21.443 · Parlamentarische Initiative · 2021-04-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 28.01.2022
Das im Herbst 2020 verabschiedete Datenschutzgesetz sieht vor, dass die Leiterin oder der Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) neu von der Bundesversammlung gewählt wird. Diese Neuerung hat verfahrenstechnische und personalrechtliche Auswirkungen, denen in einer Verordnung der Bundeversammlung Rechnung getragen werden soll. Darüber hinaus muss das Datenschutzgesetz in einigen Punkten präzisiert werden. Die Kommission hat die entsprechenden Vorlagen sowie einen erläuternden Bericht (21.443) zuhanden ihres Rates verabschiedet. Diese Dokumente sind online abrufbar.
Stellungnahme des Bundesratesvom 16.02.2022
Der Bundesrat unterstützt die Vorlage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit dieser Funktion beantragt der Bundesrat dem Parlament jedoch, eine Abgangsentschädigung vorzusehen. Dies hält er in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 fest.
Das im Herbst 2020 verabschiedete neue Datenschutzgesetz sieht vor, dass die Leiterin oder der Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte) künftig vom Parlament gewählt wird. Das Parlament ist daran, das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten zu regeln. Der Bundesrat hat zur entsprechenden parlamentarischen Initiative der SPK-N (21.443) Stellung genommen.
Im Grundsatz unterstützt der Bundesrat die Vorschläge der SPK-N. Anderer Meinung als die Kommission ist er beim Thema der Abgangsentschädigung. Der Vorschlag der SPK-N sieht nicht vor, dass dem oder der Beauftragten eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden kann. Dies beurteilt der Bundesrat kritisch: Zum einen wird so die Unabhängigkeit des oder der Beauftragten geschwächt. Zum anderen wird die oder der Beauftragte dadurch gegenüber anderen vom Parlament gewählten Personen schlechter gestellt. Für eine solche Ungleichbehandlung fehlen sachliche Gründe.
Dies könnte sich auch mit Blick auf die internationalen Vorgaben über die Unabhängigkeit der Aufsicht über den Datenschutz als problematisch erweisen. Der Bundesrat beantragt dem Parlament deshalb, für die Beauftragte oder den Beauftragten eine Abgangsentschädigung analog zur Regelung für den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin sowie für die erstinstanzlichen Bundesrichterinnen und -richter vorzusehen.
Wortlaut
Zur Umsetzung von Art. 43 des revidierten Datenschutzgesetzes ist ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung auszuarbeiten, welcher die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) enthält.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 16.03.2022
Der Nationalrat ist einverstanden mit neuen Anstellungsbedingungen für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb). Er hat entsprechenden Gesetzesänderungen sowie einem Verordnungsentwurf seiner Staatspolitischen Kommission (SPK-N) zugestimmt. Die Vorlage geht an den Ständerat. Sie wurde nötig, weil nach der Revision des Datenschutzgesetzes der Edöb neu vom Parlament gewählt werden wird. Wie vom Bundesrat gewünscht und anders als von der SPK-N ursprünglich vorgesehen ist die grosse Kammer einverstanden, dass Abgangsentschädigungen möglich sein sollen.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 07.06.2022
Das Parlament ist einverstanden mit neuen Anstellungsbedingungen für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb). Als Zweitrat hat der Ständerat entsprechenden Gesetzesänderungen sowie einem Verordnungsentwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) zugestimmt. Die Vorlage wurde nötig, weil nach der Revision des Datenschutzgesetzes im Herbst 2020 der Edöb neu vom Parlament gewählt werden wird. Wie vom Bundesrat gewünscht und anders als ursprünglich vorgesehen sind National- und Ständerat einverstanden, dass Abgangsentschädigungen möglich sein sollen.