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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht im Rahmen eines "modifizierten Status quo ante" (Rückführung in bzw. Anbindung an den Bundesrat unter Wahrung der Unabhängigkeit der BA in der Strafverfolgung)

21.3988 · Motion · 2021-09-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Reform der Rechtsgrundlagen der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht vorzulegen. Die Reform soll sich im Rahmen des "modifizierter Status quo ante" gemäss dem GPK-Bericht vom 22. Juni 2021 bewegen (siehe Medienmitteilung der GPK-S vom 22. Juni 2021 unter https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-gpk-s-2021-06-22.aspx?lang=1031). Dieses Modell geht von einer Rückführung in bzw. Anbindung an den Bundesrat unter Wahrung der Unabhängigkeit der BA in der Strafverfolgung aus.

Begründung

Mit Verweis auf den Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 14. Januar 2021 zur pa. iv. 19.479, beantragte die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Initiative verlangte, die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die BA so zu ändern, dass die Aufteilung der Verantwortung auf das EJPD für den administrativen Bereich und auf das BGer für den fachlichen Bereich eine wirksame Aufsicht gewährleistet. Die Kommission "teilte das Anliegen der Initiative". Zusammengefasst erachtete es die Kommission aber als sinnvoll, das Ergebnis der "GPK-Inspektion" abzuwarten und anschliessend gegebenenfalls eine grundlegende Reform vorzunehmen.

Mit dem am 22. Juni 2021 publizierten Schlussbericht beantragt die GPK den RK eine Gesetzesrevision im Bereich Aufsicht an die Hand zu nehmen. Im Sinne der Erwägungen des Berichts sei mit vorliegender Motion ebenfalls das alternative Modell "modifizierter Status quo ante" zu prüfen.

Pro memoria: Die BA stand von ihrer Schaffung an bis zum Inkrafttreten der sogenannten Effizienzvorlage 2002 unter der Aufsicht des Bundesrates bzw. des EJPD. Durch die Effizienzvorlage wurde die Aufsicht der BA in fachlicher Hinsicht der Anklagekammer des Bundesgerichtes unterstellt, belassen wurde aber die administrative Aufsicht beim Bundesrat bzw. beim EJPD. Am 1. April 2004 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona die Funktionen der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichtes übernommen.

Im Rahmen der Beratung zum Strafbehördenorganisationsgesetz (08.066) wollte der Bundesrat die Aufsicht über die BA verbessern, indem die Aufsicht über die BA ausschliesslich dem Bundesrat zukommt. Die Kommission für Rechtsfragen beantragte hingegen ein Modell, bei dem diese Aufsicht von einem Sondergremium wahrgenommen wird.

Die AB-BA ist seit dem 1. Januar 2011 im Amt und untersteht direkt der Aufsicht durch die Bundesversammlung, unabhängig vom Bundesrat, der Bundesverwaltung und den Gerichten. Mit der AB-BA habe man primär die politische Beeinflussung der Strafverfolgungsbehörde ausschliessen wollen. Wie sich heute zeigt, ist jedoch das so geschaffene System verpolitisiert. Die AB-BA sollte deshalb zugunsten einer bundesrätlichen Aufsicht wieder aufgehoben werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit dem Erlass des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) legte der Gesetzgeber fest, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (BA) durch ein besonderes Organ, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA), ausgeübt werden soll. Er wich damit vom Entwurf des Bundesrates vom 10. September 2008 (BBl 2008 8189) zum StBOG ab, der noch eine Aufsicht durch den Bundesrat vorgeschlagen hatte. Hinter dem Entscheid des Gesetzgebers stand die Überlegung, dass die BA wegen ihrer teilweise richterlichen Befugnisse unabhängig von der Exekutive, gleichzeitig aber einer ebenfalls unabhängigen, starken und fachkundigen Aufsicht unterstellt sein muss. Diesen Anforderungen genügte nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers die AB-BA am besten.

Der Bundesrat ist der Meinung, das heutige Modell habe sich grundsätzlich bewährt. Die weitgehenden, zum Teil richterlichen Befugnisse der Bundesanwaltschaft rufen einerseits nach Unabhängigkeit dieser Behörde von der Exekutive, machen aber anderseits eine ebenfalls unabhängige und starke Aufsicht über die BA erforderlich. Eine Aufsicht der BA durch die Exekutive vermag die Unabhängigkeit der BA weniger gut zu gewährleisten; darüber hinaus fehlt es der Exekutive am erforderlichen Spezialwissen, um die Aufsicht wirksam wahrnehmen zu können. Auch eine Rückkehr zur geteilten Aufsicht, bei der die fachliche Aufsicht der Beschwerdekammer und die administrative dem Bundesrat zukam, erachtet der Bundesrat nicht als sinnvoll. Dieses System, wie es von 2002 bis 2011 galt, wies insbesondere den Mangel auf, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten unklar war und es deshalb zu negativen Kompetenzkonflikten zwischen den beiden Aufsichtsorganen kam.

Aus Sicht des Bundesrats ist daher am heutigen Modell grundsätzlich festzuhalten; die von den Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat (GPK) festgestellten Mängel sind jedoch zu beheben.

Diesen Weg will auch das Parlament beschreiten: Der Ständerat hat am 15. September 2021 die Motion 21.3970 (Mo. RK-S. Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht) einstimmig angenommen. Der Nationalrat hat am 21. September 2021 die gleichlautende Motion 21.3972 seiner Kommission für Rechtsfragen mit 128 zu 45 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. Die Motionen verlangen die Vorlage von Gesetzesänderungen, welche die von der GPK festgestellten Mängel im Rahmen des "Status Quo Plus" gemäss dem Bericht der GPK vom 22. Juni 2021 beheben. Der Bundesrat hat dem Parlament die Annahme der beiden Motionen empfohlen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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