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Gesetzgebung anpassen, damit alternative Modelle in der Landwirtschaft, insbesondere Mikrobetriebe, möglich sind

21.4286 · Motion · 2021-10-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass die Rahmenbedingungen für alternative Modelle in der Landwirtschaft, insbesondere für Mikrobetriebe, verbessert werden.

Begründung

In den letzten Jahrzehnten haben sich in der Landwirtschaft neue Bewirtschaftungsmodelle, die auf den Grundsätzen der Agrarökologie beruhen, entwickelt. Das Interesse an einer Ausbildung in diesem Bereich oder einer Umschulung steigt ständig. Auch in der Bevölkerung stösst diese Bewegung auf Anklang (partizipative Lebensmittelgeschäfte, Direktverkauf, Obst- und Gemüsekörbe usw.).

Der institutionelle und reglementarische Rahmen behindert aber leider die volle Entfaltung dieser Aktivitäten. Obwohl mehrere parlamentarische Vorstösse zum Thema eingereicht wurden und die Stellen des Bundes mehrere Berichte dazu verfasst haben, enthält die AP22+ wenige Anpassungen zur Förderung solcher Modelle.

Hier eine nicht abschliessende Liste der Probleme, die sich bei der Errichtung und der Bewirtschaftung eines Mikrobetriebs stellen:

  • Es gibt keine Definition von Mikrobetrieb.
  • Die Einstufung als Freizeitlandwirtschaft entspricht nicht mehr der Realität: Die Betriebe produzieren und tragen zur Versorgung der Bevölkerung mit Produkten in grosser Quantität und von hoher Qualität bei.
  • Das Direktzahlungssystem erlaubt es nicht, die kleinen Betriebe zu unterstützen.
  • Die Anforderungen für den Zugang zu Land sind sehr streng.
  • Alternative Unternehmensmodelle (Genossenschaften, Vereine usw.) haben keinen oder nur sehr erschwerten Zugang zu Land.
  • Es gibt keine Ausbildung, die ausgerichtet ist auf neue Modelle, für die ein Zugang zu Land möglich ist und für die Finanzierungsinstrumente des Bundes zur Verfügung stehen.

Im Hinblick auf die Raumplanung und den Schutz des Kulturlandes möchte diese Motion nicht die heutigen Schutzinstrumente schwächen - sie sind wichtig -, sondern nur die Gesetzgebung anpassen, damit die Eigenheiten von Mikrobetrieben stärker berücksichtigt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Agrarpolitik 2022+ (AP22+; BBl 2020 3955) hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Beitragsberechtigung für alle Direktzahlungen für die juristischen Personen wie Vereine und Genossenschaften zu öffnen. Gegenüber heute würden damit die wirtschaftlichen Perspektiven verbessert. Die Mindestgrösse der Betriebe von 0,20 Standardarbeitskräften (SAK) soll jedoch beibehalten werden, weil diese Eintrittsschwelle bereits sehr tief ist und z. B. mit Gemüseanbau im Umfang von 62 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche erreicht wird. Bei Kleinstbetrieben mit weniger als 0,20 SAK wäre der Administrations- und Kontrollaufwand in einem Missverhältnis zu den möglichen Direktzahlungen. Solche Kleinstbetriebe entsprechen nicht bäuerlichen Betrieben, die mit Direktzahlungen zu fördern sind (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1).

Das Realteilungsverbot des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Art. 58 ff. BGBB; SR 211.412.11) soll verhindern, dass landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 7 BGBB) in einzelne Flächen aufgeteilt werden. Diese sollen als Ganzes erhalten werden. Erst bei Betriebsaufgabe ergeben sich Möglichkeiten zur Aufteilung solcher Gewerbe. Das Gleiche gilt für die Verpachtung. Die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe ist nur im Ausmass von 10 Prozent der Fläche ohne Bewilligung zulässig (Art. 30 Abs. 2 Bundesgesetz über die Landwirtschaftliche Pacht, LPG; SR 221.213.2). Die Vorschläge zur Flexibilisierung beim BGBB und LPG (z. B. zur Verbesserung der Bedingungen für den Quereinstieg) wurden in der Vernehmlassung zur AP22+ grossmehrheitlich abgelehnt. Mit den Vorschlägen zu juristischen Personen im bäuerlichen Bodenrecht in der AP22+ soll die Rechtssicherheit auch für Genossenschaften und Vereine erhöht werden, damit sie die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen könnten.

Der Bundesrat sieht deshalb zurzeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf, weder für die Definition der Kleinlandwirtschaft noch für eine spezielle Ausbildung und eine spezielle Förderung, die über den bestehenden und in der AP22+ vorgeschlagenen rechtlichen Rahmen hinausgeht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.