Unabhängige Kommission für NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter
21.4403 · Motion · 2021-12-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine unabhängige Kommission einzusetzen, welche in Fällen von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern Empfehlungen abgibt für "gerechte und faire Lösungen" im Sinne der "Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art" vom 3. Dezember 1998 (Washingtoner Prinzipien 1998) und der "Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues" vom 30. Juni 2009 (Erklärung von Terezin 2009). Ebenfalls soll geprüft werden, ob die Kommission entsprechende Empfehlungen auch bei Kulturgütern aus anderen, namentlich kolonialen Kontexten abgeben soll.
Die Kommission handelt innerhalb folgender Rahmenbedingungen:
1. Die Kommission ist ein vollkommen unabhängig agierendes reines Beratungsgremium.
2. Die Kommission ist ausgewogen zusammengesetzt mit Angehörigen verschiedener Disziplinen und Erfahrungshintergründe, die ihre Arbeiten ohne Instruktionen ausführen.
3. Die Kommission unterscheidet bei der Behandlung von strittigen Fällen, in denen es um "NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut" geht, nicht zwischen "Raubkunst" und sogenanntem "Fluchtgut".
4. Die Kommission wird tätig, auch wenn nur eine Seite die Kommission anruft.
5. Die Kommission erarbeitet ihre Empfehlungen unter Berücksichtigung der Washingtoner Prinzipien 1998 sowie der Erklärung von Terezin 2009, um in Fällen von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu "fairen und gerechten Lösungen" zu kommen.
6. Die Kommission spricht Empfehlungen für oder gegen eine Rückgabe aus. Sie kann andere Lösungsvorschläge unterbreiten.
Begründung
Die Geschehnisse um die Sammlung Emil Bührle am Kunsthaus Zürich haben aufgezeigt, dass die Schweiz verbesserte Instrumente im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern braucht. Insbesondere braucht es eine unabhängige Kommission, die entsprechende Fälle beurteilt. Auch andere Staaten haben solche Kommissionen eingesetzt: Nicht nur Deutschland, sondern auch Frankreich, das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Österreich.
Die Einsetzung einer solchen unabhängigen Kommission dient der Umsetzung der Verpflichtungen, welche auch die Schweiz mit der Unterzeichnung der Washingtoner Prinzipien 1998 und der Erklärung von Terezin 2009 eingegangen ist. Darin hat sich unser Land verpflichtet, Fälle von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern ausfindig zu machen, die Erben der ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer zu finden und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu "fairen und gerechten Lösungen" zu kommen. Gemäss Ziff. 10 der Washingtoner Prinzipien 1998 sollen "Kommissionen oder andere Gremien, welche die Identifizierung der durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerke vornehmen und zur Klärung strittiger Eigentumsfragen beitragen, eine ausgeglichene Zusammensetzung haben".
Diese Massnahme dient der Verwirklichung kultur- sowie aussenpolitischer Interessen der Schweiz. Dadurch leistet die Schweiz ihren Beitrag zur Aufarbeitung eines dunklen historischen Kapitels und nimmt ihre Verantwortung wahr im Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern. Die gleichen Grundsätze könnten sinngemäss auch für Kulturgüter aus anderen, namentlich kolonialen Kontexten angewendet werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, den ersten Teil der Motion (erster Absatz) anzunehmen, die Rahmenbedingungen zur Kommission (Punkte 1 - 6) hingegen abzulehnen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat erachtet den rechtlich und ethisch verantwortungsvollen Umgang mit dem kulturellen Erbe als eine wichtige Aufgabe. Dabei kommt der Erreichung von gerechten und fairen Lösungen bei Kulturgüterstreitigkeiten eine zentrale Bedeutung zu. Dies sowohl im Zusammenhang mit NS-Raubkunst als auch bei Kulturgütern aus einem kolonialen Kontext.
Der Bundesrat ist mit dem Anliegen der Motion, eine unabhängige Kommission einzusetzen, grundsätzlich einverstanden. Er hält es aber für verfrüht und nicht zielführend, die Rahmenbedingungen für die Kommission bereits heute verbindlich festzulegen.
Der Bundesrat beantragt, den ersten Teil der Motion (erster Absatz) anzunehmen, die Rahmenbedingungen zur Kommission (Punkte 1 - 6) hingegen abzulehnen.