21.3958 · Interpellation · 2021-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Auf der Website des Bundes kann man lesen: Das BAFU "ist verantwortlich für den Schutz vor Naturgefahren, bewahrt die Umwelt und die Gesundheit der Menschen vor übermässigen Belastungen, sorgt für die Erhaltung der Biodiversität und der Landschaftsqualität". Eines seiner vielen Ziele ist die "langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen" (Art. 12 der Organisationsverordnung für das UVEK).
Nun hat aber das Bundesgericht in einem Entscheid vom 15. Februar 2021 (1C_126/2020) die Bauherrin und die Gemeindebehörde von Lausanne - die durch eine Stellungnahme des BAFU gestützt wurden - knallhart desavouiert, indem es einen Rekurs guthiess.
In diesem Streitfall unterstützte das BAFU ein Bauprojekt, obschon dieses - in der Einschätzung des Bundesgerichts - eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops von unbezweifelbarem Wert, das ein wichtiges Element im urbanen Ökosystem bildet, mit sich bringen würde; gemäss Bundesgericht stellt dieses Biotop einen seltenen Fall von Natur in der Stadt und ein sogenanntes Trittsteinbiotop dar (E. 6.2.3).
Gleich wie das Waadtländer Kantonsgericht hält das Bundesgericht fest, dass die fragliche Parzelle zahlreiche Hecken umfasst, die zum grossen Teil aus verschiedenen einheimischen Pflanzenarten bestehen, Mauern mit Nischen für Brutvögel sowie eine extensiv bewirtschaftete Krautschicht. Der Entscheid fügt überdies an, dass dieses Mosaik von Lebensräumen die Vogelfauna und allgemeiner die Fauna kleiner Lebewesen begünstige, damit ein wichtiges Element im Ökosystem der Stadt bilde und insgesamt ein Biotop von regionaler und lokaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18b NHG darstelle (E. 6.2.1).
Das BAFU aber hatte in seiner Stellungnahme erstaunlicherweise keinerlei Verletzung des Umweltrechts ausmachen können. Es war der Meinung, dass die Ausgleichsmassnahmen ausreichend seien und die Auswirkungen langfristig "positiv" seien. Das Bundesgericht rief dem BAFU den genannten Gesetzesartikel in Erinnerung und wies darauf hin, dass diese Bestimmung nicht nur verlangt, dass für die fragliche Parzelle des Bauvorhabens alle möglichen Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden müssten, sondern auch, dass der grösstmögliche Schutz für das Biotop, dessen Wiederherstellung oder ein angemessener Ersatz sicherzustellen seien (E 6.2.3).
Es war der Meinung, dass mit einer einfachen Rückversetzung der südlichen Begrenzung des Baus eine Erhaltung dieses Naturraums möglich sein sollte. Das BAFU hingegen hatte die Erhaltung des fraglichen Biotops von regionaler Bedeutung und die Versetzung des Bauprojekts nicht verlangt.
Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:
- In wie vielen Entscheiden kantonaler und eidgenössischer Gerichte - prozentual und in absoluten Zahlen - wird dem BAFU widersprochen, und zwar wenn das BAFU selber als Partei auftritt oder wenn es eine Stellungnahme abgibt?
- In wie vielen Fällen - prozentual und in absoluten Zahlen - hat das BAFU Rekurs eingelegt oder nicht Rekurs eingelegt gegen Entscheide kantonaler Gerichte zuungunsten des Klimas und/oder der Biodiversität?
- Wie versteht der Bundesrat den Auftrag des BAFU im Rahmen seiner Teilnahme an gerichtlichen Verfahren, angesichts der alarmierenden Feststellungen, was den Rückgang der Biodiversität und die Klimaerwärmung betrifft?
- Sind die politischen, finanziellen, juristischen und technischen Mittel, über die das BAFU verfügt, ausreichend, damit es seinen unverzichtbaren und überaus wichtigen Auftrag zum Schutz der Umwelt erfüllen kann? Und über welche anderen Mittel sollte das BAFU verfügen, und welche anderen Massnahmen sollte es ergreifen, damit es seinen Auftrag effizienter erfüllen kann?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Bei Verfahren vor kantonalen Gerichten gibt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) keine Stellungnahmen ab. Bei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht, bei denen sich Fragen des Bundesumweltrechts stellen, wird das BAFU regelmässig zur Stellungahme eingeladen. Hier hat das Amt in den letzten fünf Jahren (2016- 2020) im Durchschnitt rund 100 Stellungnahmen pro Jahr abgegeben. Dabei haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht in ca. 10 Prozent der Fälle nicht im Sinne der umweltrechtlichen Beurteilung des BAFU entschieden. In ca. 70 Prozent der Fälle haben die Gerichte im Sinne der umweltrechtlichen Beurteilung des Amtes entschieden. In rund 20 Prozent der Fälle wurde der Entscheid entweder unabhängig vom Umweltrecht getroffen oder das Verfahren wurde als gegenstandlos abgeschrieben.
2) Das BAFU ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden, bei denen sich Fragen des Bundesumweltrechts stellen, die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen (Art. 56 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes [USG], SR 814.01). In den letzten fünf Jahren (2016 - 2020) hat das Amt pro Jahr eine Behördenbeschwerde im Bereich der Biodiversität eingereicht. Vier dieser Beschwerden wurden gutgeheissen, eine Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Im Bereich des CO2-Rechts gab es keine Behördenbeschwerden.
3) Das BAFU ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes (vgl. Art. 42 USG). Es ist Aufgabe dieses Amtes, den Handlungsbedarf angesichts des Biodiversitätsverlustes und der Klimaerwärmung bei der Gesetzgebung einzubringen. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren ist die Aufgabe des BAFU in der Regel darauf beschränkt, den Gerichten auf Anfrage darzulegen, ob aus Sicht der Bundesfachstelle beim angefochtenen Vorhaben die Vorschriften der Umweltgesetzgebung eingehalten sind.
4) Die Mittel des Amtes für die Stellungnahmen an die Gerichte sind in der Regel ausreichend. Das BAFU ist bemüht, den Aufwand in einem angemessenen Umfang zu halten.
Antwort des Bundesrates.