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21.3818 · Interpellation · 2021-06-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sieht gemäss der Warenliste nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis für Medikamente die Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 2,5 Prozent vor. Im Gegensatz zu den Medikamenten untersteht medizinisches Material dem Normalsatz von 7,7 Prozent. Dieser Unterschied zeigt einmal mehr, dass die Unterscheidung zwischen den Gütern, die dem reduzierten Satz unterstehen, und den Gütern, die dem Normalsatz unterstehen, sich nicht wirklich am Konzept des Grundbedarfs orientiert. Besonders erstaunlich ist aber der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Gesundheitsgütern. Die Mehrwertsteuer (MWST) wird einerseits von der Krankenkasse und damit über die Prämien der Versicherten bezahlt, andererseits direkt von den Patientinnen und Patienten im Rahmen der Kostenbeteiligung (Selbstbehalt, Franchise, Beteiligung an den nicht durch die Mittel- und Gegenständeliste abgedeckten Kosten).

Blasenkatheter beispielsweise werden wie anderes medizinisches Material zu einem MWST-Satz von 7,7 Prozent besteuert, gleich wie Luxusgüter, obschon es sich dabei um Produkte handelt, die für das Wohlbefinden der betroffenen Personen unverzichtbar sind.

Der Verzicht auf den Rahmenvertrag mit der Europäischen Union und die Überarbeitung der rechtlichen Kriterien betreffend die Sicherheit von Implantaten werden gemäss den Herstellern von medizinischem Material dazu führen, dass die Vertriebspreise in der Schweiz durchschnittlich um 10 Prozent steigen. Dieser Anstieg könnte die Krankenkassenprämien im Umfang von 1,4 Prozent beeinflussen.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

- Welcher Grund oder welche Gründe erklären den unterschiedlichen Satz für Gesundheitsgüter, deren Nützlichkeit doch vergleichbar ist mit jener der Güter mit reduziertem Satz?

- Hat der Bundesrat schon geprüft, welche Einsparungen die obligatorische Krankenpflegeversicherung, aber auch die Patientinnen und Patienten und die Versicherten erzielen könnten, wenn der MWST-Satz für medizinisches Material auf 2,5 Prozent gesenkt würde?

- Erwägt der Bundesrat eine solche Senkung des MWST-Satzes für medizinisches Material, dies als Massnahme, die zu einer Senkung der Gesundheitskosten beitragen oder zumindest den sich abzeichnenden Preisanstieg beim medizinischen Material dämpfen könnte?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Steuerprivilegien wie reduzierte Steuersätze sollten als Abweichungen vom Normalsatz möglichst eng umgrenzt werden. Der Grossteil der aktuell reduziert besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen war bereits unter der bis Ende 1994 geltenden Warenumsatzsteuer steuerlich begünstigt. Die Medikamente waren Teil der damaligen Freiliste, die medizinischen Güter hingegen nicht. Die Freiliste der Warenumsatzsteuer war mit wenigen Ausnahmen Grundlage für den Katalog der reduziert besteuerten Leistungen in der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 des Bundesrats. Dieser historisch gewachsene Katalog wurde in der Folge grösstenteils unverändert in das Mehrwertsteuergesetz von 1999 und ebenso in das aktuelle Gesetz überführt. Er ist vor allem politisch und kaum steuersystematisch begründet.

2. Der Bundesrat hat nicht evaluiert, welche Einsparungen sich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie für Patienten und Versicherte ergeben würden, wenn der Mehrwertsteuersatz für medizinische Güter auf 2,5 Prozent gesenkt würde. Eine erste grobe Schätzung ergibt eine maximale Einsparung im mittleren zweistelligen Millionenbereich.

3. Medizinische Güter können nach geltendem Recht, wenn sie von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet werden, als Bestandteil der Heilbehandlung gelten und von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass weitere steuerliche Vergünstigungen ungeeignet sind, um den Kostenanstieg im Gesundheitswesen einzudämmen, da sie wenig effektiv sind. Ob die heute zum Normalsatz steuerbaren medizinischen Güter tatsächlich günstiger angeboten würden, ist offen. Es ist ungewiss, ob die Importeure, Hersteller und Händler die Steuerreduktion weitergeben oder sie zur Aufbesserung ihrer Margen verwenden würden. Es besteht somit das Risiko, dass dadurch bestimmte Branchen (Herstellung von und Handel mit solchen Gegenständen) subventioniert werden und nicht die gewollte Entlastung der Endverbrauchenden (Spitäler, Privatpersonen usw.) erfolgt. Zudem nehmen mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des reduzierten Steuersatzes die Abgrenzungsprobleme zu. Es müsste definiert werden, was alles unter medizinische Güter fallen würde. Die Erhebung der Mehrwertsteuer würde komplizierter, was den Bestrebungen des Bundesrates zuwiderliefe, die Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Strategie "Gesundheit2020" bereits eine Reihe von Massnahmen eingeleitet und umgesetzt, welche die Gesundheitskosten um mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr gesenkt haben. Mit der Nachfolgestrategie "Gesundheit2030" werden diese weitergeführt. (Kostendämpfung (admin.ch))

Antwort des Bundesrates.