21.4392 · Interpellation · 2021-12-08
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 31. Mai 2021 teilte die Finma mit, sie konkretisiere die Berichterstattungspflichten bezüglich Klimarisiken für Banken und Versicherungen. Sie gab vor, qualitative und quantitative Angaben einzuverlangen, welche proportional, prinzipienbasiert und international kompatibel ausfallen. In der gesamten schweizerischen Rechtsordnung besteht aber keine Grundlage für diese Regulierung. Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Auf welcher Grundlage arbeitet die Finma, wenn sie solche Überprüfungen vornimmt?
- Die Finma ist eine umsetzende Behörde; hier führt sie aber Regulierungen in materiellem Gesetzesrang ein. Wie gedenkt der Bundesrat, diese Entscheide der Finma in den ordentlichen Gesetzgebungsprozess dem rechtsstaatlichen und demokratischen Diskurs zu unterbreiten?
- Wie stellt der Bundesrat sicher, dass solche Prüfungen keine Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben, beispielsweise auf die Vergabe von Hypotheken oder KMU-Finanzierung?
- Wie wird der Bundesrat die Finma wegen dieser Überschreitung des gesetzlichen Auftrags zur Verantwortung ziehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Interpellation spricht die 2021 teilrevidierten FINMA-Rundschreiben 2016/1 "Offenlegung - Banken" und 2016/2 "Offenlegung - Versicherer (Public Disclosure)" an. Die Grundlagen für die Konkretisierung der Offenlegung von klimabezogenen Finanzrisiken durch die FINMA sind im geltenden Rechtsrahmen gegeben.
Das Schweizer Aufsichtsrecht fordert von den Banken und Versicherungen im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements die Offenlegung von allen materiellen Risiken, worunter auch klimabezogene Finanzrisiken fallen können. Diese haben an Bedeutung gewonnen, weshalb die FINMA ihre Aufsicht in diesem Bereich intensiviert und die Offenlegungspflichten konkretisiert hat. Bei "klimabezogenen Finanzrisiken" handelt es sich nicht um eine neue Risikokategorie, sondern um einen weiteren Faktor in den klassischen Risikokategorien.
Konkret sind die Banken nach der Bankenverordnung (BankV) verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagement zu betreiben. So müssen sie insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 12 BankV). Ergänzend verpflichtet die Eigenmittelverordnung (ERV) die Banken "ihre Risiken gegenüber der Öffentlichkeit in angemessener Weise offenzulegen" (Art. 16 ERV). Die gleiche ERV-Norm ermächtigt die FINMA, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen und zu bestimmen, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind.
Auch Versicherungsunternehmen müssen sämtliche wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen können. Sie sind zudem gemäss Art. 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) u.a. verpflichtet, jährlich einen Aufsichtsbericht zu erstellen. Die FINMA ist ermächtigt festzulegen, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss und bezeichnet die beizulegenden Informationen und Unterlagen. Die Versicherungsaufsichtsverordnung (AVO) verpflichtet Versicherer, einen jährlichen Bericht über ihre Finanzlage zu veröffentlichen (Art. 111a AVO). Dieser Bericht enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt u.a. das Risikoprofil. Die FINMA wird in Art. 111a Abs. 5 AVO ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln.
Die FINMA verfügt somit nach Ansicht des Bundesrates über die rechtlichen Grundlagen zur Konkretisierung der hier diskutierten Berichterstattungspflichten. Die Anpassung der genannten Rundschreiben erfolgte zudem nach einer Vorkonsultation und Anhörung der interessierten Kreise. Die gesetzlichen Grundlagen wurden in keiner Stellungnahme in Frage gestellt und die Anpassungen der Rundschreiben weitgehend begrüsst.
Ein allfälliger Einfluss auf die Realwirtschaft entsteht aus Sicht des Bundesrates nicht durch diese Berichterstattungspflichten bei Finanzinstituten, sondern allenfalls durch die Klimarisiken direkt. Zudem hat der Bundesrat angekündigt, bis Mitte 2022 eine Verordnung zur Klimaberichterstattung durch grosse Unternehmen vorzulegen, die namentlich auch die Realwirtschaft betrifft. Dabei handelt es sich um eine Präzisierung von Pflichten, die aufgrund des vom Parlament verabschiedeten Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative ohnehin bestehen.
Antwort des Bundesrates.