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21.3985 · Interpellation · 2021-09-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Vielen Landwirtinnen und Landwirten ist es nicht möglich, das Schleppschlauch-Obligatorium für das Ausbringen von Gülle in der Landwirtschaft ab dem 01. Januar 2022 umzusetzen.

Viele Landwirtinnen und Landwirte haben in den letzten Jahren in Maschinen investiert, die sie nicht mehr werden benutzen dürfen. Generell wird mit einer Amortisationsdauer von ungefähr zehn Jahren gerechnet.

Was soll mit diesen Maschinen geschehen? Sollen sie verkauft werden und unsere Nachbarländer verschmutzen?

Wir konnten feststellen, dass dieser unlogische Entscheid des Bundesrates bereits dazu führte, dass diese Maschinen nicht mehr auf Lager sind. Vielen Betrieben wird es nicht möglich sein, sich bis Anfang 2022 mit solchen Maschinen auszustatten.

Ich fordere den Bundesrat aus all diesen Gründen mit dieser Interpellation auf, die Frist für das Obligatorium für den Einsatz dieser Maschinen zu verlängern, da die Landwirtinnen und Landwirte nicht verantwortlich dafür sind, dass diese Maschinen nicht mehr auf Lager sind. Dies hängt vielmehr mit dem Entscheid des Bundesrats und der aktuellen Pandemie zusammen. Die besondere Lage, in der wir uns befinden, hat zu Versorgungsengpässen geführt und dazu, dass die Herstellung dieser Maschinen mehrere Jahre in Verzug geraten ist.

Viele Landwirtinnen und Landwirte werden diese Maschinen nicht einsetzen können, da sie auf dem Markt nicht verfügbar sind.

Ich bitte den Bundesrat, das Inkrafttretens dieses Obligatoriums zu verschieben und so den Betrieben zu ermöglichen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um es umsetzen zu können.

Stellungnahme des Bundesrates

Aufgrund der Lieferschwierigkeiten bei Geräten für die emissionsarme Ausbringung von Gülle hat der Bundesrat im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2021 beschlossen, die Inkraftsetzung der Bestimmung betreffend die "Ausbringung von flüssigen Hofdüngern" (Anhang 2 Ziffer 552 Luftreinhalte-Verordnung; SR 814.318.142.1) um zwei Jahre auf den 1. Januar 2024 zu verschieben. Diese Frist erlaubt gleichzeitig eine vertiefte Vorbereitung und Kommunikation durch die kantonalen Vollzugsbehörden.

Antwort des Bundesrates.

Unrealistische Frist für den Schleppschlauch-Einsatz | Lexipedia | Lexipedia