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21.3852 · Motion · 2021-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung vorzulegen oder sonst eine Massnahme zu ergreifen, um den Verpflichtungen nachzukommen, die die Schweiz mit der Ratifizierung des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels eingegangen ist, das am 16. Mai 2005 in Warschau unterzeichnet wurde (SR 0.311.543). Dieses garantiert den Opfern, die sich in der Schweiz befinden, unabhängig davon, wo die Straftaten begangen wurden, eine Entschädigung, einschliesslich des Vermögensschadens. Dies kann eventuell durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds geschehen, wie er in Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehen ist.

Begründung

Die Schweiz hat das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert (SR 0.311.543).

Damit hat sie sich dazu verpflichtet, dass die Opfer solcher Straftaten entschädigt werden. Die Entschädigung ist in erster Linie von den Tätern zu leisten. Subsidiär muss der Staat einspringen.

Das Übereinkommen garantiert diese Rechte den Opfern irgendwo im Rechtsbereich eines der Vertragsstaaten, unabhängig davon, wo die strafbaren Handlungen verübt wurden.

Diese Verpflichtungen, die eine Umsetzung im Landesrecht nötig machen, werden von der Schweiz bis anhin nur teilweise erfüllt. Mit dieser Motion soll diese Lücke geschlossen werden, und zwar durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds, wie er vom Übereinkommen vorgesehen ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) sieht vor, dass Opferhilfe gewährt wird, wenn die Straftat in der Schweiz begangen wurde, wie dies beim Menschenhandel der Fall sein kann. Wurde die Straftat im Ausland begangen, kann das Opfer die Leistungen der Beratungsstellen in Anspruch nehmen (Art. 3 Abs. 2 erster Satz OHG), wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a OHG). Für den Bundesrat ist es sehr wichtig, dass das Opfer neben der Versorgung der körperlichen und psychischen Gesundheit, die durch das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abgedeckt ist, auch die Unterstützung dieser Fachstellen in Anspruch nehmen kann, um sein Trauma zu überwinden. Hingegen haben Opfer einer Straftat im Ausland seit Inkrafttreten der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 keinen Anspruch mehr auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz OHG). Der Bundesgesetzgeber begründete diese Änderung damit, dass die Schweiz nicht für materielle oder immaterielle Schäden aus einer Straftat haftet, die nicht auf ihrem Territorium begangen wurde (BBl 20057165, 7182 ff.). Er trug des Weiteren praktischen Überlegungen Rechnung. Einerseits kann es schwierig sein, im Ausland begangene Taten zu beweisen. Andererseits sollten die Kosten für die Kantone, insbesondere im Bereich der Genugtuung, reduziert werden.

Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass die Errichtung eines Fonds eine Ungleichbehandlung gegenüber Opfern anderer Straftaten im Ausland darstellen würde. Im Übrigen ist die Schaffung eines solchen Fonds gemäss Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht zwingend vorgesehen. Zu diesem Thema wurden bereits parlamentarische Vorstösse eingereicht (siehe z. B. das Postulat 21.3144 de Quattro "Einen Fonds zur besseren Unterstützung von Menschen, die im Ausland Opfer terroristischer Handlungen wurden" und die Motion 19.3040 der Sozialdemokratischen Fraktion "Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. Stärkung der Stellung der Opfer"). Durch die Ablehnung der Motion 19.3040, die unter anderem eine verstärkte Unterstützung von Opfern von Verbrechen im Ausland forderte, hat der Nationalrat die Notwendigkeit einer Revision des OHG jedoch verneint.

Die Bekämpfung des Menschenhandels ist für den Bundesrat ein wichtiges Ziel. Die Arbeiten für die Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels werden laufend fortgesetzt. Dabei wird der Bundesrat auch die Resultate der Evaluation des zweiten Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels 2017-2020 berücksichtigen.

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren arbeitet ihrerseits daraufhin, eine Lösung zu finden, wie die Opfer die im Übereinkommen vorgesehenen Leistungen erhalten können. Diese Arbeiten werden grundsätzlich vor Ende 2021 abgeschlossen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.