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21.3792 · Interpellation · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das heutige Erwerbsersatzgesetz scheint im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht mehr zeitgemäss und wird vor allem zwei Trends nicht gerecht. Zum einen nehmen immer mehr Dienstpflichtige Betreuungsaufgaben der eigenen Kinder wahr. Wenn diese Personen Dienst leisten (egal ob Zivilschutz, Militär- oder Zivildienst), muss eine externe Betreuung organisiert werden. Weil die Erfüllung des Dienstes verpflichtend ist, sollten die Kinderzulagen im Erwerbsersatzgesetz die tatsächlichen Kosten einer externen Betreuung zumindest zu einem bedeutenden Anteil finanzieren. Aktuell liegen die Kinderzulagen bei unter 20 Franken pro Tag, die durchschnittlichen Tagesbeträge für einen Kita-Platz gemäss kibesuisse jedoch bei 130 Franken.

Andererseits kennt das heutige Erwerbsersatzgesetz keine Regelung für den Teilzeiterwerb. Die tägliche Grundentschädigung für Erwerbsausfall beträgt heute 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Es wird dabei nicht berücksichtigt, in welchem Pensum die Person arbeitstätig war. Gemäss Bundesamt für Statistik ist der Anteil von teilzeiterwerbstätigen Schweizer Männern in den letzten zehn Jahren um 10 Prozent gestiegen und liegt aktuell bei rund 27 Prozent. Daraus ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:

1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass in diesen zwei Bereichen Handlungsbedarf besteht?

2. Welche Möglichkeit sieht der Bundesrat, um die Kinderzulagen den realen Kosten für eine Betreuung während der Dienstpflicht anzunähern?

3. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um den Erwerbsersatz für teilzeiterwerbstätige Personen gerechter zu gestalten?

4. Wie schätzt der Bundesrat den Vorschlag ein, den Teilzeiterwerb für die Berechnung des Erwerbsersatzes auf 100 Prozent Erwerbstätigkeit hochzurechnen?

5. Welche finanziellen Auswirkungen hätten die Anpassung der Kinderzulagen und die Erhöhung des Erwerbsersatzes auf ein volles Pensum?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 4.

Gestützt auf die Bundesverfassung hat die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz primär die Aufgabe, den durch die Dienstleistung entstehenden Erwerbsausfall angemessen zu ersetzen. Bei der EO-Entschädigung für Dienstleistende handelt es sich somit weder um eine Vergütung als Entgelt für die Dienstleistung noch um eine Erstattung der entstandenen Auslagen, sondern um den Ersatz des ausgefallenen Verdienstes aus einer Erwerbstätigkeit. Die Grundentschädigung entspricht 80 Prozent des unmittelbar vor dem versicherten Risiko erzielten Einkommens, der Höchstbetrag liegt heute bei 196 Franken pro Tag. Der Beschäftigungsgrad ist dabei insofern nicht von Bedeutung, als bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad auch das Gehalt entsprechend tiefer ist. Wie in anderen Sozialversicherungsbereichen beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Erwerbseinkommens. Eine Erhöhung des Erwerbsersatzes von Teilzeitbeschäftigten auf 100 Prozent wäre systemfremd und würde dem Zweck, den ausgefallenen Verdienst zu ersetzen, zuwiderlaufen. Zudem käme es zu einer Überentschädigung und Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten.

Neben der Grundentschädigung haben Dienstleistende mit Kindern Anspruch auf Kinderzulagen von 20 Franken pro Kind und auf Zulagen für Betreuungskosten in der Höhe von höchstens 67 Franken pro Diensttag, wenn sie mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Die Grundentschädigung und die Kinderzulage können bis maximal 245 Franken pro Tag betragen. Die Zulage für Betreuungskosten wird zusätzlich zur Grundentschädigung und zur Kinderzulage ausgerichtet, wobei für die Ausrichtung dieser Zulage die Anzahl besoldeter Diensttage massgebend ist und nicht die effektiven Tage, an welchen Mehrkosten in der Kinderbetreuung entstanden sind. Die Vergütung wird pauschal auf die ganze Dienstperiode gerechnet. Damit werden die Mehrkosten entschädigt, die entstehen, weil die dienstleistende Person die Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann und während der Dienstleistung eine ausserfamiliäre Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen muss. Ferner haben Eltern mit Kindern zusätzlich Anspruch auf Zulagen gestützt auf das Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2).

Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf für eine Anpassung des Systems.

5.

Da nicht nur die Kinderzulage berücksichtigt werden muss, sondern auch die Zulage für die Betreuungskosten von Bedeutung ist, können die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags nicht geschätzt werden. Zudem sind der Beschäftigungsgrad sowie die effektiven Kosten für die Betreuung, die je nach Wohnort und finanziellen Verhältnissen stark variieren, nicht bekannt.

Von 165'388 Dienstleistenden im Jahr 2020 haben etwa 12 Prozent (20'227) Kinder und folglich Kinderzulagen der EO erhalten. Von den 20'227 Dienstleistenden mit Kindern haben 54 Zulagen für Betreuungskosten erhalten in der Höhe von insgesamt 81'906 Franken. Dies sind 0,03 Prozent aller Dienstleistenden oder 0,27 Prozent der Dienstleistenden mit Kindern. Der Bedarf scheint relativ gering zu sein, was wohl insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass für Eltern aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ohnehin Kosten für die Kinderbetreuung anfallen.

Antwort des Bundesrates.

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