21.4416 · Interpellation · 2021-12-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Lohngleichheit wird in der Schweiz alle zwei Jahre anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) untersucht. Die LSE enthält Daten zu fast einem Drittel aller Beschäftigten in der Schweiz und umfasst standardisierte Informationen zu den Löhnen sowie eine Vielzahl Merkmale, die relevant für die Entlöhnung sind. Die zur Auswahl stehenden statistischen Analyseverfahren verwenden diese lohnbestimmenden Merkmale in unterschiedlicher Weise. Eine neue Studie der Universität Basel und des Institut Polytechnique in Paris (FINAL_WWZInsights_No3.pdf (unibas.ch)) zeigt jedoch, dass noch nicht abschliessend geklärt ist, welche wissenschaftliche Methoden am besten geeignet sind, um Lohnunterschiede zu berechnen. Je nach Wahl der Methode variieren die geschätzten Lohnunterschiede um bis zu 50 Prozent. Dazu ergeben sich folgende Fragen:
1. Kombiniert man die Vorteile verschiedener modernen Methoden mit moderaten Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Frau und Mann, resultiert für die Privatwirtschaft ein nicht erklärter Lohnunterschied von 6 Prozent. Dies sind mehr als 20 Prozent weniger als mit der Standardmethode Blinder-Oaxaca. Dies zeigt eindrücklich, welch entscheidende Rolle die Wahl der Methode spielt.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass das vom Bund für verpflichtende Lohngleichheitsanalysen gemäss Gleichstellungsgesetz zur Verfügung gestellte Tool "Logib Modul 1" noch restriktivere Methoden als die Blinder-Oaxaca-Methode verwendet und dadurch der unerklärbare Teil der Lohnunterschiede deutlich überschätzt wird. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass in zukünftigen Studien diese Tatsache stärker berücksichtigt wird?
2. Im Idealfall existiert für jede Frau mindestens ein Mann mit identischen lohnrelevanten Merkmalen zur Bestimmung des Vergleichslohns. Ist dies jedoch nicht gegeben, berechnet das Verfahren den Vergleichslohn auf Basis der angenommenen mathematischen Zusammenhänge. Stimmen diese nicht, fällt der Vergleichslohn gemäss der genannten Studie tendenziell zu gross aus. Diese fehlende Vergleichbarkeit innerhalb eines Unternehmens verschärft die Problematik der unerklärten Lohnunterschiede. Wie möchte der Bundesrat diesem Problem entgegenwirken?
3. Im Konkreten bitten ich den Bundesrat zu beantworten, wieso im Logib Modul 2 die berufliche Tätigkeit mitberücksichtigt wird, im Modul 1 abgesehen vom Kompetenzniveau hingegen nicht.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Konzepte und Methoden der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Analysen der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern auf nationaler Ebene entsprechen den internationalen Standards und Empfehlungen (Eurostat, OECD, ILO). Um die Zuverlässigkeit und Qualität der statistischen Erhebungen zu gewährleisten, überprüft das Bundesamt für Statistik die verwendeten Konzepte und Methoden zum Thema Lohngleichheit regelmässig und integriert neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Techniken (vgl. Postulat Noser 14.3388 inkl. laufende Folgearbeiten; Postulat Locher Benguerel 21.3106). Das gleiche gilt auch für das kostenlose Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) für Arbeitgebende. Letztmals wurde Logib im Mai 2021 von internationalen Expertinnen und Experten der ILO und der OECD untersucht. Sie hoben insbesondere die hohe wissenschaftliche Qualität, die Einfachheit in der Anwendung und die vollständige Transparenz hervor und zeichneten sowohl Logib Modul 1 als auch Modul 2 mit dem Zertifikat "Good Practice" der Equal Pay International Coalition aus. Diese regelmässige Überprüfung der vom Bund verwendeten Methoden erachtet der Bundesrat als ausreichend, um die wissenschaftlich geforderte Qualität und Rechtskonformität zu gewährleisten. Weitere Massnahmen sind nicht vorgesehen.
2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf "gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit" (Art. 8 Abs. 3 BV) besteht unabhängig davon, ob sich unter den Arbeitnehmenden einer Arbeitgeberin Personen mit identischen lohnrelevanten Merkmalen befinden. Das Konzept der gleichwertigen Arbeit wurde vom Verfassungsgeber weiter gefasst als der Begriff der gleichen Arbeit und entspricht internationalem Recht wie dem ILO-Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0). Eine Vergleichbarkeit im Sinne der Anwendung reiner ökonometrischer Methoden kann bei Lohngleichheitsanalysen in Unternehmen dazu führen, dass das rechtlich ausschlaggebende Konzept der Gleichwertigkeit von Arbeit nicht mehr abgebildet wird und die Methode folglich nicht rechtskonform ist. Nach Auffassung des Bundesrats besteht bei der Methode des Bundes deshalb zurzeit kein Handlungsbedarf.
3. Ein Lohngleichheitsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn eine Person des einen Geschlechts für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit weniger Lohn erhält als eine Person des anderen Geschlechts. Die berufliche Tätigkeit kann daher in Lohngleichheitsanalysen auf betrieblicher Ebene nicht als erklärende Variable berücksichtigt werden. Zur Feststellung, ob eine Arbeit gleichwertig ist, bedarf es einer Bewertung der beruflichen Tätigkeit bzw. der Funktion. Daher ist weder in Modul 1 noch in Modul 2 die berufliche Tätigkeit, sondern der Funktionswert der im jeweiligen Betrieb ausgeübten Funktion entscheidend.
Logib Modul 2 basiert methodisch auf einer arbeitswissenschaftlichen Bewertung. Die Funktion wird in Modul 2 mit sechs Faktoren bewertet (gefordertes Ausbildungsniveau, Autonomie, spezifisches Fach- und Methodenwissen, Verantwortung, psychosoziale sowie physische Anforderungen und Belastungen). Logib Modul 2 eignet sich besonders für kleine Unternehmen. Die Pilotphase zeigte, dass diese das Tool als einfach und verständlich in der Handhabung und mit durchschnittlich einem halben Tag als verhältnismässig im Aufwand erachten.
Bei Logib-Modul 1 wird der Funktionswert anhand des betrieblichen Kompetenzniveaus (Aspekt der Aufgabenkomplexität) sowie der beruflichen Stellung (Aspekt der Verantwortung) abgebildet und lehnt sich an nationale und internationale Standards an. Logib Modul 1 eignet sich besonders für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Im Rahmen der für die Unternehmen obligatorischen Teilnahme an der LSE werden bereits die gleichen Informationen verwendet, womit der administrative Aufwand tief gehalten wird. In beiden Logib Modulen werden zudem auch personen- bzw. humankapitalbezogene Faktoren (tatsächliches Ausbildungsniveau, potentielle Erfahrung) einbezogen. Damit wird sichergestellt, dass gleichwertige und nicht nur gleiche Arbeit gemessen wird und die Analysemethode sowohl wissenschaftlich als auch rechtskonform ist.
Antwort des Bundesrates.