BAG geliefert werden, der Verfolgung der Gesundheitskostenentwicklung und der Ausübung der Aufsicht über die Krankenversicherer dienen oder nur einer dieser zwei Aufgaben. Falls die Daten auch der Aufsicht über die Krankenversicherer dienen, würden wir uns in einer Situation befinden, die so neu ist wie absurd: Die Aufsichtsbehörde (das BAG) muss die Beaufsichtigten (die Krankenversicherer) dafür bezahlen, um sie beaufsichtigen zu können.

Zur Erinnerung: Die SASIS AG gehört der Santésuisse, der nur ein Teil der Krankenversicherer angehört. Die SASIS AG scheint also einen Teil der Daten, die sie gegen Bezahlung dem BAG liefert, von den anderen Versicherern, die nicht Teil der Santésuisse sind, auf eine Art zu sammeln, die aus praktischer und finanzieller Sicht Fragen aufwirft.

Diese Situation ist völlig unbefriedigend.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gestützt auf Artikel 35 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12) und 28 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erhebt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei den Versicherern anonymisierte Daten in aggregierter Form zu allen Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Gleichzeitig wertet das BAG Daten aus, die von der Firma SASIS AG aufbereitet werden. Diese zentralisiert die Daten aller beteiligten Krankenversicherer unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Dachverband. Sie validiert und bereitet die Daten dann so auf, dass sie sich direkt verwerten lassen.

Das BAG nutzt diese beiden Datenquellen, um die ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss KVAG zu erfüllen und die allgemeine Kostenentwicklung in der OKP zu überwachen.

Die eidgenössischen Räte haben mit dem Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BBl 2021 664) die gesetzlichen Grundlagen zur Datenweitergabe präzisiert. Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG die Daten weiterzugeben, die dieses zur Überwachung der Kostenentwicklung, zur Analyse der Wirkungen des Gesetzes und schliesslich zur Evaluation des Risikoausgleichs benötigt. Dazu werden die Daten standardmässig in aggregierter Form und, wenn dies für die jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, individuell erhoben. Die Erhebung von anonymisierten Individualdaten, die eine vertiefte Analyse der Auswirkungen des KVG und eine genauere Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen ermöglichen würden, ist daher auf die im neuen Gesetzesartikel genannten drei Bereiche beschränkt. Die Erhebung deckt nicht den gesamten Analysebedarf. Die von der SASIS AG weitergegebenen Daten sind daher immer noch eine wichtige Ergänzung, auf die das BAG weiterhin angewiesen ist, wie auch in der Antwort auf die Interpellation 21.3070 Maitre ausgeführt wurde. Wie in seiner Stellungnahme vom 21. August 2019 (BBl 2019 5925, S. 5930) betreffend die parlamentarische Initiative Eder 16.411 dargelegt, behält sich der Bundesrat vor, erneut an das Parlament zu gelangen und zu beantragen, dass seine Kompetenzen in diesem Bereich wieder erweitert werden. Derzeit ist jedoch die mit der SASIS AG gefundene Lösung sinnvoll und effizient.

Unabhängig davon, wer die Daten erhebt, ist die betreffende Institution unweigerlich von der Qualität der anfänglich von den Krankenversicherern bereitgestellten Informationen abhängig. Bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 21.3070 wurde festgehalten, dass die Kompetenzen und Kapazitäten der Firma SASIS AG zur Aufbereitung dieser Daten seit vielen Jahren etabliert sind. Das Know-how der SASIS AG bietet somit Gelegenheit zur Wirtschaftlichkeit durch die Nutzung vorhandener Synergien.

Aus diesen Gründen ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, den Vertrag mit der Firma SASIS AG aufzulösen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.