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21.4368 · Interpellation · 2021-12-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Als eine öffentlich-rechtliche Organisation des Bundes kommt der Schweizer Exportrisikoversicherung (SERV) eine besondere Bedeutung zu, die tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Menschenrechtsauswirkungen von Exporten ausdrücklich zu berücksichtigen. Seit der Verordnungsänderung 2016 wurde die Informationspflicht der Antragstellenden bei der Schweizerische Exportrisikoversicherung bezüglich Menschenrechten ausdrücklich festgehalten. Aufgrund des Risikos von Verbindungen zu staatlich vermittelter Zwangsarbeit in der Volksrepublik China und fehlenden Kontrollen vor Ort hat der Bundesrat Unternehmen empfohlen, äusserste Vorsicht walten zu lassen und interne Richtlinien und Verfahren für die Sorgfaltspflicht einzuführen.

Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Haben Vertreter*innen von der SERV an den beiden runden Tischen zum Thema für den Textilsektor und die MEM-Industrie teilgenommen?

2. Ergreift die SERV für die Hochrisikosektoren Massnahmen zur Minderung von Risiken für Verbindungen zu staatlich vermittelter Zwangsarbeit in Xinjiang und ganz China?

3. Verzichtet die SERV auf die Versicherung von Geschäften, wenn eine Verbindung von Produkten, Dienstleistungen und/oder Finanzierungen zu staatlich vermittelter Zwangsarbeit nicht glaubhaft ausgeschlossen werden kann?

4. Wurden von der Exportversicherung SERV Untersuchungen eingeleitet, ob bei vergangenen Geschäften eine Verbindung zu staatlich vermittelter Zwangsarbeit entstanden sein könnte?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1. Die SERV pflegt den regelmässigen Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGO) und nimmt an verschiedenen nationalen und internationalen Veranstaltungen zum Thema Menschenrechte teil. Sie gehörte jedoch nicht zur Zielgruppe dieser beiden runden Tische für den Textilsektor und die MEM-Industrie.

Zu 2.und 3. Die SERV führt bei sämtlichen von ihr unterstützten Exportgeschäften eine Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung durch. Sie stützt sich dabei auf die internationalen Empfehlungen der OECD Exportkreditgruppe, die sogenannte "OECD Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence". Sie engagiert sich zudem aktiv in der dazugehörigen technischen Arbeitsgruppe, wo das Thema Zwangsarbeit in den Lieferketten von Unternehmen regelmässig erörtert wird. Weiter wendet sie die sogenannten "Performance Standards" der Internationalen Finanz-Korporation (IFC) an, welche insbesondere auch den Performance Standard 2 "Labor and Working Conditions" enthalten. Die SERV verlangt gestützt auf Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.101) von ihren Antragstellerinnen alle für die Prüfung der Einhaltung solcher Standards erforderlichen Informationen.

Die SERV berücksichtigt bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags die Grund-sätze der schweizerischen Aussenpolitik (Art. 6 Abs. 2 des Exportrisikoversicherungsgesetzes; SERVG; SR 946.10). Die Einzelfallprüfung trägt den Verhältnissen in den jeweiligen Zielländern sowie der Verschiedenartigkeit der Schweizer Exporte Rechnung. Eine Versicherung ist zudem ausgeschlossen, wenn das zu versichernde Geschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c SERVG).

Zu 4.Die SERV prüft die von ihr unterstützten Exportgeschäfte eingehend, bevor eine Versicherung ausgestellt wird und publiziert mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen die unterstützten Geschäfte mit einem Auftragswert von mehr als zehn Millionen Franken. In gewissen Fällen wird ein "Monitoring" der Einhaltung von Standards vereinbart, welches erlaubt, auch während einer gewissen Zeit nach der Versicherungszusage auf ein Geschäft noch Einfluss zu nehmen. Die SERV hat in der Vergangenheit keine Geschäfte unterstützt, bei welchen zum Zeitpunkt der Prüfung oder im Rahmen eines "Monitoring" eine Verbindung zu staatlich vermittelter Zwangsarbeit nachgewiesen worden wäre.

Antwort des Bundesrates.