21.4390 · Interpellation · 2021-12-08
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der ehemalige Militärflugplatz Raron steht seit Jahrzehnten der General Aviation (Motor- und Segelflugsport, Aus- und Weiterbildung inkl. Luftrettung, Ausweichflugplatz zum Flughafen Sion) zur Verfügung. Die ursprüngliche Piste wurde in 2 Bereiche unterteilt. Seit 1977 betreibt die Fluggruppe Oberwallis (FGO) auf dem westlichen Teil ein Flugfeld, das seit 2003 mit einem entsprechenden SIL-Blatt im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) verankert ist. Die Entwicklung des Flugfeldes wurde im Rahmen des Koordinationsprozesses demokratisch erarbeitet: Zunächst dient der westliche Teil als Bau- und Materialbewirtschaftungsplatz für die Neat, worauf der Flugbetrieb vom westlichen auf den östlichen Pistenteil verlagert wird.
Nach Abschluss der NEAT-Bauarbeiten beansprucht der Kanton Wallis SIL-konform die westliche Piste per Ende 2022 für ein Meliorationsprojekt, was die vorgesehene Verlegung des Flugbetriebs auf den östlichen Pistenteil bedingt. Trotz diverser Interventionen von Kanton und BAZL und entgegen einer 2014 schriftlich eingegangenen Verpflichtung weigert sich die Gemeinde als Grundeigentümerin seit Jahren, der FGO oder einer anderen Organisation einen Benützungsvertrag anzubieten und die Piste in einem flugtauglichen Zustand zu überlassen.
1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Gemeinde Raron den SIL zwingend umsetzen muss und diesbezüglich eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht hat?
2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Objekte, die einem bundesrechtlichen Sachplan unterliegen, zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, das sie zur öffentlichen Aufgabenerfüllung zu Verfügung zu stellen haben und über das sie nicht wie ein Privater verfügen kann?
3. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um die Behördenverbindlichkeit von Sachplänen durchzusetzen und künftig ähnliche Fälle zu verhindern?
4. Mit welchen Mitteln können Bund und Kanton auf die Gemeinde einwirken, damit diese ihren raumplanerischen Pflichten nachkommt und sicherstellt, dass der Betrieb auch nach 2022 möglich ist?
5. Was unternimmt der Bund, damit eidgenössische Sachpläne nicht wegen kommunalem Widerstand Makulatur bleiben?
6. Hat der Bundesrat Kenntnis von Vereinbarungen, wonach die BLS Alp Transit AG sich der Pflicht zur Wiederherstellung der Piste durch finanzielle Abgeltungen an die Gemeinde entledigte, und wie lauten diese Abmachungen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Festlegungen zum Flugplatz Raron im SIL sind das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Bund, dem Kanton Wallis und der Gemeinde Raron. Sie beruhen auf einer raumplanerischen Abstimmung und einer Abwägung der betroffenen Interessen. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung und Verabschiedung des SIL-Objektblatts 2003 war der Weiterbetrieb des ehemaligen Militärflugplatzes resp. die Umwandlung in ein ziviles Flugfeld unbestritten.
1/2. Die Gemeinde Raron muss sich bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten auf dem Flugplatzareal an die Vorgaben des SIL halten. Dies gilt auch für den Kanton Wallis und die Bundesbehörden. Bund, Kanton und Gemeinde müssen ihre Planung auf den Fortbestand des Flugplatzes gemäss den Festlegungen im SIL ausrichten. Sie dürfen keine Vorkehrungen oder Vereinbarungen treffen, die diesen Festlegungen zuwiderlaufen. Beispielsweise darf keine den Vorgaben des SIL entgegenstehende Nutzungsplanung festgelegt werden. Der Bund kann aber weder den Kanton noch die Gemeinde mit dem SIL verpflichten, die vorgesehene Verlegung der Flugpiste zu realisieren und zu finanzieren. Dazu wären entsprechende Projekt- oder Kreditbeschlüsse auf diesen Ebenen notwendig.
3. Der Bundesrat hat mit seinem Sachplaneintrag zum Flugplatz Raron die raumplanerischen Voraussetzungen für die Umnutzung und den Weiterbetrieb geschaffen. Er hat damit seine Aufgabe erfüllt. Er hat sich bei seinem Beschluss primär auf das öffentliche, wirtschaftliche und touristische Interesse am Fortbestand des Flugplatzes gestützt, das der Kanton Wallis geltend gemacht hat. Ein Bundesinteresse verfolgte er damit nicht. Der Kanton kann nun sein Interesse mit seinen zur Verfügung stehenden Instrumenten verfolgen.
4. Der Weiterbetrieb des Flugplatzes Raron über das Jahr 2022 hinaus liegt in den Händen des Kantons in seiner Rolle als Eigentümer und Vermieter des bestehenden Flugplatzareals auf dem westlichen Teil der ehemaligen Militärpiste; im SIL ist dieses Gebiet als "Übergangsbetrieb" bezeichnet, bis die Piste nach der Aufhebung des Bau- und Materialbewirtschaftungsplatzes der NEAT auf den östlichen Teil verlegt werden kann. Der für den bestehenden Betrieb im SIL festgesetzte Flugplatzperimeter ist nach wie vor verbindlich. Diese Festsetzung ist zeitlich nicht befristet. Will der Kanton den Flugbetrieb weiterhin aufrechterhalten, ermöglicht er die Weiternutzung der Piste im Westen bis sie nach Osten verlegt werden kann oder er belässt sie definitiv am heutigen Standort (mit entsprechender Anpassung des SIL). Voraussetzung für die Verlegung der Piste nach Osten ist die geplante Güterumlegung im Gebiet zwischen Raron und Visp. Teile des Landes, das für die Verlegung der Piste benötigt wird, befinden sich heute im Privateigentum.
5. Siehe Antwort zu Frage 1/2. Bei privaten Flugfeldern mit Betriebsbewilligung wie beim Flugplatz Raron hat der Bund keine rechtlichen Möglichkeiten, um Sachplanfestlegungen durchzusetzen. Flugplätzen, die auch Aufgaben im nationalen Interesse erfüllen (wie z. B. die Landesflughäfen), kann er eine Betriebskonzession erteilen, die mit einem Enteignungsrecht verbunden ist und Leistungsziele für den Betrieb enthalten kann.
6. Der Bundesrat hat Kenntnis von einer Vereinbarung, die zwischen der BLS AlpTransit AG und der Einwohnergemeinde Raron geschlossen wurde. Als nicht direkt betroffene Partei äussert sich der Bundesrat nicht zum Inhalt der Vereinbarung.
Antwort des Bundesrates.