21.4001 · Dringliche Interpellation · 2021-09-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Angesichts der schweren Krise in Afghanistan sieht sich die Schweiz in der Pflicht, im Sinne ihrer humanitären Tradition, vor Ort Hilfe zu leisten. Dies, um die Not der Bevölkerung zu lindern, aber auch, um die Nachbarstaaten in der Bewältigung der ausgelösten Migrationsbewegungen zu unterstützen und damit erneute Flüchtlingsströme nach Europa zu verhindern. Dementsprechend wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie organisieren sich die Schweiz und die internationale Staatengemeinschaft, um Hilfe vor Ort zu leisten (und somit Flüchtlingsströme zu verhindern)?
2. Afghanistan rangiert weit unten auf dem Korruptionsindex: Wie stellt die Schweiz sicher, dass die Hilfe wirklich dort ankommt, wo sie gebraucht wird?
3. Was wird unternommen, um die vulnerabelsten Gruppen - Frauen und Kinder - vor Ort zu unterstützen und ihnen Perspektiven zu geben?
4. Wie ordnet der Bundesrat die jüngsten Entwicklungen im Kontext der globalen Migrationsentwicklung ein?
5. Wie viele Menschen aus Afghanistan erhalten bereits heute Schutz in der Schweiz, und wie hoch ist das Engagement der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern?
6. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer europäisch koordinierten Resettlement-Aktion? Welches wären für den Bundesrat die Voraussetzungen einer Schweizer Teilnahme? Für welche Personengruppe käme ein solches Programm am ehesten in Frage? Sind europäische Projekte für den Bundesrat prioritär zu berücksichtigen?
7. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass die Sicherheitsüberprüfung von aufzunehmenden afghanischen Personen, von der Schweiz durchgeführt werden muss?
8. Ist mit einer neuen Migrationskrise zu rechnen? Wie wäre die Schweiz darauf vorbereitet? Wie ist aktuell die Auslastung der Bundesasylzentren zu beurteilen? Wie sieht die Situation in den Kantonen aus?
9. Inwiefern ist die aktuelle Situation mit der Syrienkrise von 2015 vergleichbar? Mit wie vielen Gesuchen wäre zu rechnen, sollte der Familiennachzug aus Afghanistan analog dem Vorgehen in der Syrienkrise vereinfacht werden?
10. Was passiert mit den Afghanen mit Wegweisungsbeschluss, die sich noch in der Schweiz befinden?
Stellungnahme des Bundesrates
1., 2., 3. Der Bundesrat hat am 8. September 2021 beschlossen, zusätzliche Beiträge für die humanitären Bedürfnisse in Afghanistan und der Region in der Höhe von 33 Millionen Franken einzusetzen. Davon stellt das EDA 10 Millionen Franken mittels Kreditverschiebungen aus bestehenden Mitteln zur Verfügung. 23 Millionen Franken sollen über einen Nachtragskredit finanziert werden, den das Parlament in der Wintersession beraten wird. Die 33 Millionen Franken sollen wie folgt für die Hilfe vor Ort eingesetzt werden: 5 Millionen Franken für das IKRK, 22 Millionen Franken für UN-Organisationen (UNHCR, WFP, IOM und UNICEF), 3 Millionen Franken für internationale NGOs und 3 Millionen Franken für den Nothilfefonds, der durch UN-OCHA verwaltet wird. Für das Jahr 2022 sind gemäss Voranschlag Beiträge in der Höhe von 27 Millionen Franken vorgesehen. Somit beabsichtigt der Bundesrat, die notleidende Bevölkerung in Afghanistan und der Region bis Ende 2022 mit rund 60 Millionen Franken zu unterstützen.
Obschon das Erbringen von Hilfe für humanitäre Bedürfnissen zurzeit hohe Priorität hat, werden weiterhin, dort wo möglich und sinnvoll, auch Gelder für mittel- und langfristige Programme eingesetzt. Gerade in langwierigen Krisen ist humanitäre Hilfe zwar notwendig, aber nicht ausreichend. Ausschlaggebend für das weitere Engagement der Schweiz ist die Wirkung, die erzielt werden kann. Die DEZA arbeitet mit denjenigen Organisationen zusammen, die in der Lage sind, vor Ort Programme umzusetzen. Zu diesen zählen das IKRK, UN-Institutionen und internationale NGOs. Die Schweiz arbeitet mit diesen Organisationen seit vielen Jahren zusammen, kennt ihre Verfahren und ist in regelmässigem Kontakt mit den Leitungen dieser Institutionen. Als Geberstaat überwacht die Schweiz die Programme und verfolgt die Umsetzung der Empfehlungen externer Audits und Evaluationen. Viele der DEZA-Programme wurden schon vor der Machtübernahme der Taliban in den von ihnen besetzten Gebieten gut umgesetzt.
Der Förderung des Status von Frauen und Mädchen kam in den letzten 20 Jahren eine besondere Aufmerksamkeit zuteil. Die DEZA klärt derzeit ab, inwiefern die Programme weitergeführt werden können.
Die Schweiz, vertreten durch Bundesrat Ignazio Cassis, nahm am 13. September 2021 an der UNO-Konferenz zu Afghanistan in Genf teil. Diese hatte zum Ziel, auf die grossen humanitären Bedürfnisse in Afghanistan aufmerksam zu machen und finanzielle Soforthilfe zu sichern. Die Schweiz ist bereit, ihre guten Dienste anzubieten, wenn die betroffenen Parteien dies wünschen.
4. Über zwei Drittel aller Flüchtlinge weltweit stammen aus 5 Ländern: Syrien (6.7 Millionen), Venezuela (4 Millionen), Afghanistan (2.6 Millionen), Südsudan (2.2 Millionen) und Myanmar (1.1 Millionen). 7.9 Millionen Flüchtlinge stammen aus anderen Regionen. Es gibt also weltweit eine Vielzahl von Krisenherden, aus denen seit vielen Jahren Menschen fliehen - darunter Afghanistan. Die meisten afghanischen Flüchtlinge leben seit Jahrzehnten in Ländern wie dem Iran, Pakistan oder der Türkei. Die Situation in Afghanistan hat daher Konsequenzen für die Stabilität der gesamten Region. Bisher gibt es keine Anzeichen, dass die Machtübernahme der Taliban die globale Migrationsdynamik entscheidend verändert. Die Schweiz muss daher weiterhin auf die bewährten Instrumente ihrer Migrationspolitik setzen und darf auch die anderen globalen Krisenherde nicht vergessen.
5. Ende August 2021 befanden sich 3'164 anerkannte Flüchtlinge und 11'546 vorläufig Aufgenommene aus Afghanistan in der Schweiz. Insgesamt leben rund 20'000 afghanische Staatsangehörige in der Schweiz. Afghanistan ist bereits heute, unabhängig von der Machtübernahme der Taliban, das wichtigste Herkunftsland von Asylgesuchen.
Vom 1. Januar 2021 bis am 31. August 2021 hat das Staatssekretariat für Migration 235 afghanischen Staatsangehörigen Asyl und 1'048 afghanischen Staatsangehörigen eine vorläufige Aufnahme gewährt. Im Jahr 2020 hat die Schweiz mit 84 Prozent eine der höchsten Schutzquoten für afghanische Asylsuchende innerhalb Europas verzeichnet. Während Italien für afghanische Asylsuchende mit 98 Prozent im Jahr 2020 eine noch höhere Schutzquote (Asylanerkennung oder subsidiärer Schutz) verzeichnete, sind die Schutzquoten von Frankreich, Deutschland und Österreich mit 49 bis 72 Prozent tiefer, aber innerhalb Europas ebenso im oberen Bereich.
6. Bisher waren keine grösseren Fluchtbewegungen aus Afghanistan in die Nachbarländer zu verzeichnen. Das laufende Resettlement-Programm 2020/21 sieht die Aufnahme von bis zu 1600 besonders vulnerablen Flüchtlingen vor. Unter diesem Kontingent konnten bereits afghanische Flüchtlinge aus der Türkei berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat für die Jahre 2022/23 ein Kontingent von bis zu 1600 Resettlement-Flüchtlingen beschlossen. Hinzu kommt ein Übertrag von bis zu 300 Personen des Resettlement-Kontingents 2020/21, welches aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden wird. Im Rahmen des neuen Resettlement-Programms wurden Ägypten, Libanon und die Türkei als prioritäre Erstasylländer bestimmt. Beim Resettlement aus der Türkei soll der Fokus auf die Aufnahme von vulnerablen Flüchtlingen aus Afghanistan gelegt werden. Je nach Entwicklungen behält sich der Bundesrat neue Priorisierungen vor. Die Schweiz wird eine allfällige Beteiligung an einer international koordinierten Aufnahmeaktion prüfen. Im Herbst soll eine von der EU-Kommission organisierte Konferenz zum Resettlement stattfinden, an der auch das UNHCR konkrete neue Bedürfnisse kommunizieren dürfte. Die Schweiz wird sich an der europäischen Diskussion beteiligen und in diesem Rahmen vorgebrachte Ersuchen des UNHCR betreffend die Aufnahme von besonders vulnerablen afghanischen Flüchtlingen zusammen mit den Kantonen prüfen. Massgebend für eine allfällige Beteiligung der Schweiz wird der dringende humanitäre Bedarf sein, welcher sich aufgrund der aktuellen Situation ergibt.
7. Die Sicherheitsprüfung ist zentral. Dossiers von Personen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, werden vom SEM dem NDB zur Überprüfung übermittelt, sofern es Hinweise gibt, dass die Personen ein Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen könnten. Personen, die im Rahmen des Resettlement-Programms aufgenommen werden, werden vor der Einreise in die Schweiz durch den NDB überprüft.
Die grosse Mehrheit der aus Afghanistan evakuierten Personen verfügte über einen gültigen Reisepass oder eine Identitätskarte. Eine Sicherheitsprüfung wurde dennoch durchgeführt. Es wurden keine sicherheitsrelevanten Feststellungen gemacht.
8. Die Migration auf dem Landweg aus Afghanistan hat bisher nicht spürbar zugenommen. Ob und wann sich dies ändert, hängt von den Taliban sowie der humanitären und wirtschaftlichen Lage vor Ort ab. Wenn es zu Fluchtbewegungen kommt, dann wohl primär in die Nachbarstaaten, wo ein grosser Teil der Schutzsuchenden bleiben dürfte. Eine allfällige grössere Migrationsbewegung Richtung Westen, falls sie überhaupt einsetzen sollte, dürfte frühestens im Frühjahr 2022 in der Türkei und später in Europa spürbar sein.
Eine Zunahme der Weiterwanderung von afghanischen Staatsangehörigen, die sich bereits im Iran, in der Türkei oder in Griechenland aufhalten, in Richtung Westeuropa ist hingegen durchaus möglich. Die Zahl der monatlichen Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen in der Schweiz ist 2021 leicht angestiegen und könnte mittel- und längerfristig weiter steigen. Jedoch gibt es aktuell keine Anzeichen für eine Migrationskrise ähnlich wie in den Jahren 2015/2016.
Die Schweiz ist grundsätzlich gut aufgestellt, um auch künftige Krisen meistern zu können. Mit den beschleunigten Asylverfahren setzt sie ihre langjährige Politik fort, Schutzbedürftige möglichst rasch aufzunehmen und zu integrieren, nicht Schutzbedürftige jedoch ebenso rasch und konsequent zurückzuführen. Zugleich hat sie insbesondere mit dem Resettlement auch einen legalen Zugangsweg für schutzbedürftige Personen ausgebaut.
Die Kapazitäten der Bundesasylzentren sind pandemiebedingt nach wie vor reduziert. Sie dürften aber voraussichtlich ausreichen, um die für die kommenden Monate prognostizierten Gesuchseingänge zu bewältigen, wobei die Prognoseunsicherheit weiterhin hoch ist. Sollte sich ein erheblicher Anstieg der Asylgesuche abzeichnen, wird die Schweiz umgehend Vorbereitungen für die Umsetzung der bestehenden Notfallkonzepte einleiten. Das SEM setzt die personellen Ressourcen so ein, dass die Durchführung der Asylverfahren in den Bundesasylzentren auch bei einem Anstieg der Gesuche sichergestellt ist.
9. Für Mitglieder der Kernfamilie, also Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren, besteht die Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der geltenden asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Eine humanitäre Aktion analog der Syrien-Krise 2013 ist nicht vorgesehen. Die beiden Konflikte sind sehr unterschiedlich: Während im syrischen Bürgerkrieg mehrere Millionen Menschen in die Nachbarstaaten flüchteten, ist zurzeit die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban unklar. Die Ausreise aus Afghanistan ist derzeit kaum möglich. Von Visaerleichterungen würden demnach vor allem Personen profitieren, die seit vielen Jahren im Iran und in Pakistan leben und damit nicht direkt an Leib und Leben bedroht sind. Ferner ist die afghanische Diaspora im Vergleich zur damaligen syrischen Diaspora viel grösser und damit auch der Kreis der möglicherweise Anspruchsberechtigten. Würde man heute dieselben Kriterien anwenden wie in der Syrien-Krise, könnten rund 11'000 Personen in der Schweiz solche Visaerleichterungen für nahe und entfernte Verwandte in Anspruch nehmen. Zum Vergleich: bei den Visaerleichterungen für Syrerinnen und Syrer konnten 2013 rund 2700 Personen in der Schweiz Visaerleichterungen für ihre Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Pro Person in der Schweiz hatten sich bis zu 80 Familienangehörige für ein Einreisevisum gemeldet. Die Umsetzung der Visaerleichterungen im Jahre 2013 war denn auch logistisch sehr anspruchsvoll und führte zu massiven Überlastungen von Schweizer Auslandvertretungen. Dies führte zu monatelangen Wartezeiten für die Betroffenen, was im Widerspruch zum unmittelbaren und vorübergehenden Charakter der damaligen Aktion stand.
10. In bereits abgeschlossenen Verfahren findet keine Neubeurteilung von Amtes wegen statt. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür. Rechtskräftig weggewiesene Personen haben jederzeit die Möglichkeit, ein Folgegesuch zu stellen. Bei der Prüfung eines neuen Gesuchs trägt das SEM den veränderten Umständen Rechnung.
Antwort des Bundesrates.