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Paradigmenwechsel in der Asylpolitik aufgrund der drohenden Migrationswelle aus Afghanistan

21.4002 · Dringliche Interpellation · 2021-09-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizer Asylgesetz gewährt pauschal und global Aufnahme (Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz). Weltweit gelten über 82 Millionen Menschen als gewaltsam Vertriebene (UNHCR). Zudem bedeutet selbst ein negativer Asylentscheid nicht, dass der Betroffene die Schweiz zwingend verlassen muss ("vorläufige Aufnahme").

1. Politisch Verfolgte retteten sich früher über die Grenze. Schutz und Aufnahme waren in den damaligen Verhältnissen gleichbedeutend. In einer globalisierten Welt durchqueren Asylanten auf ihrem Weg in die Schweiz mehrere sicherere Drittstaaten, in denen sie nicht an Leib und Leben gefährdet sind, um bei uns einen Asylantrag zu stellen. Ist der Bundesrat einverstanden, dass im geltenden Asylgesetz Begriffe wie Hilfe, Schutz und Aufnahme vermischt werden?

2. Nach dem Geist der "Dubliner Übereinkommen" ist der erste Dublin-Einreisestaat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass fast alle 11 041 letztes Jahr in die Schweiz eingereisten Asylanten auf dem Landweg mehrere sicherere Drittstaaten durchquert haben, dort aber kein Asylgesuch stellten, sondern erst in der Schweiz Asyl beantragten?

3. Unterstützt der Bundesrat die Forderung, dass, wer illegal einreist, in geschlossenen Zentren untergebracht wird, bis eine Abschiebung möglich ist? Dies muss nicht zwingend im Herkunftsland, sondern kann auch in einem Lager in einem aufnahmebereiten Drittstaat erfolgen.

4. Mit welchen technischen, digitalen und prozessualen Massnahmen stellt der Bundesrat systematische Kontrollen an den Schweizer Landesgrenzen sicher, um die Zahl der illegalen Grenzübertritte weiter zu reduzieren?

5. Ist der Bundesrat einverstanden, dass die sog. "Asyltradition" der Schweiz nie eine Einwanderungseinladung an Dutzende von Millionen gewaltsam Vertriebene beinhaltete?

6. Ist der Bundesrat einverstanden, dass sich das Asylrecht von seinem ursprünglichen Schutzangebot an Menschen aus der Nachbarschaft zu einer De-Facto-Personenfreizügigkeit mit allen Krisenregionen der Welt entwickelt hat?

7. Stimmt der Bundesrat zu, dass das bisherige globale und pauschale Asylrecht der Schweiz abgeschafft und durch ein neues Gesetz für den Krisenfall in der Nachbarschaft ersetzt werden soll?

8. Unterstützt der Bundesrat einen solchen Paradigmenwechsel in der Asylpolitik, um die drohenden Migrationswelle aus Afghanistan abzuwehren?

Stellungnahme des Bundesrates

1., 7. und 8. In Europa legen die Regelungen des Dublin-Systems fest, welcher Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. In der Schweiz wird in der Regel nicht auf ein Gesuch eingetreten, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes; AsylG; SR 142.31). Das Schweizer Asylgesetz enthält zudem sog. Drittstaatenregelungen, wonach bei gewissen Beziehungen zu einem Drittstaat (z.B. vorgängiger Aufenthalt der asylsuchenden Person) ebenfalls nicht auf ein Asylgesuch eingetreten wird (Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c, d, und e AsylG). Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass heute aus rechtlicher Sicht keine freie Wahl des Asylstaates besteht (vgl. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.3930, Müller Damian, 27. September 2018, "Aktualität und Bedeutung der Flüchtlingskonvention von 1951", Ziff. 4.3.5). Die Ermittlung des früheren Aufenthaltsorts der asylsuchenden Personen kann jedoch in der Praxis, insbesondere ausserhalb des Dublin-Raumes, eine Herausforderung darstellen. Eine rechtliche Regelung, die eine Verhinderung der Sekundärmigration der betroffenen Personen bezwecken würde, würde daran nichts ändern. Gleichzeitig unterstützt die Schweiz verschiedene Initiativen und Projekte, die darauf abzielen, die Bedingungen in den Erstaufnahmeländern beziehungsweise den Herkunftsregionen von Flüchtlingen zu verbessern. Dazu gehören etwa die Hilfe vor Ort oder Programme im Rahmen der sogenannten Protection in the Region. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, das Asylgesetz bzw. die Asylpolitik anzupassen.

2. Die Schweiz ersucht einen anderen Dublin-Staat konsequent um die Übernahme einer Person, wenn dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (SR 0.142.392.68) möglich ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Person bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert wurde (beispielsweise mit Fingerabdrücken in der Eurodac-Datenbank), sondern auch wenn andere Hinweise auf die Zuständigkeit dieses Dublin-Staates bestehen (wie beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen, Dokumente oder Aussagen der Asylsuchenden). Die blosse Durchreise durch einen Dublin-Staat führt hingegen nicht automatisch zu einer Zuständigkeit.

3. Die Bundesasylzentren (BAZ) sind keine geschlossenen Einrichtungen. Wird ein Asylsuchender während des Aufenthalts in einem BAZ straffällig, entscheiden die kantonalen Polizei- und Justizbehörden über Ort und Dauer eines allfälligen Freiheitsentzuges oder einer Ein- oder Ausgrenzung. Den geforderten vorübergehenden Freiheitsentzug aller irregulär eingereisten Personen lehnt der Bundesrat hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen ab, ebenso wie die Schaffung von Asylzentren ausserhalb des Dublin-Raums (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 21.3785 Quadri vom 17.06.2021 "Die Schweiz soll dem Beispiel Dänemarks folgen und Zentren für Asylsuchende ausserhalb von Europa schaffen").

4. Systematische Grenzkontrollen werden einzig an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz an den Flughäfen durchgeführt. An den terrestrischen Landesgrenzen der Schweiz, die allesamt Binnengrenzen des Schengen-Raums darstellen, besteht für systematische Grenzkontrollen aktuell weder eine Notwendigkeit noch ein Interesse der Schweiz.

5. und 6. Seit Jahrhunderten suchen religiös oder politisch Verfolgte in der Schweiz Schutz. Das Asyl- und Ausländerrecht sehen vor, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob jemand gezielt verfolgt wird beziehungsweise ob rechtliche Hindernisse einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Wer des Schutzes der Schweiz nicht bedarf, muss das Land wieder verlassen. Im Gegensatz dazu erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten durch das Abkommen über die Personenfreizügigkeit das Recht, unter bestimmten Bedingungen innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien zu leben, zu arbeiten oder zu studieren. Von einer Entwicklung des Asylrechts hin zu einer De-Facto-Personenfreizügigkeit kann daher nicht die Rede sein. Das Asylrecht unterscheidet sich vom Freizügigkeitsrecht unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen sowohl in der Art, als auch in Sinn und Zweck diametral.

Antwort des Bundesrates.