21.3874 · Interpellation · 2021-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Aufgrund der geltenden Bestimmungen (Art. 16 LIV) muss für ein Produkt (z.B. Fleisch, Fisch, Früchte, Gemüse) jeweils die Herkunftsangabe angegeben werden. Eine Auflistung von mehreren Ländern ist nur möglich, wenn das Lebensmittel Zutaten aus diesen Ländern enthält. Eine Auswahlliste mit möglichen Herkunftsländern ist nicht erlaubt. Diese Vorgabe bereitet dem Detailhandel (sowohl on- wie offline) Probleme, da Zutaten für viele Produkte je nach Lieferbarkeit aus wechselnden Ländern kommen. Das führt bei Lebensmittelhändlern zu immensem administrativem Aufwand. Wenn Lebensmittel jedoch online offen angeboten werden, kann auf schriftliche Angaben teilweise verzichtet werden. Den Kunden müssen die notwendigen Informationen auf andere Art zur Verfügung gestellt werden (gut sichtbarer Hinweis wie und wo die Informationen eingeholt werden können, diese kostenlos und jederzeit zur Verfügung stehen sowie eine Kontaktperson angegeben wird, die entsprechende Auskünfte erteilen kann). Diese in der Praxis bewährte, vereinfachte Deklarationsregelung wäre eine pragmatische Lösung, um das Problem der Deklarationsvorschriften allgemein zu lösen. Sowohl off- wie auch online angewendet, ermöglicht dies den KonsumetInnen fundierte Kaufentscheidung zu treffen. In der Stellungnahme zur Motion 18.4381 signalisierte der Bundesrat, dass er nach Ablauf der Übergangsfrist bereit ist weitere Anpassungen bei den Deklarationsvorschriften zu prüfen. Insbesondere soll geklärt werden, ob innovative digitale Lösungen mithelfen könnten, die Transparenz weiter zu steigern und bestehende Handelshemmnisse abzubauen.
1. Ist der Bundesrat bereit dank zeitgemässen Instrumenten die Herkunftsangabe bei Lebensmitteln zu vereinfachen?
2. Wie beurteilt der Bundesrat das Kosten-Nutzen Verhältnis der geltenden (teils unterschiedlichen) Bestimmungen?
3. Bei der Angabe des Produktionslandes ist es möglich einen übergeordneten geografischen Raum anzugeben, bei der Herkunftsdeklaration von Zutaten nicht. Ist es für den Bundesrat denkbar, dass bei Zutaten ebenfalls geografische Räume angeben werden dürfen?
4. Ist für den Bundesrat eine allgemeine Bestimmung wie beim online-Offenverkauf denkbar? Beispielsweise durch einen QR-Code oder einer ähnlichen niederschwelligen Technologie? Sind andere Vereinfachungsmöglichkeiten (digitale Informationen betreffend Herkunftsdeklarationen) denkbar?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Angabe des Produktionslandes auf Lebensmitteln (die als solche und als verarbeitete Erzeugnisse verkauft werden) ist eine für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtige Information. Diese Kennzeichnungspflicht ist in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) festgeschrieben und wird in Art. 15 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) weiter präzisiert. Bei verarbeiteten Lebensmitteln kann anstelle des Produktionslandes ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden.
Die Angabe der Herkunft der Zutaten eines Lebensmittels ist gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 nur dann zwingend: 1) wenn der Anteil der Zutaten tierischer Herkunft am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt bzw. wenn der Anteil einer anderen Zutat am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt sowie 2) wenn die Aufmachung des Produkts darauf schliessen lässt, dass die Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft. Die Angabe zur Herkunft muss genau sein (d. h. ein Land, kein geografischer Raum).
1) und 4) Das EDI hat 2019 bei der Ausarbeitung des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates zur Initiative "Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise" die Möglichkeit neuer Deklarationsformen für Lebensmittel geprüft. Angaben in nicht schriftlicher Form sind denkbar, würden aber Personen diskriminieren, die keinen Zugang zu moderner Technologie haben, mit der sie die obligatorischen Informationen zu den Lebensmitteln abrufen könnten.
2) Das Kosten-Nutzen-Verhältnis der geltenden Bestimmungen wurde nicht spezifisch untersucht. Tatsache ist, dass das Produktionsland eines Lebensmittels und die Herkunft der Zutaten für manche Konsumentinnen und Konsumenten wichtige Kriterien beim Kaufentscheid sind. Das gilt sowohl für Lebensmittel, die im Internet angeboten werden, wie für jene in den Geschäften.
3) Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis eines Kompromisses, der unter Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes vor Täuschung unter den Stakeholdern (Konsumenten, Produzenten, Detailhandel usw.) gefunden wurde. Im Rahmen der laufenden Revision der Verordnungen im Lebensmittelbereich werden mit Blick auf eine technische Vereinfachung derzeit Überlegungen zu möglichen Anpassungen dieser Bestimmungen angestellt.
Antwort des Bundesrates.